Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.April 1989 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Walenta und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Ofner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Leopld G*** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.Oktober 1988, GZ 1 c E Vr 1364/88-24, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Nurscher, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluß des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.Oktober 1988, GZ 1 c E Vr 1364/88-24, verletzt insoweit, als damit die dem Verurteilten Leopold G*** im Verfahren AZ 6 a Vr 3674/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert und dem Genannten für diese Probezeit eine Weisung erteilt wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 494 a Abs. 7 StPO.
Die bezeichneten Aussprüche dieses Beschlusses, der im übrigen unberührt bleibt, werden aufgehoben und es wird dem Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien aufgetragen, dem Gesetz gemäß vorzugehen.
Text
Gründe:
Mit dem (gemäß § 488 Abs. 7 StPO gekürzt ausgefertigten) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 1988, GZ 1 c E Vr 1364/88-24, wurde Leopold G*** eines Verbrechens und eines Vergehens schuldig erkannt und hiefür zu einer (unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem verkündete der Einzelrichter den Beschluß, daß vom Widerruf der dem Genannten im Verfahren AZ 6 a Vr 3674/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit Urteil vom 5.Mai 1986 (ON 217) gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert wird; außerdem wurde dem Verurteilten die Weisung erteilt, auch in dem bezeichneten Verfahren halbjährlich dem Gericht einen Arbeitsnachweis vorzulegen (S 187 im Akt 1 c E Vr 1364/88). Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen. Der bezeichnete Beschluß steht, wie der Generalprokurator zutreffend geltend macht, insoweit mit dem Gesetz nicht im Einklang, als damit die Probezeit verlängert und dem Verurteilten die angeführte Weisung erteilt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO war der Einzelrichter nämlich nur zur Entscheidung über das Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zuständig, nicht aber (auch) zur Verlängerung der Probezeit und zur Erteilung einer Weisung; darüber hatte vielmehr gemäß § 494 a Abs. 7 zweiter Satz StPO das Landesgericht für Strafsachen Wien im Verfahren AZ 6 a Vr 3674/85 zu befinden, dessen Vorentscheidung durch das in Rede stehende Absehen vom Widerruf betroffen war (vgl. EvBl. 1989/37 ua, zuletzt 15 Os 26/89). In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen; darüber hinaus waren die dem Verurteilten allenfalls zum Nachteil gereichenden Aussprüche auf Verlängerung der Probezeit und Erteilung einer Weisung durch das unzuständige Gericht gemäß § 292 letzter Satz StPO aufzuheben und dem Einzelrichter aufzutragen, (durch Verständigung des Gerichts, das die Vorentscheidung gefällt hat) dem Gesetz gemäß zu verfahren.
Anmerkung
E17194European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0160OS00013.89.0421.000Dokumentnummer
JJT_19890421_OGH0002_0160OS00013_8900000_000