TE OGH 1989/4/21 16Os12/89

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Veröffentlicht am 21.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.April 1989 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Walenta und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Ofner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter M*** wegen des Vergehens der Verhinderung oder Störung einer Versammlung nach § 285 Z 2 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 24.April 1987, GZ 3 U 2472/85-65, womit über Ursula M*** eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten und der betroffenen Beteiligten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 24.April 1987, GZ 3 U 2472/85-65, verletzt insoweit, als damit (auch) über Ursula M*** wegen Störung der Sitzung während der Urteilsverkündung eine Ordnungsstrafe von 5.000 S verhängt wurde, das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 233 Abs. 3, 235 StPO iVm § 447 Abs. 1 StPO. Dieser Beschluß wird, soweit er Ursula M*** betrifft, aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 24.April 1987, GZ 3 U 2472/85-65 (S 212, 213 d.A), wurde ua über die Zeugin Ursula M*** gemäß § 235 StPO eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 5.000 S verhängt, weil sie sich (während der Urteilsverkündung im Strafverfahren gegen ihren Sohn Peter M*** wegen Vergehens nach § 285 Z 2 StGB) durch die lautstark geäußerten Worte "faschistische Politjustiz", "das ist ein Witz" Beschimpfungen zuschulden kommen lassen hat (S 213 d.A).

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluß steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß § 235 StPO (iVm § 447 Abs. 1 StPO) kann der (Bezirks-)Richter gegen den Angeklagten (Beschuldigten) oder Privatankläger, den Privatbeteiligten, einen Zeugen oder einen Sachverständigen, der gegen jemand Beschimpfungen oder offenbar unbegründete oder zur Sache nicht gehörige Beschuldigungen vorbringt, auf Antrag des Beleidigten oder des Staatsanwaltes oder von Amts wegen eine Ordnungsstrafe, wenn es aber zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerläßlich ist, eine Freiheitsstrafe verhängen. Diese Bestimmung war jedoch im vorliegenden Fall auf Ursula M*** nicht anwendbar, weil die Genannte in dem Zeitpunkt, als sie die inkriminierten Äußerungen machte, nämlich während der Urteilsverkündung (S 212), als Zeuge entlassen (§ 248 Abs. 3 StPO) war und sich nur noch als Zuhörer (§ 228 StPO) im Gerichtssaal aufhielt (abermals S 212 d.A). Nun kann der Richter zwar auch gegen andere als die im § 235 StPO genannten, bei der Verhandlung anwesenden Personen, die die Sitzung durch Zeichen des Beifalls oder der Mißbilligung oder auf andere Weise stören, einschreiten. Er kann dies aber nur im Rahmen der Bestimmung des § 233 Abs. 3 StPO tun, derzufolge er den Ruhestörer zunächst zur Ordnung ermahnen und nötigenfalls aus dem Sitzungssaal entfernen lassen kann; erst im Fall einer Widersetzlichkeit gegen die Anordnungen des Richters oder bei Wiederholung der Störungen kann der Richter über den Widersetzlichen eine Ordnungsstrafe und, wenn es zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerläßlich ist, eine Freiheitsstrafe verhängen (vgl hiezu SSt 27/14 = EvBl 1956/208 = RZ 1956, 91). Daß sich Ursula M*** der - an alle anwesenden Zuhörer gerichteten - Aufforderung, den Verhandlungssaal zu verlassen, widersetzte oder die Störung wiederholte, ist dem Hauptverhandlungsprotokoll (ON 65) nicht zu entnehmen; aus diesem geht vielmehr hervor, daß auch sie - wenn auch erst nach der (allen Zuhörern) angedrohten Räumung des Saales durch die Justizwache - den Verhandlungssaal verließ (S 213 d.A).

Für die Verhängung einer Ordnungsstrafe über Ursula M*** gemäß § 233 Abs. 3 StPO (iVm § 447 Abs. 1 StPO) fehlte es demnach (gleichfalls) an den gesetzlichen Voraussetzungen.

In Stattgebung der vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren daher die dem Strafbezirksgericht Wien unterlaufenen Gesetzesverletzungen festzustellen und in sinngemäßer Anwendung des § 292 letzter Satz StPO wie im Spruch zu beheben.

Anmerkung

E17196

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0160OS00012.89.0421.000

Dokumentnummer

JJT_19890421_OGH0002_0160OS00012_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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