TE OGH 1989/4/25 2Ob1008/89

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Veröffentlicht am 25.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden unb durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Leopoldine B***, Köchin, 2. Andrea B***, Büroangestellte, beide wohnhaft in 4563 Micheldorf, Hinterburg 51, beide vertreten durch Dr. Otto Hauck, Rechtsanwalt in Kirchdorf, wider die beklagte Partei W*** S*** V***, 1010 Wien, Ringturm, vertreten durch Dr. Heinz Oppitz, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 10.770,-- und Rente, über den Antrag der beklagten Partei auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 1989, 2 Ob 1008/89, im Kostenpunkt, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Antrages selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Berichtigung nach § 419 Abs. 1 ZPO ist nur zulässig, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtes nicht entsprochen hat (vgl. JBl. 1969, 41 ua). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, sodaß der Berichtigungsantrag abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E17261

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB01008.89.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19890425_OGH0002_0020OB01008_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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