TE OGH 1989/4/25 2Nd8/89

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Veröffentlicht am 25.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eugen H***, Arbeitnehmer, Hirschstettnerstraße 12/1/5, 1220 Wien, vertreten durch Dr. Wilhelm Frysak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I*** Unfall- und Schadenversicherungs-Aktiengesellschaft, Tegetthoffstraße 7, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Johann Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 5.526,-- s.A., über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht St. Veit an der Glan zugewiesen.

Text

Begründung:

Am 13. Mai 1988 ereignete sich auf der Bundesstraße B 83 in Böckstein zwischen Friesach und St. Veit ein Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde.

Der Kläger fordert von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeuges an Schadenersatz S 5.526,-- s.A. Die Beklagte bestritt ein Verschulden des Fahrzeuglenkers des bei ihr versicherten PKW an dem Unfall und beantragte die Klagsabweisung. Außerdem stellte sie den Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht St. Veit zu delegieren, in dessen Sprengel sich der Unfallsort und die Wohnung zweier Zeugen befinden. Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung aus.

Das Vorlagegericht erachtete die beantragte Delegierung für berechtigt, weil die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Gericht des Unfallsortes zweckmäßig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs. 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselben dem Obersten Gerichtshof (§ 31 Abs. 2 JN).

Gegen den Widerspruch einer Partei ist dem Delegierungsantrag nur dann zu entsprechen, wenn die Übertragung der Sache vom zuständigen Gericht an ein anderes im eindeutigen Interesse aller Verfahrensbeteiligten liegt. Dies kann im vorliegenden Fall angenommen werden. Es handelt sich hier um einen Schadenersatzprozeß aus einem Verkehrsunfall, der sich nach den Behauptungen der Parteien im Sprengel des Bezirksgerichtes St. Veit ereignete. Dem Umstand, daß im allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür sprechen, derartige Schadenersatzprozesse bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung zu tragen, daß er für derartige Prozesse im § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (vgl. 2 Nd 9/82; 2 Nd 3/88 ua.). Hiezu kommt, daß im vorliegenden Fall die Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle infolge des einander widersprechenden Parteienvorbringens und die Einvernahme von im Sprengel bzw. in dessen unmittelbarer Nähe des genannten Gerichtes wohnhafter Zeugen voraussichtlich erforderlich sein wird.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung auch im wohlverstandenen Interesse der Beklagten, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann.

Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.

Anmerkung

E16996

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0020ND00008.89.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19890425_OGH0002_0020ND00008_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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