TE OGH 1989/4/25 2Ob38/89

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Veröffentlicht am 25.04.1989
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Claudia G***, im Haushalt, 1030 Wien, Apostelgasse 4/3/10, vertreten durch Dr. Johannes Blume, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. M*** Versicherung AG, 1013 Wien, Concordiaplatz 2, und 2. Helmuth L***, Angestellter, 1150 Wien, Braunhirschengasse 12/3/3/10, beide vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 320.000,-- s.A. und Feststellung (S 20.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14. Dezember 1988, GZ 18 R 239/88-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17. August 1988, GZ 52 Cg 708/87-21, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 10. April 1984 gegen 13,45 Uhr ereignete sich auf der Fahrbahn der Praterstraße Richtung Stadt in der Nähe des damaligen Wohnhauses der Klägerin (Praterstraße 43) ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Fußgängerin und der Zweitbeklagte als Eigentümer, Halter und Lenker des bei der Erstbeklagten gegen Haftpflicht versicherten PKWs VW Golf, W 472.142, beteiligt waren. Die Klägerin wurde bei dem Verkehrsunfall erheblich verletzt. Sie begehrte zunächst unter Behauptung der Alleinhaftung des Zweitbeklagten "vorläufig aus Gründen der prozessualen Vorsicht nur einen Betrag von S 320.000,--" an Schmerzengeld und die Feststellung, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand der Klägerin für jeden Schaden aus dem Unfall vom 10. April 1984 zu haften hätten, die Erstbeklagte im Rahmen des Versicherungsvertrages. In der Verhandlung vom 19. Mai 1988 modifizierte die Klägerin das Klagebegehren dahin, daß sie "in eventu" ein Mitverschulden im Ausmaß einer Hälfte treffe, wobei allerdings das Leistungsbegehren unverändert bleibe; zum Feststellungsbegehren wurde ausgeführt, daß sich dieses auf künftige Schäden richte und dieses "in eventu" dahin modifiziert werde, daß die Beklagten der Klägerin zu 50 % für künftige Schäden aus dem Unfall hafteten.

Die Klägerin, die infolge ihrer Verletzungen keine Erinnerungen an das Unfallgeschehen hat, behauptete, sie habe die Fahrbahn (gesehen in Fahrtrichtung des PKWs) von rechts nach links überqueren wollen, als sie vom stadtwärts fahrenden Zweitbeklagten, der mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h gefahren sei, niedergestoßen worden sei.

Die Beklagten bestritten und wendeten ein, der Zweitbeklagte habe eine Geschwindigkeit von ca. 50 km/h eingehalten. Der Kontakt mit der Klägerin sei unvermeidbar gewesen, da die Klägerin zwischen am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen dem Zweitbeklagten in den Anhalteweg hineingelaufen sei. Der Schmerzengeldanspruch wurde bloß der Höhe nach bestritten.

Im Strafverfahren vor dem Strafbezirksgericht Wien (10 U 771/84) war der Zweitbeklagte mit Urteil erster Instanz vom 24. Mai 1985 des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erkannt worden, wobei spruchgemäß ihm die Einhaltung einer im Stadtgebiet unzulässig hohen Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h vorgeworfen worden war. Im Berufungsverfahren wurde der Zweitbeklagte nach Ergänzung der Beweise durch fotogrammetrische Auswertung von Lichtbildern und ergänzender Gutachtenerstattung durch den Sachverständigen Dipl.Ing. L*** in der Berufungsverhandlung mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Berufungsgericht (13 c Bl 1376/85) freigesprochen. Zur wesentlichen Frage einer Geschwindigkeitsüberschreitung ging das Berufungsgericht davon aus, daß dem Zweitbeklagten mit der im Strafverfahren notwendigen Sicherheit eine wesentliche Überschreitung der 50 km/h-Grenze nicht nachgewiesen werden konnte. Der damals Beschuldigte habe den Unfall nicht verhindern können, weil die Fußgängerin in den Reaktionsweg hineingelaufen sei. Nur nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" sei ein Freispruch zu fällen gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es von folgenden Feststellungen ausging:

Die Praterstraße wird durch einen in der Fahrbahnmitte mit Sträuchern bewucherten Fahrbahnteiler in zwei Richtungsfahrbahnen geteilt. Etwa auf Höhe der Grundgrenze der Häuser 41 und 43 hat sich durch die Sträucher hindurch ein Trampelpfad ausgebildet, der Fußgängern die Möglichkeit bietet, die Praterstraße an dieser Stelle trotz des Strauchbewuchses, der solches verhindern sollte, zu überqueren. Die stadteinwärtige Richtungsfahrbahn weist zwei gekennzeichnete Fahrstreifen von je 3,20 m Breite und einen gekennzeichneten Parkstreifen von 2,5 m auf. Auf dem Parkstreifen waren zum Unfallszeitpunkt PKWs geparkt. Die Klägerin wollte etwa auf Höhe der Grundgrenze zwischen den Häusern Nr. 41 und 43 die Praterstraße überqueren. Sie lief vom Gehsteig auf die Fahrbahn und übersah dabei den bereits im rechten Fahrstreifen mit einem Seitenabstand von 0,55 m von den rechts von ihm geparkten PKWs herannahenden Zweitbeklagten. Bis zur Kollision mit dem PKW legte die Klägerin mit einer Gehgeschwindigkeit von 3,9 m/sec einen Weg von ca. 4,25 m ab dem rechten Fahrbahnrand in ca. 1,1 sec zurück. Dies ergibt sich aus der Parkstreifenbreite, der Fahrzeugbreite des Beklagtenfahrzeuges von 1,6 m abzüglich der Überdeckung von 0,4 m und des vom Zweitbeklagten eingehaltenen Seitenabstandes von 0,55 m, welcher aus den ermittelten, vom Fahrzeug des Zweitbeklagten abgezeichneten Bremsspuren rückgerechnet wurde. Der Zweitbeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von 53 km/h stadteinwärts. Er erfaßte die Klägerin, die noch eine Distanz von 0,4 m - 0,5 m in einer Zeit von 0,1 sec zurückzulegen gehabt hätte, um am Beklagtenfahrzeug kontaktfrei vorbeilaufen zu können, mit der Front seines Fahrzeuges ca. 0,4 m von der linken vorderen Ecke entfernt auf Höhe des Beckens. In der Folge "trat eine Relativbewegung der Klägerin in Richtung Windschutzscheibe auf", wobei eine Zerstörung der Windschutzscheibe durch die Schultern der Klägerin erfolgte. Danach glitt die Klägerin nach links über das Dach in Richtung der linken Heckrundung ab, und sie wurde auf die Fahrbahn geschleudert. Wo genau die Klägerin auf der Fahrbahn zu liegen kam, konnte mangels exakter Dokumentation am Unfallsort nicht mehr mit Sicherheit bei der Unfallsaufnahme festgestellt werden. Durch die Zerstörung der Windschutzscheibe und der linken Leuchteinheit entstand ein Splitterfeld von ca. 31,6 m. Der Zweitbeklagte kam vor dem Kontakt nicht mehr zum Bremsen. Erst nachdem die Windschutzscheibe geborsten war und er die Klägerin nach links wegfallen sah, faßte er seinen Bremsentschluß, wobei sein Fahrzeug mit dem rechten Vorderrad eine Blockierspur von 13,9 m abzeichnete. Er kam rund 37 m nach dem Kontakt zum Stillstand. Berücksichtigt man nur die Blockierspur von 13,9 m, ergäbe dies unter Zugrundelegung von 7 m/sec2 Verzögerung und trockenem Rauhasphalt (die Fahrbahn war zum Unfallszeitpunkt trocken) eine Bremsausgangsgeschwindigkeit von ca. 50 km/h. Legte man zugrunde, daß der Zweitbeklagte ab der Kollision als Schreckreaktion den Fuß vom Gaspedal genommen hat, wäre eine Motorbremswirkung zum Einsatz gekommen. Dementsprechend hatte das Beklagtenfahrzeug bei eingelegtem 2. oder 3. Gang bei einem mittleren Geschwindigkeitsabbau von ca. 0,8 m/sec2 eine Strecke von ca. 15 m durchfahren. Daraus ergibt sich eine Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 53 km/h. Wäre der Zweitbeklagte mit 47,7 km/h gefahren, wäre der Unfall vermeidbar gewesen, dies ohne Berücksichtigung einer etwaigen Verparkung vor dem Kollisionsort. Infolge Berufung der Klägerin änderte das Gericht zweiter Instanz mit Zwischen- und Teilurteil das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß das Schmerzengeldbegehren der Klägerin von S 320.000,-- s.A. bei einem grundsätzlichen Haftungsumfang von einem Drittel dem Grunde nach mit zwei Dritteln zu Recht bestehe und das Leistungsbegehren auf Bezahlung eines Schmerzengeldes von S 320.000,-- s.A. im Umfang von S 106.666,67 s.A. abgewiesen und in diesem Umfang das Ersturteil bestätigt wurde; im übrigen, nämlich hinsichtlich eines Teilbegehrens an Schmerzengeld von S 213.333,-- s.A. und des Feststellungsbegehrens wurde das Urteil des Erstgerichtes ohne Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes aufgehoben. Das Berufungsgericht traf nach Beweiswiederholung folgende ergänzende Feststellungen:

Der Zweitbeklagte hielt mit seinem PKW eine Annäherungsgeschwindigkeit zwischen 53 km/h und 65 km/h ein; aus der Sicht der Klägerin ist nicht nachgewiesen, daß der Zweitbeklagte eine höhere Geschwindigkeit als 53 km/h einhielt; aus der Sicht der Beklagten ist nicht nachgewiesen, daß der Zweitbeklagte eine geringere Geschwindigkeit als 65 km/h einhielt. Eine absolut verläßliche Feststellung einer bestimmten Geschwindigkeit in diesem Rahmen kann nicht getroffen werden. Bei allen Geschwindigkeiten in diesem Rahmen war der Unfall für den Zweitbeklagten fahrtechnisch unvermeidbar, weil die Klägerin in den Reaktionsweg des PKWs hineinlief. Das bedeutet auch, daß die Kollisionsgeschwindigkeit etwa der Annäherungsgeschwindigkeit entsprach. Im übrigen erachtete das Berufungsgericht das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei. Zur Rechtsfrage führte die zweite Instanz aus, der Umstand, daß es der Klägerin nicht gelungen sei, dem Zweitbeklagten die Einhaltung einer höheren Geschwindigkeit als 53 km/h (gegenüber gemäß § 20 Abs 2 StVO höchstens zulässigen 50 km/h) und insofern die schuldhafte Verletzung einer Schutznorm nachzuweisen, entscheide noch nicht abschließend über das Schicksal des Klagebegehrens. Für den Ersatz der Schäden nach § 1 EKHG (darunter auch gemäß § 13 Z 4 EKHG für ein angemessenes Schmerzengeld) hafte gemäß § 5 Abs 1 EKHG der Kraftfahrzeughalter, also der Zweitbeklagte. Eine Ersatzpflicht sei nur ausgeschlossen, wenn ein unabwendbares Ereignis gemäß § 9 EKHG vorliege, wofür der Halter beweispflichtig sei. Von einem Beweis eines unabwendbaren Ereignisses könne aber keine Rede sein. Aus der Sicht der Beklagten sei der Nachweis nicht gelungen, daß der Zweitbeklagte eine geringere Geschwindigkeit als 65 km/h eingehalten hatte. Zweifel, die im Strafurteil in dubio pro reo für den Zweitbeklagten den Freispruch bedeuteten, gingen bei Beurteilung der zivilrechtlichen Haftung nun zu seinen Lasten. Das Berufungsgericht billige die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, daß dem Zweitbeklagten unter den gegebenen Umständen ein Verschulden an dem Unfall nicht nachzuweisen sei. Die von der Klägerin nachgewiesene Geschwindigkeit von 53 km/h könne im Sinne der Rechtsprechung noch als geringfügig und als nicht schuldhafte Verletzung der Geschwindigkeitsbestimmungen angesehen werden; eine Reaktionsverspätung liege nicht vor. Die Beklagten hätten aber nicht annähernd den Beweis erbringen können, daß ein unabwendbares Ereignis vorgelegen sei, sei doch aus ihrer Sicht nicht einmal erwiesen, daß der Zweitbeklagte eine geringere Geschwindigkeit als 65 km/h eingehalten habe; aus der Sicht des EKHG gehe aber jede Ungewißheit zu Lasten des Halters. Die Haftungsteilung sei für den Fall, daß die reine Halterhaftung einem Verschulden eines anderen gegenüberstehe, gemäß § 7 EKHG nach den Grundsätzen des § 1304 ABGB zu beurteilen. Die Klägerin treffe ein wesentliches Verschulden an dem Unfall wegen Verletzung der Schutznorm des § 76 StVO. Dem stehe die angesichts der Geschwindigkeit erhebliche Betriebsgefahr des PKWs des Zweitbeklagten gegenüber. Es sei daher eine Haftungsteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der Klägerin gerechtfertigt. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Klägerin aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Aufhebung; hilfsweise wird Abänderung im Sinne der Feststellung begehrt, "daß bei einem grundsätzlichen Haftungsumfang von der Hälfte das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe".

Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 2 ZPO), aber nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). In der Rechtsrüge führt die Klägerin aus, bei dem gegenständlichen Unfall sprächen sehr viele Indizien dafür, daß der Zweitbeklagte eine Geschwindigkeit etwa im Bereich von 75 km/h bis 70 km/h eingehalten habe. Im Hinblick darauf ergebe sich eine Betriebsgefahr, die bei der Aufteilung des Verschuldens insoferne zu berücksichtigen sei, als bezüglich eines allfälligen Verschuldens der Klägerin nur darauf abgestellt werden könne, daß sie das Fahrzeug des Zweitbeklagten übersehen oder die Geschwindigkeit des Fahrzeuges völlig falsch eingeschätzt habe. Weitere Anhaltspunkte für ein überwiegendes Verschulden der Klägerin lägen nicht vor, insbesondere nicht im Hinblick auf die Sichtverhältnisse etwa durch eine völlige Abdeckung der Sicht auf den Gehsteig oder Gehsteigrand, sodaß der Zweitbeklagte die Klägerin überhaupt nicht hätte wahrnehmen können. Bei Gegenüberstellung des Verschuldens der Klägerin und der Betriebsgefahr des PKWs des Zweitbeklagten wäre eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 gerechtfertigt. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Soweit zunächst die Revision davon ausgeht, "es sprächen viele Indizien dafür, daß der Zweitbeklagte eine Geschwindigkeit etwa im Bereich von 70 bis 75 km/h eingehalten habe", weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab und die Rechtsrüge ist in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ausgehend von den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen, daß der Klägerin der Beweis der Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 53 km/h durch den Zweitbeklagten, andererseits den Beklagten der Beweis einer geringeren Fahrgeschwindigkeit des Zweitbeklagten als 65 km/h nicht gelungen sei, begegnet die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß im vorliegenden Fall zwar kein Verschulden des Zweitbeklagten angenommen werden kann, die Beklagten aber andererseits den Haftungsbefreiungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG nicht erbringen konnten, sodaß sie nach den Bestimmungen des EKHG zu haften haben, keinen Bedenken. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß der Klägerin, die ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs vom Gehsteig aus die Fahrbahn der Praterstraße laufend zu überqueren versuchte, den herannahenden PKW des Zweitbeklagten übersah und in dessen "Reaktionsweg hineinlief", ein schwerwiegender Verstoß gegen § 76 Abs 1 StVO zur Last fällt, der ihr Verschulden an dem Unfall begründet. Es handelt sich hier nicht um einen nach § 11 EKHG zu beurteilenden Schadensausgleich der Beteiligten, bei dem nach der durch diese Gesetzesstelle normierten Rangordnung in der Regel die Betriebsgefahr gegenüber dem Verschulden zurücktritt (vgl. ZVR 1974/227 ua.), sondern um ein nach § 7 EKHG zu beurteilendes Zusammentreffen von Verschuldenshaftung einerseits und Gefährdungshaftung andererseits, für das die Grundsätze des § 1304 ABGB anzuwenden sind (vgl. ZVR 1980/224 ua.). Bei Gegenüberstellung des das Verschulden der Klägerin begründenden schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschrift des § 76 Abs 1 StVO und der vom PKW des Zweitbeklagten ausgehenden Betriebsgefahr, kann in der Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der Klägerin jedenfalls keine zu deren Nachteil unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden (vgl. ZVR 1984/112 ua).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 52 Abs 2, 392 Abs 2, 393 Abs 4 ZPO.

Anmerkung

E17257

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00038.89.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19890425_OGH0002_0020OB00038_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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