TE OGH 1989/4/26 1Ob543/89

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Veröffentlicht am 26.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Melanie K***, geboren 27. Oktober 1977, infolge Revisionsrekurses des Vaters Emmerich K***, Beamter, Wien 1., Museumstraße 12/4, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 30. August 1988, GZ 43 R 609/88-104, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26. Mai 1988, GZ 5 P 70/88-100, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 27. Oktober 1980, 12 Cg 396/80-5, einvernehmlich geschieden. Die mj. Melanie K*** befindet sich gemäß dem mit Beschluß des Erstgerichtes vom 9. Jänner 1981, ON 5, genehmigten Vergleich der Eltern vom 27. Oktober 1980 in Obsorge des Vaters. Mit Beschluß vom 18. Mai 1981, ON 8, wurde das Bezirksjugendamt für den 1., 8. und 9. Bezirk zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes zum besonderen Sachwalter bestellt. Die Mutter war zuletzt mit Beschluß vom 22. Februar 1988, ON 93, ab 19. Jänner 1988 zu einer Unterhaltsleistung von monatlich S 567,-- verpflichtet. Das Rekursgericht enthob in teilweiser Abänderung des Beschlusses des Erstgerichtes mit dem angefochtenen Beschluß die Mutter über deren Antrag ab 1. Mai 1988 von ihrer Unterhaltsverpflichtung. Sie sei zur Erbringung von Unterhaltsleistungen wirtschaftlich nicht in der Lage. Wegen ihrer beiden Kleinkinder aus dritter Ehe könne sie auf ein erzielbares Eigeneinkommen nicht angespannt werden.

Dieser Beschluß wurde dem Bezirksjugendamt für den 1., 8. und 9. Bezirk als Unterhaltssachwalter am 3. Oktober 1988 zugestellt. Mit Beschluß vom 28. Dezember 1988, ON 108, wurde das Bezirksjugendamt für den 1., 8. und 9. Bezirk über eigenen Antrag vom Amt eines besonderen Sachwalters entzogen. Am 14. Februar 1989 erhob der Vater gegen den Beschluß des Rekursgerichtes Revisionsrekurs zu Protokoll.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Abgesehen davon, daß durch das Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist durch den Unterhaltssachwalter die Entscheidung des Rekursgerichtes bereits rechtskräftig geworden ist und eine Berücksichtigung des verspäteten Rechtsmittels des Vaters nach § 11 Abs 2 AußStrG deshalb ausgeschlossen erschiene, weil dieser Beschluß ohne Nachteil der Mutter, somit einer vom Rechtsmittelwerber verschiedenen Person (EFSlg. 55.502 uva), nicht abgeändert werden könnte, erweist sich sein Rechtsmittel gemäß § 14 Abs 2 AußStrG als unzulässig. Die ausschließlich vom Rechtsmittelwerber relevierte Frage der Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Mutter betrifft selbst dann ausschließlich den Bemessungskomplex (Jud. 60 neu Punkt II 3 uva, zuletzt EFSlg. 55.548), wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit zur völligen Ablehnung des Anspruches führt (EFSlg. 55.550 uva).

Anmerkung

E17215

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00543.89.0426.000

Dokumentnummer

JJT_19890426_OGH0002_0010OB00543_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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