Index
L82007 Bauordnung Tirol;Norm
BauO Tir 2001 §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Dr. G W GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke und Dr. Wolfgang Broesigke, Rechtsanwälte in Wien 6, Gumpendorfer Straße 14, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 12. Oktober 2004, Zlen. I-Rm- 00060e/2004 II-AL-198e/2004, betreffend eine Bauanzeige, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 30. März 2004, Zl. 2003/06/0061, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit der am 13. September 2002 eingebrachten Bauanzeige vom 6. September 2002 der Baubehörde die Errichtung von vier (tatsächlich bereits bestehenden) Werbeflächen in Form von Plakatanschlagtafeln in näher bezeichneten Ausmaßen anzeigte. Nach Verbesserung der Bauanzeige wurde das Vorhaben mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 13. November 2002 untersagt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 2002 als unbegründet abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde mit dem eingangs genannten hg. Erkenntnis vom 30. März 2004 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, weil in Verkennung der Rechtslage die im Beschwerdefall maßgebliche Frage, ob die Tafeln das Orts- und Straßenbild im Sinne des § 45 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001) erheblich beeinträchtigten, ungeprüft geblieben war.
Über Auftrag der belangten Behörde erstattete ein Amtssachverständiger der Magistratsabteilung III, Stadtplanung, ein Gutachten vom 19. Mai 2004 zur Frage einer Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes durch das Vorhaben (in diesem Gutachten heißt es, es werde ergänzend zur Stellungnahme vom "21.10.2002" abgegeben; gemeint ist wohl die Stellungnahme vom 18. Oktober 2002, die im Lichte der hier maßgeblichen Rechtsfrage aber substanzlos ist und daher hier in der Sachverhaltsdarstellung nicht wiedergegeben wird). Das Gutachten enthält zunächst einen Befund, in dem unter anderem die Umgebung des Aufstellungsortes der Plakattafeln beschrieben wird; daran anschließend folgt das Gutachten im engeren Sinn
"GUTACHTEN
Wie im Befund angeführt, handelt es sich beim ggst. Aufstellort der Plakatwände um eine stark frequentierte Verkehrsverbindung die vom S-Ring abzweigend als eine der Hauptzufahrten zum Hauptbahnhof von I dient und damit auch eine für die Gesamtstadt 'imageprägende Funktion' ausübt. Nachdem sich entlang dieses Straßenzuges denkmalgeschützte Objekte sowie vor kurzem fertig gestellte und mit hohen gestalterischen Ansprüchen errichtete Gebäude befinden, gilt es die Gestaltung und Nutzung dieses urbanen Bereiches beizubehalten und damit einen attraktiven öffentlichen Raum am Übergang zum innerstädtischen Bereich zu sichern. Dies ist jedenfalls durch großflächige Werbeanlagen in der Art des ggst. Ansuchens nicht möglich, da der Passant nicht die Möglichkeit hat, den stadträumlichen Bereich, anhand der ihm eigenen, spezifischen Merkzeichen zu identifizieren. Nachdem die Plakatwände direkt an eine bereits bestehende Werbefläche anschließen, entsteht optisch und auch faktisch eine überdimensionale Werbefläche, die mit einer Gesamtlänge von ca. 43 m in Erscheinung tritt. Bei der geplanten Höhe von 2,40 m bedeutet dies eine Gesamtgröße von 102 m2. In Anbetracht eines derartigen Gesamtausmaßes der Werbeeinrichtung wird der Teil des öffentlichen Raumes, der durch vorhandene Plakatwände ohnehin schon belastet ist, durch die bunte und deplatzierte 'Großflächenwerbung' erheblich gestört und optisch überlastet. Die das derzeitige Straßenbild prägenden Baulichkeiten gehen in einer Flut von optischen Reizen über, woraus ein zufälliges und inhomogenes Straßen- und Ortsbild mit einer aufdringlichen Wirkung entsteht. Das Absinken des stadtgestalterischen Niveaus ist die Folge.
Die für den ggst. Straßenzug, sowie für das gesamte Stadtgebiet unübliche große Werbeanlage dominiert den städtebaulichen Raum entscheidend und stellt einen Fremdkörper für den Straßenabschnitt, und einen Fremdkörper für die gesamte S-Straße dar und stören das vorhandene Erscheinungsbild massiv. Die dortigen Gebäude werden je nach Betrachtungsstandort ganz oder teilweise überlagert und durch die nachträgliche Applikation der Werbeanlage zur Nebensächlichkeit degradiert und lässt die, das Straßenbild prägenden, Bauwerke visuell und real in den Hintergrund rücken. Die baulichen Elemente werden überflüssig. Es fehlt die Rücksichtnahme auf die ausschlaggebenden und bedeutenden Merkmale des dortigen Erscheinungsbildes, die Dimension wird gesprengt, die Linienführung wird verwischt. Eine uneinheitliche, ungeordnete und störende Wirkung ist die Folge:
Durch die optische Überlagerung der Werbeeinrichtungen mit dem Gebäude wird eine kulissenartige Front gebildet wodurch die Werbeanlage zum dominierenden Element des Straßenbildes wird.
Ebenso wie die formale Struktur werden die vorhandenen Materialien und die Farbgestaltung ignoriert. Dem homogenen Gesamterscheinungsbild mit den vorhandenen Materialien (Stein, Metall) wird ein fremdes Material (Holz und Papier) und den vorhandenen Farben (grau, braun) ein fremder, konträrer und deplatzierter 'bunter' Farbton aufoktroyiert.
Gerade an diesem sensiblen Straßenzug entsteht, in Anbetracht der Einengung und der damit verbundenen 'Kanalwirkung' der Verkehrsfläche, in Verbindung mit den vorhandenen Werbeeinrichtungen eine unvertretbare Massierung von Großflächenwerbungen und wird das Erscheinungsbild des Straßenraumes so belastet, dass es zu einer groben, erheblichen Beeinträchtigung des dortigen Straßenabschnittes führt. Nachdem die Plakatwände - mit ihrer überdimensionalen Gesamtlänge von ca. 43 m bzw. Gesamtgröße von 102 m2 (incl. bestehender Tafel) - bereits ohne Bewilligung errichtet wurden ist diese erhebliche Beeinträchtigung des Straßenbildes bereits gegeben, was das nachstehende Bild eindrucksvoll beweist.
(Es folgt ein Bild)
Die ständig wechselnden Motive, Farben und Schriftzüge würden die aufmerksamkeitserregende Wirkung noch erhöhen und so dieses ungeordnete und penetrante Erscheinungsbild noch weiter verstärken.
Wie bereits im Befund angeführt ist der gesamte Bereich der S-Straße im ÖROKO (Anm: Örtliches Raumordnungskonzept) als Gebiet mit erhaltenswerten Orts- und Straßenbildern sowie erhaltenswerten Gebäudegruppen gemäß § 28, Abs. 3, lit. e TROG, konkret als 'Städtebaulich qualitätvoller Bereich' ausgewiesen.
Zusammen mit den an diesem Straßenzug liegenden denkmalgeschützten Gebäuden, ist jedenfalls ein schützenswertes Orts- und Straßenbild gegeben, das entsprechend der Festlegungen im ÖROKO als 'Besonderes städtebauliches Entwicklungs- und Umstrukturierungsgebiet', eine städtebauliche - und damit auch ortsbildrelevante - Neugestaltung entlang der S-Straße (Bereich K bis zum Areal der ehem. Wäscherei G - K-Gasse 12) erfahren wird. Eine entsprechende Studie wurde von Arch. L bereits ausgearbeitet, wobei das Ziel besteht, diesen urbanen Bereich durch eine besondere Gestaltung und Nutzung aufzuwerten bzw. die vorhandenen städtebaulichen und stadtgestalterischen Qualitäten zu erhalten bzw. noch weiter zu verbessern und damit ein attraktives Entree der Stadt zu bilden. In diesen imageprägenden Bereichen und Straßenabschnitten will sich die Stadt I primär mit ihrer gegebenen baulichen Qualität und ihrem Selbstverständnis als kulturell anspruchsvolle, touristisch bedeutsame Stadt darstellen, dort hat die Stadt das vorrangige Recht auf ortsspezifische Präsentation ihres weitgehend qualitätsvollen, einzigartigen Orts- und Straßenbildes. Diese Informationen sollten also nicht durch für die Stadt untypische, dominierende Botschaften der Werbewirtschaft erfolgen, da damit eine qualitative Abwertung und (auch im Sinne der StVO) bedenkliche Reizüberflutung. sowie eine Abminderung der urbanen Wirkung und des urbanen Empfindens verbunden ist.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in Übereinstimmung der fachlichen und politischen Zielsetzungen, u. a. gegenüber von Wohnungen und an Stadteinfahrten keine Großflächenwerbungen zugelassen werden sollen. Daher wurde am 18.2.2004 vom Stadtsenat der Stadt I die, stadtgestalterischen Richtlinien für großflächige Werbeanlagen beschlossenen. Entsprechend dieser Richtlinien sind die beantragten zwei Prismenwender nicht zulässig, da sie sich an einer 'Visitenkarte' der Stadt, einer die Stadt prägenden Stadteinfahrtsu. Durchfahrtsstraße (Straße der Kategorie 2 - schwarze strichlierte Linie) befinden.
(Es folgt eine Abbildung (Plan))
Zu den bestehenden großflächigen Werbeeinrichtungen im dortigen Bereich wird mitgeteilt, dass aus heutiger Sicht die meisten Plakatwände im Hinblick auf das Ort- und Straßenbildes jedenfalls nicht mehr bewilligungsfähig wären, da ebenso wie in allen anderen Lebensbereichen im Laufe der Zeit auch die Qualitätsansprüche im Hinblick auf das Orts- und Straßenbildes gestiegen sind. Da die dortigen Werbeeinrichtungen bereits vor langer Zeit bewilligt wurden, entsprechen diese nicht mehr den heutigen gestalterischen Anforderungen bzw. einem zeitgemäßen Standard und werden von der Stadtplanung auch entsprechend kritisch d.h. negativ gesehen. Nachdem das Tiroler Baurecht der Behörde jedoch keine Anpassung von Baubewilligungen an geänderte - z. B. gehobene gestalterische und baukünstlerische - Anforderungen erlaubt, müssen diese vorhandenen Werbeeinrichtungen wohl oder übel akzeptiert werden, was nicht bedeutet, dass diese als Vorbild für weitere, das Orts- und Straßenbild erheblich beeinträchtigende, bauliche Anlagen dienen können.
Zusammenfassend betrachtet, wird festgestellt, dass die beantragten Werbeeinrichtungen auf Grund Ihrer Lage, Größe, Materialbeschaffenheit und Farbgebung das derzeit optisch ruhige, und homogene Erscheinungsbild des Bereiches künftig dominieren, die das derzeitige Straßenbild prägenden Baulichkeiten teilweise abdecken und einen Fremdkörper für den dortigen Bereich darstellen, wodurch insgesamt eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, und Straßenbildes hervorgerufen wird."
Die Beschwerdeführerin äußerte sich zu diesem Gutachten unter Vorlage eines Gegengutachtens vom 30. Juli 2004 ablehnend; diesem Gegengutachten sind 19 Lichtbilder angeschlossen, die allerdings in den Verwaltungsakten nur in einer mangelhaften Schwarz-Weiß-Ablichtung vorliegen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid abermals keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Begründend heißt es zusammenfassend, das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gegengutachten vom 30. Juli 2004 stimme insoweit mit dem von der belangten Behörde eingeholten Amtsgutachten überein, als nicht bestritten werde, dass sich nordseitig der Bahnhofsabgrenzung und der beginnenden geschlossenen Verbauung qualitativ hochwertigere Bebauungen mit zum Teil geschützten Gebäuden und "Herzeigeprojekten" befänden. Nach § 45 Abs. 3 TBO 2001 komme eine Beeinträchtigung des Orts- oder Straßenbildes als Versagungsgrund in Betracht. Nach grammatikalischer Auslegung umfasse der Begriff "Ort" im Unterschied zum reinen Straßenbild einen weitläufigeren Raum. Das Ortsbild sei anhand des konsentierten vorhandenen Bestandes zu beurteilen, insoweit ihm ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik, wenn auch nicht vollständige Einheitlichkeit, eigen sei. Dieses Mindestmaß sei zumindest durch das gemeinsame Einzugsgebiet und den gemeinsamen Straßenverlauf gegeben. Entgegen der Auffassung des Gegengutachtens gehöre dieser Bereich somit zum relevanten Beurteilungsraum und es verhindere auch eine bloße Straßenkrümmung nicht die Zurechnung zum Beurteilungsgebiet, eben weil der Begriff des Ortsbildes gerade eine großräumigere Sichtweise impliziere.
Gemäß § 45 Abs. 3 TBO 2001 könne die erhebliche Beeinträchtigung durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung gegeben sein. Unstreitig handle es sich bei der Konstruktion der Werbetafeln um eine solche aus Papier und Holz. Diese Materialien seien als fremd zu klassifizieren, die im Ortsbild vorhandenen Materialien seien Stein und Metall. Dass, wie im Gegengutachten angeführt, Papier das meist verwendete Material für die Präsentation von Texten und Bildern sei, sei für die Beurteilung einer Störung des Ortsbildes irrelevant, weil ja gerade eine konkrete Beurteilung im Hinblick auf das spezielle Ortsbild erforderlich sei. In Bezug auf die Größe bleibe festzuhalten, dass es sich bei den Werbetafeln um eine Werbefläche mit einer Gesamtgröße von ca. 77,5 m2 handeln würde. Im Verhältnis zum ansonsten homogenen Ortsbild müsse eine Werbefläche dieser Größe als störend angesehen werden.
Ferner werde im Gegengutachten ausgeführt, dass die auf den Werbeflächen befindlichen Fotos und sonstigen Darstellungen die Aufmerksamkeit ihrer Betrachter finden sollten. Man müsse also davon ausgehen, dass sich die Plakate gerade von ihrer Umgebung abheben und sich gerade nicht in das Ortsbild eingliedern sollten. Nach dem Gegengutachten sollten die Darstellungen auf den Plakatwänden ständig gewechselt werden. Die Farbgebung ändere sich demnach auch ständig, es trete also permanent eine neue Störung des Ortsbildes auf, die als erheblich einzustufen sei.
Zusammenfassend bleibe festzuhalten, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes kumulativ sowohl durch Materialbeschaffenheit, als auch durch Größe und Farbe der Werbeeinrichtung gegeben sei.
Es sei daher unter Bedachtaufnahme auf das schlüssige Gutachten des Amtssachverständigen der Berufung keine Folge zu geben gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im ersten Rechtsgang hatte die belangten Behörde die TBO 2001 in der Stammfassung (Fassung der Wiederverlautbarung, LGBl. Nr. 94/2001) anzuwenden. Nunmehr hatte die belangte Behörde die TBO 2001 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 89/2003 anzuwenden, weil diese Novelle keine im Beschwerdefall relevanten Übergangsbestimmungen enthält. § 45 Abs. 1 erster Satz und Abs. 6 TBO 2001 erfuhren zwar durch diese Novelle (im Hinblick auf das zugleich erlassene Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003) Änderungen, die aber für das hier anhängige Bauanzeigeverfahren nicht massgeblich sind. Insbesondere blieb § 45 Abs. 3 TBO 2001 unverändert, wonach die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer anzeigepflichtigen Werbeeinrichtung unzulässig ist, wenn durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigt würde.
Nach § 2 Abs. 18 leg. cit. ist eine "Werbeeinrichtung" eine im Orts- oder Straßenbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll.
Hinsichtlich des hier maßgeblichen Beurteilungsgebietes ist der angefochtene Bescheid mangelhaft.
Der Amtssachverständige hat sich nämlich zwar mit der einen Straßenseite (nämlich der westlichen) auseinander gesetzt, aber nicht mit der Frage, welche Bedeutung dem weitläufigen Bahnhofsareal (mit seinen Einrichtungen, wie Schienen, Oberleitungsmasten udgl.) auf der anderen Straßenseite zukommt, obwohl ja davon auszugehen ist, dass dieses Areal für einen Betrachter, der die Straße entlang geht, gleichermaßen sichtbar und damit auch Teil des Orts- und Straßenbildes ist.
Wenn, wie die belangte Behörde im Sinne des Gutachtens des Amtssachverständigen meint, sich das Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik betreffend den verfahrensgegenständlichen Bereich der S-Straße aus dem gemeinsamen Straßengebiet und dem gemeinsamen Straßenverband ergäbe und die Straßenkrümmung nach Norden das Beurteilungsgebiet nicht unterbricht, müssen aber auch das desolate Erscheinungsbild des Gebäudes an der Ecke zur M-Gasse und die dann nördlich folgenden - nach dem Gutachten - uneinheitlichen Baukörper in die Beurteilung mit einbezogen werden. Im Übrigen ist eine Fotodokumentation hilfreich, um das Gutachten nachzuvollziehen. Damit war das Gutachten mangelhaft (zur Bedeutung der vom Stadtsenat der Stadt I, also von der belangten Behörde, am 18. Februar 2004 beschlossenen stadtgestalterischen Richtlinien für großflächige Werbeanlagen, die der Sachverständige in seinem Gutachten erwähnt hat, siehe das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/06/0132. Soweit sich der Amtssachverständige in diesem Zusammenhang auf "beantragte Prismenwender" bezieht, lässt dies einen konkreten Bezug zu den hier gegenständlichen Plakattafeln vermissen.). Eine im Sinne der StVO "bedenkliche Reizüberflutung", wie vom Amtssachverständigen ebenfalls angesprochen, ist kein Kriterium des § 45 Abs. 3 TBO 2001.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, im Rahmen des eingeschränkten Kostenbegehrens.
Wien, am 20. Oktober 2005
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060175.X00Im RIS seit
28.11.2005