Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C***-B***, Schottengasse 6, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Helmut Renner und Dr. Nikolaus Topic-Matutin, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Alois K***, Kaufmann, Hütten 41, 5771 Leogang, vertreten durch DDr. Manfred König, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen S 514.336,- sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 16. Feber 1989, GZ 22 R 72/89-19, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Saalfelden vom 2. Jänner 1989, GZ E 5032/88-16, teilweise bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die zu versteigernde Liegenschaft EZ 123 KG Pirzbichl, die in vorangegangenen mangels Anbotes eingestellten Zwangsversteigerungsverfahren 1984 mit S 3,153.454,- und 1986 mit S 2,061.523,- geschätzt worden war, wurde in diesem Versteigerungsverfahren neu geschätzt.
Das Erstgericht bewertete die Liegenschaft endgültig mit S 2,156.773,-.
Das Rekursgericht bestimmte über den Rekurs des Verpflichteten den Schätzwert mit S 2,204.472,-.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten, der im Rekurs einen Schätzwert von S 3,153.454,- anstrebte und im Revisionsrekurs einen Schätzwert von S 2,771.875,- begehrt, ist unzulässig. Der Rechtsmittelwerber übersieht, daß seit der ZVNov 1983 auch der bestätigende Teil eines nur teilweise bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses keiner Anfechtung unterliegt (§ 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF BGBl 1983/135). Dies gilt über § 78 EO auch im Zwangsversteigerungsverfahren, für das nur § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO Ausnahmen bei Anfechtung der Entscheidung über Rekurse gegen eine Exekutionsbewilligung auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels und gegen den Verteilungsbeschluß schaffen (Petrasch, ÖJZ 1983, 175 und 204; JBl 1984, 679; ÖBl 1985, 23 ua). Darüber, daß der Schätzwert nicht mit einem S 2,204.472,-
übesteigenden Betrag festzusetzen ist, liegen übereinstimmende Entscheidungen beider Instanzen vor. Die Entscheidung des Rekursgerichtes, dem gegen den erstrichterlichen Beschluß erhobenen Rekurs des Verpflichteten nur im Umfang der Abänderung, nicht aber in weiterem Umfang Folge zu geben, stellt insoweit eine Bestätigung dar, die keiner weiteren Anfechtung unterliegt (§ 78 EO und § 528 Abs 1 Z 1 ZPO).
Anmerkung
E17278European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00055.89.0426.000Dokumentnummer
JJT_19890426_OGH0002_0030OB00055_8900000_000