TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/20 2005/06/0235

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
BauG Stmk 1995 §19 Z1;
BauG Stmk 1995 §20 Z3 lita;
BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z6;
BauG Stmk 1995 §33 Abs1;
BauG Stmk 1995 §33 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der M W-Aktiengesellschaft in W N, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 9, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 15. Juni 2005, Zl. 067668/2004-8, betreffend Bewilligung zur Anbringung von Werbeeinrichtungen (mitbeteiligte Partei: J B, W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 21. Februar 2005 wurde der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Anbringung von vier Werbeeinrichtungen in Form von auf den Fassaden eines Gebäudes aufgeklebten Folien, beschränkt auf den im Plan dargestellten gegenwärtigen Inhalt auf einem näher bezeichneten Grundstück unter Festsetzung einer Auflage erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Grundeigentümer Berufung und brachte vor, es liege kein Nachweis bzw. keine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers für das beantragte Bauvorhaben vor; diese könne auch nicht beigebracht werden, weil eine Zustimmung als Voraussetzung hiefür nicht erteilt worden sei. Der Berufungswerber habe keine Zustimmung zum gegenständlichen Bauvorhaben erteilen können. Mangels Zustimmungserklärung des Grundeigentümers sei der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Bauansuchen die Genehmigung versagt werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Juni 2005 wurde von der belangten Behörde der vor ihr angefochtene erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben. Nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens führte die belangte Behörde aus, der Berufungswerber habe in seinem Rechtsmittelschriftsatz festgestellt, dass keine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers vorläge; er bringe damit jenseits jeden Zweifels zum Ausdruck, dass das antragsgegenständliche Bauverfahren vor Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides über die erforderliche Zustimmungserklärung durch den vom Bauwerber verschiedenen grundbücherlichen Eigentümer nicht (mehr) verfüge. Dies bedeute, dass mangels einer liquiden Zustimmung zum Antragsgegenstand kein Nachweis des zwingend erforderlichen subjektiven Baurechtes (mehr) gegeben sei. Werde im Berufungsverfahren der Antrag, der Rechtsgrundlage für das Erlassen des angefochtenen Bescheides gewesen sei, geändert und insofern zurückgezogen, bewirke das nicht die Beseitigung des erstinstanzlichen Bescheides. Es fehle jedoch ab der Änderung des ursprünglich gestellten Antrages für den erstinstanzlichen Bescheid eine für den antragsbedürftigen Verwaltungsakt - wie dies für die Baubewilligung zutreffe - notwendige Voraussetzung, nämlich der Antrag selbst. Für die Berufungsbehörde bestehe daher die Verpflichtung, den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid - insoweit dieser Antrag zurückgezogen worden sei - aufzuheben (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 29. Oktober 1996, Zl. 95/07/0227, und vom 25. November 1999, Zl. 98/07/0181). Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen der Bewilligungswerberin seien die Gründe, die zu dieser Zurückziehung geführt hätten, für die baubehördliche Beantwortung der Rechtsfrage unbeachtlich, da der vom Bauwerber verschiedene grundbücherliche Eigentümer berechtigt sei, seine Zustimmung bis zur Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides ohne Angabe von Gründen zurückzuziehen. Die Prüfung der zivilrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Vorgangsweise sei der Zuständigkeit der Baubehörde entzogen, sodass aus Anlass der erhobenen Berufung wegen Wegfall des subjektiven Baurechtes und damit im Ergebnis des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufzuheben gewesen sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich dem ausgeführten Beschwerdepunkt zufolge in dem Recht, Werbeeinrichtungen in Form von auf den Fassaden eines näher bezeichneten Gebäudes aufgeklebten Folien anzubringen, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 19 Z. 1 Stmk. Baugesetz (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995, sind folgende Vorhaben bewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

"1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen."

Gemäß § 20 Z. 3 leg. cit. sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt, anzeigepflichtig:

"3. Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

a) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u.dgl."

§ 21 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. sieht die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als bewilligungsfreie Vorhaben vor.

Gemäß § 33 Abs. 1 müssen Vorhaben im Sinne des § 20 der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden. Nach Abs. 2 Z. 2 dieser Bestimmung sind der Anzeige folgende Unterlagen anzuschließen:

"In den Fällen des § 20 Z. 2 bis 5

...

- die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist,"

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall verkannt, dass - wie sich aus § 19 im Zusammenhalt mit den §§ 20 und 21 Stmk. BauG ergibt - die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die nicht unter § 21 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. fallen, anzeigepflichtig (und nicht bewilligungspflichtig) ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. September 2005, Zl. 2005/06/0108). (Anmerkung: Die Zustimmung des Grundeigentümers zum angezeigten Bauvorhaben ist allerdings auch hier erforderlich - vgl. § 33 Abs. 2 Z. 2 Stmk. BauG.) Die belangte Behörde hätte demnach rechtens gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Zurückweisung des Bauansuchens wegen mangelnder Bewilligungspflicht aussprechen müssen. Die von ihr ausgesprochene ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides war daher inhaltlich rechtswidrig, die Beschwerdeführerin wurde jedoch dadurch nicht in den vom Beschwerdepunkt erfassten Rechten verletzt. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrer Beschwerde nicht dadurch in Rechten verletzt, dass die belangte Behörde diese Zurückweisung des Ansuchens nicht selbst ausgesprochen hat, sondern dadurch, dass die Baubewilligung nicht erteilt wurde.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. Oktober 2005

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060235.X00

Im RIS seit

01.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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