TE OGH 1989/4/27 8Ob568/89

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Veröffentlicht am 27.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Dieter S***, Bauingenieur, D-6452 Hainburg, Liegnitzerstraße 1, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Klaus Weber, Rechtsanwalt in Mittersill, wider die beklagte Partei Ewald L***, Bergführer, 6850 Kindberg, Hauptstraße 40, vertreten durch Dr. Christian Schubert, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 382.175,30 s. A., Rente und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 22.November 1988, GZ 2 R 135/88-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 2. Dezember 1987, GZ 14 Cg 177/86-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die vorinstanzlichen Urteile werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und

neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der im Jahre 1940 geborene Kläger hat im Jahre 1982 mit dem Klettern begonnen und in diesem Jahr im Klettergarten in Frankfurt einen zweiwöchigen Einführungskurs absolviert, wobei ihm auch das "Prusiken" gelehrt wurde, eine Übung, bei welcher sich der Schüler nach einem angenommenen, durch das Sicherungsseil aufgehaltenen Sturz in eine Gletscherspalte wieder selbst hocharbeitet. Im Jahr 1982 besuchte er auch beim Deutschen Alpenverein einen einwöchigen Ausbildungskurs "Grundkurs im Fels" mit Erfolg. Im Jahre 1983 unternahm er im Sella-Gebiet eine Woche lang Klettertouren mit Schwierigkeitsgraden 4 (von 6), und zwar im Nachstieg hinter einem Bergführer und Kameraden.

In der Zeit vom 1.7. bis 7.7.1984 nahm der Kläger auf der Rudolfshütte im Weißseegebiet/Pinzgau an einem Grundkurs "Eis" teil, den die D*** Berg- und Schischule GesmbH durchführte und dessen Leitung dem Beklagten oblag, einem staatlich geprüften Bergführer, der schon 3 Jahre lang mit solchen Kursen befaßt war. Bei einem in der Übungshalle der Rudolfshütte erfolgten Unfall erlitt der Kläger ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger vom Beklagten den Ersatz seiner Unfallsschäden, darunter ein Schmerzengeld von S 350.000, sowie monatliche Rentenleistungen und die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle zukünftigen Schäden des Klägers, die nicht vom Sozialversicherungsträger abgedeckt werden. Er bringt vor, der Beklagte habe als verantwortlicher Kursleiter entweder das Sicherungsseil, mit dem der Kläger bei den Übungen gesichert gewesen sei, unsachgemäß an der Wand befestigt oder aber den Kläger unsachgemäß schnell am Seil zu Boden gelassen. Auch sei der Kläger während der Übung vom Beklagten nicht gehörig beobachtet worden, da sonst ein Absturz durch einen Fehler während der Übungen nicht möglich gewesen wäre. Nach dem Absturz sei das Seilende am Boden gelegen oder sehr nahe über dem Boden gependelt. Das Alleinverschulden am Unfall treffe den Beklagten.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung und wendete ein, daß ihn kein Verschulden am Unfall treffe. Vor der "Prusik"-Übung des Klägers habe er sich vom einwandfreien Zustand der Knoten überzeugt; das Hauptseil sei richtig fixiert gewesen und habe sich nicht selbständig lösen können. Der Unfall sei nur so erklärbar, daß sich der Kläger aus dem Hauptseil selbst ausgehängt habe. Der Beklagte habe den Kläger nicht jäh am Hauptseil heruntergelassen und auch seine Aufsichtspflicht nicht verletzt. Wenn sämtliche Übungen vorher erlernt und durchgeführt werden, könne der Übungsleiter mehrere Personen auch zugleich beobachten und überwachen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte weiters fest:

Der Beklagte war bis zur staatlichen Bergführerprüfung durch viele Jahre Extrembergsteiger und nach dieser Prüfung vorwiegend in der Berg- und Schischule des Deutschen Alpenvereines mit Ausbildungskursen beschäftigt und dabei auch ständig mit Knoten befaßt. Er hatte gesehen, daß der Kläger die ihm gezeigten Knoten schon einmal gemacht haben mußte und er schätzte den Kläger als "nicht unvorbelastet" ein. Dieser hatte das "Prusiken" unter der Aufsicht des Beklagten schon vor dem 4.7.1984 geübt. An diesem Tag übte der Beklagte mit den Kursteilnehmern in der Übungshalle und hatte für die Übung "Prusiken" ein 40 m langes und 11 mm starkes Hauptseil mit einer Tragkraft von etwa 2 Tonnen am Gebälk so befestigt, daß ein Ende etwa gut 1 m von der Galerie entfernt senkrecht nach unten hing und das andere Ende schräg zu einem der eisernen Ringe in der leichten Kletterwand verlief. Gegen ein Verrutschen hatte er die Bandschlingen mit Ankerstichen und Reepschnüren gesichert. An dieser Anlage hatten am 4.7.1984 vor dem Kläger schon mehrere Teilnehmer das "Prusiken" geübt. Der Kläger war mit einem Brustgurt und einem Sitzgurt ausgerüstet, die durch einen doppelten Seilring miteinander verbunden waren. Er hatte in diesem Seilring seinen eigenen Schraubkarabiner; er wußte, wie man damit umgeht. Der Kläger hing seinen Schraubkarabiner in die Achterschlinge ein und schraubte den Karabiner zu. Der Beklagte kontrollierte diese Vorgänge vom Boden der Übungshalle aus, nahm das Seil dicht und sicherte es über dem Schraubkarabiner im einbetonierten Eisenring mit einem Halbmastwurf. Der Kläger hing sodann bei der Übung mit den Füßen etwa 2 m über dem Boden, worauf ihn der Beklagte über die dynamische Sicherung soweit herunterließ, daß der Kläger aufrecht mit den Füßen etwa einen halben Meter über dem Boden hing. Dann sicherte er den Kläger in dieser Position mit einem Schleif- oder Schleppknoten und sicherte die Schlinge des Knotens mit einem zweiten Schraubkarabiner gegen ein unbeabsichtigtes Öffnen. Die vom Beklagten hergestellte Anlage zum "Prusiken" war fachgemäß; der durch einen Schraubkarabiner gesicherte Schleif- oder Schleppknoten stellte eine ordnungsgemäße Befestigung dar, die sich nicht von selbst lösen oder verrutschen konnte. Solange der Schraubkarabiner vom Kläger nicht geöffnet wurde oder der vom Beklagten gelegte Knoten nicht gelöst wurde, konnte dem Kläger bei der Prusik-Übung nichts passieren. Er konnte weder mit den Füßen noch mit dem Kopf den Boden erreichen.

In der staatlichen Ausbildung der österreichischen Bergführer wird die Ausbildung im "Prusiken" so gehandhabt, wie sie auch vom Beklagten damals durchgeführt wurde. Die vom Beklagten gelegte Seilsicherung konnte durch ein beabsichtigtes oder unbeabsichtigtes Ziehen am freien Ende nur um 20 bis 30 cm in Richtung des belasteten Endes verlängert werden. Im Falle eines Sturzes wäre der Kläger mit den Füßen noch immer über dem Boden gehangen. Für den Kläger waren "Prusikknoten und Ankerstiche kein Problem". Der Beklagte kontrollierte, daß der Kläger die Prusikschlingen ordnungsgemäß durch die Gurte führte und daß die Ankerstiche in Ordnung waren. Er ging in der Folge in den Bereich der Kante der leichten Kletterwand neben dem Kamin und sicherte gemeinsam mit einem Kursteilnehmer einen weiteren Kursteilnehmer beim Klettern in der schweren Kletterwand; dabei stand er etwa mit dem Rücken zum Kläger. Dieser arbeitete sich bei seiner Übung mit den Prusikschnüren etwa 1 1/2 bis 2 m am Hauptseil hoch. Das ging nur langsam, weil die Prusikschlingen etwa gleich lang waren (allgemein und vom Beklagten wurde gelehrt, daß man eine Schlinge etwa bis zum Kinn reichend knüpft und die andere bis zum Scheitel). Er fragte daher den Beklagten, ob er eine Prusikschlinge kürzen könnte. Der Beklagte stimmte diesem Ansinnen zu. Der Kläger stieg dann mit einem Fuß aus dem Ankerstich und bückte sich, um beim Knoten die Schlinge zu verkürzen. In der Folge bewegte er sich aus einer Höhe von 2 m (Füße) in etwa senkrechter Haltung schnell auf den Hallenboden zu. Nach der Bodenberührung der Füße kippte er nach hinten und schlug mit dem Hinterkopf auf den unteren Bereich der betonierten Schräge der leichten Kletterwand. Dabei zog er sich die festgestellten schweren Verletzungen zu.

In seiner Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, über die Unfallsursachen sei keine verläßliche Feststellung möglich. Nach dem Sachverständigengutachten gebe es die Möglichkeit, daß der Kläger den Karabiner vor dem Unfall aufgeschraubt und ausgehakt habe oder aber, daß der Beklagte oder eine dritte Person die Sicherung des Klägers an der einbetonierten Öse geöffnet habe. Sonstige Unfallsursachen seien dem Sachverständigen nicht erklärlich. Die Aussage des Klägers, er habe den Schraubkarabiner vor dem Unfall nicht gelöst, erscheine dem Gerichte nicht verläßlicher als die Aussage des Beklagten, dieser habe die Seilsicherung an der einbetonierten Öse nicht gelöst.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, dem Kläger sei der Beweis einer widerrechtlichen Handlung oder Unterlassung des Beklagten als Ursache für den Unfall nicht gelungen. Demgemäß seien die Klagebegehren abzuweisen. Das Berufungsgericht hielt weder die Mängelrüge und Rüge der unrichtigen Beweiswürdigung noch die Rechtsrüge des Klägers für gerechtfertigt. Zu letzterer führte es aus: Da nur zwischen dem Kläger und dem Deutschen Alpenverein, nicht aber zwischen den Streitteilen ein Vertragsverhältnis bestanden habe und der Beklagte daher nur deliktisch hafte, müsse der Kläger sowohl den Kausalzusammenhang zwischen der Schädigung und einem rechtswidrigen Verhalten des Beklagten als auch, und zwar mangels einer im Sinne des § 1298 ABGB gegebenen Beweislastumkehr, dessen Verschulden beweisen. Für den Kausalzusammenhang sei ein sehr hoher Grad der Wahrscheinlichkeit erforderlich, der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufes genüge nicht, wenn noch andere Verursachungsmöglichkeiten offen blieben. Vorliegendenfalls gelte für den Beklagten zwar der verstärkte Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB, er habe jedoch die Ausbildung im "Prusiken" so durchgeführt, wie sie auch in der staatlichen Ausbildung der österreichischen Bergführer gehandhabt werde. Es könne ihm daher auch nicht eine fahrlässige Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht vorgeworfen werden. Dem Kläger sei demnach der Beweis, daß der Beklagte den Schaden durch ein verschuldetes Verhalten verursacht habe, nicht gelungen. Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt der Kläger eine auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Einleitend verweist der Revisionswerber auf eine in § 7 Abs 1 des Salzburger Berg- und Schiführergesetzes LGBl 1981/76 vorgesehene Hilfestellungsverpflichtung jedes Bergführers und leitet daraus ab, daß der Beklagte nach dieser die Beweislast umkehrenden Schutzvorschrift dem Kläger beim Verkürzen der zu langen Prusikschlinge hätte Beistand gewähren und für seine Sicherung sorgen müssen. Da der Beklagte den Kläger in eine Gefahrenlage gebracht und dieser ihn auch um Anleitung gefragt habe, hätte er ihn nach dem "Ingerenzprinzip" weiter betreuen und die Erfüllung dieser Pflicht seinerseits beweisen müssen. Tatsächlich sei der Beklagte aber abgewendet geblieben und habe die Hantierungen des Klägers, z. B. auch ein Aufschrauben des Sicherungskarabiners oder sonstige Fehler, nicht beobachtet. Die Aufklärung der Unfallsursache durch die Vorinstanzen sei überhaupt unterblieben. Richtigerweise hätte das Gericht auf Grund der Ausführungen des Gutachtens davon ausgehen müssen, daß der Kläger nur dann abstürzen hätte können, wenn er sowohl den Schraubkarabiner gelöst hätte als auch aus beiden Prusikschlingen herausgestiegen wäre. Infolge der Fußsicherung in den Prusikschlingen durch Ankerstich habe nämlich durch das Herausnehmen eines Fußes aus einer Prusikschlinge die Sicherung durch den zweiten Prusikknoten nur erhöht werden können. Dabei wäre es unmöglich gewesen - auch bei Lösung des Schraubkarabiners - mit den Füßen voran zu Boden zu stürzen. Richtigerweise habe der Kläger nur dann mit den Beinen voran abstürzen können, wenn er sich mit einer Hand am Hauptseil festhielt, um dann sowohl aus der einen oder auch aus der anderen Prusikschlinge zu steigen, nachdem er erst den Schraubkarabiner gelöst gehabt habe. Im übrigen habe der Kläger ohnehin einen Anscheinsbeweis für die Venachlässigung der vom Beklagten übernommenen Aufsichts- und Anleitungspflicht erbracht.

Rechtliche Beurteilung

Den Revisionsausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Der Wohnsitz des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland gibt Anlaß zu kollisionsrechtlichen Überlegungen, weil die Staatsangehörigkeit des Klägers nach der Aktenlage nicht geklärt wurde und seine Ausländereigenschaft demnach nicht ausgeschlossen werden kann. Nimmt man diese jedoch an, so ist trotzdem österreichisches Sachrecht für die Beurteilung des zur Entscheidung gestellten Sachverhalts und des daraus vom Kläger hergeleiteten Schadenersatzanspruchs maßgeblich, weil das Deliktsstatut nach § 48 Abs 1 IPRG grundsätzlich für alle Fragen der gesetzlichen Schadenshaftung gilt, insbesondere auch für die Auswahl des Ersatzpflichtigen und seine haftungsrelevanten Eigenschaften, nämlich seine deliktische Haftung als mit dem Geschädigten in keinerlei Vertragsbeziehung stehender Gehilfe des Deutschen Alpenvereins, mit dem der Kläger den Ausbildungsvertrag geschlossen hatte, bei dessen Durchführung sich der haftungsbegründende Unfall ereignete (Schwimann, Grundriß, 170 f).

Nach dem den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zugrundeliegenden Sachverständigengutachten sind vorliegendenfalls nur zwei Unfallsursachen konkret in Betracht zu ziehen, nämlich, daß entweder der Beklagte bzw. eine dritte Person die Sicherung des Klägers an der einbetonierten Öse geöffnet oder aber der Kläger den Karabiner aufgeschraubt und ausgehakt hat.

Wenn der Beklagte selbst die Sicherung an der einbetonierten Öse öffnete und den Kläger dadurch zum Absturz brachte, so fällt ihm dies offenbar als Verschulden zur Last. Hatte ein Dritter oder aber der Kläger selbst durch eine der vorbeschriebenen Verhaltensweisen den Unfall ausgelöst, so wäre dem Beklagten ein Verschulden am Unfall dann anzulasten, wenn er eine ihn treffende Sorgfaltspflicht verletzt hätte.

Aus den Feststellungen der Tatsacheninstanzen geht nicht hervor, ob der Kläger das Kürzen von Prusikschlingen schon erlernt und geübt und auch insoweit bereits einen Ausbildungsstand erreicht hatte, nach welchem ihm im konkreten Fall dieses Kürzen schon ohne nähere Anleitung und Beaufsichtigung durch den Beklagten hätte überlassen werden dürfen. Der Beklagte gibt selbst an (ON 12, AS 62), daß er die Frage des Kläges, ob dieser eine Prusikschlinge verkürzen könne, bejahte, sich sodann aber vorerst weiterhin der Sicherung eines anderen Kursteilnehmers widmete und sich erst anschließend "damit befassen wollte, wie der Kläger mit dem Kürzen der Prusikschlinge zurechtkommt". Wenn der Beklagte mangels entsprechender sicherer Kenntnisse des Klägers ein in der Gefahrenlage unrichtiges Verhalten desselben, und zwar auch durch Aufschrauben und Aushaken des Karabiners, in Erwägung ziehen mußte, so hätte er den Kläger auffordern müssen, vorerst mit dem Verkürzen der Schlinge zuzuwarten, bis er ihm die entsprechenden Anleitungen geben könne. Weiters war der Beklagte jedenfalls auch verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren darüber zu wachen, daß nicht durch dritte Personen die Sicherung des Klägers an der einbetonierten Öse während der Übung gelöst würde.

Zur Beurteilung der Frage, ob dem Beklagten ein Verstoß gegen die ihn gemäß § 1299 ABGB treffende Aufsichts- und Anleitungspflicht anzulasten ist, bedarf es somit hinsichtlich der angeführten Tatumstände noch einer entsprechenden Verfahrensergänzung. Der Ansicht des Revisionswerbers, der Beklagte hafte ihm für seine durch den Unfall erlittenen Schäden jedenfalls auch schon nach dem "Ingerenzprinzip" (vgl. hiezu Reischauer in Rummel ABGB Rz 4 ff zu § 1294), ist zu entgegnen, daß er hier nicht vom Beklagten in eine Gefahrenlage gebracht worden war, sondern die Prusikübungen dem von ihm durch den freiwilligen Besuch des Ausbildungskurses begehrten Ausbildungszweck entsprachen. Die Bestimmung des § 7 Abs.1 Salzburger Bergführergesetz, LGBl.1981/76, ist auf den vorliegenden Fall unanwendbar, weil sie die Pflichten eines Bergführers gegenüber ihm nicht anvertraute, ohne eigenen Bergführer auf Bergfahrt befindliche und ihn um Auskunft ersuchende Personen betrifft. Schließlich ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, daß der Anscheinsbeweis in der österreichischen Rechtsordnung grundsätzlich nur für die Kausalitätsfrage gilt (vgl. Reischauer aaO, Rdz 4 ff zu § 1296; 1 Ob 17/80; ZVR 1987/89 uva). Ein vom Geschädigten behauptetes schuldhaftes Verhalten des angeblichen Schädigers ist daher vom Kläger zu beweisen.

Demgemäß war der Revision im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E17609

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00568.89.0427.000

Dokumentnummer

JJT_19890427_OGH0002_0080OB00568_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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