TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/20 2002/07/0154

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §17 Abs1;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z2;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1997 §3 Abs1;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1997 Anl1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des AD in F, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 8/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 24. September 2002, Zl. KUVS-K1- 1130/7/2002, betreffend Übertretung des AWG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 11. Juni 2002 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe zumindest in der Zeit vom 31. Oktober 2001 bis 15. April 2002 an einem näher genannten Ort in F gefährliche Abfälle und Altöle (Autowracks und Zubehör) außerhalb einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage gelagert. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 lit. a Z. 2 AWG begangen und werde hiefür mit einer Geldstrafe von EUR 4.360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) bestraft.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. September 2002 gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 3.000,-- herabgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 10 Tagen neu festgesetzt wurde. Ferner wurde das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten habe:

"Sie haben zumindest am 31. Oktober 2001 auf dem Anwesen in

F, .... (nähere Anschrift), Fahrzeuge (Autowracks) der Marke S.

und Motoren der Marke M., N. und S., welche Betriebsmittel, wie z. B. Motoröl, Getriebeöl usw. beinhalteten, und Batterien gelagert, obwohl das Ablagern von gefährlichen Abfällen außerhalb einer genehmigten Untertagedeponie unzulässig ist."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. auf einen Bericht eines Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung betreffend eine Amtshandlung am 31. Oktober 2001 verwiesen, in welchem die einzelnen Gegenstände, die als gefährlicher Abfall qualifiziert wurden, näher aufgezählt und die jeweiligen Orte des Ablagerns näher umschrieben wurden, verwiesen. Im Zuge der damaligen Amtshandlung seien auch einige Fahrzeuge und Motoren auf behördliche Anordnung wegen Gefahr im Verzug vom gegenständlichen Grundstück entfernt worden. Der Amtssachverständige habe in der mündlichen Verhandlung gegenüber der belangten Behörde glaubwürdig den Ablauf der Amtshandlung und die von ihm getroffenen Feststellungen dargelegt. Er habe seine Feststellungen auch durch Lichtbilder dokumentiert. Die Richtigkeit der Lichtbilder sei auch vom Beschwerdeführer bestätigt worden. Die belangte Behörde folge daher den glaubwürdigen Ausführungen des Amtssachverständigen, sodass der dargelegte Sachverhalt als erwiesen angenommen werde.

Bei den gelagerten Fahrzeugen (Autowracks), Motoren und Batterien handle es sich um gefährliche Abfälle im Sinne des AWG i. V.m. der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227. Eine behördliche Genehmigung für die Lagerung dieser Gegenstände sei dem Beschwerdeführer - wie auch von ihm in der Verhandlung ausgeführt - nicht erteilt worden. Da das Ablagern von gefährlichen Abfällen außerhalb von Untertagedeponien unzulässig sei, habe der Beschwerdeführer gegen die genannten Vorschriften verstoßen. Ob das Erdreich durch die unsachgemäße Lagerung Kontaminationen mit Mineralölen aufgewiesen habe, sei für die angelastete Verwaltungsübertretung irrelevant, weil der Eintritt einer derartigen Umweltverschmutzung nicht Tatbestandsmerkmal sei. Im vorgelegten Verwaltungsstrafakt scheine eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung auf. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung angegebenen Einkommens- und Vermögenssituation sei eine Herabsetzung der Geldstrafe auf die im Spruch ersichtliche Höhe gerechtfertigt. Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass der Tatzeitraum - wie im Spruch ersichtlich -

eingeschränkt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 17 Abs. 1 AWG, BGBl. Nr. 325/1990 (kurz: AWG 1990), lautet:

"Gefährliche Abfälle und Altöle sind unbeschadet weiter gehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (zu verwerten, abzulagern oder sonst zu behandeln), dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden. Das thermische Behandeln von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb von dafür genehmigten Anlagen ist unzulässig. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen ist nur in einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle zulässig; dies gilt nicht für Abfälle, die vor dem 16. Juli 2001 zulässigerweise abgelagert wurden."

Nach § 39 Abs. 1 leg. cit. begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

a) mit Geldstrafe bis 500.000 S, wer

1.

.....

2.

gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen § 17 Abs. 1 lagert, behandelt oder ablagert oder gefährliche Abfälle oder Altöle oder entgegen § 11 Abs. 2 oder § 17 Abs. 1a vermischt oder vermengt;

....

Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, die belangte Behörde habe begründungslos die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gestellten Beweisanträge auf ergänzende Einvernahme des Zeugen B. (Amtssachverständiger) übergangen; ebenso sei die Einvernahme des Zeugen M. unterlassen worden. Der Zeuge B. habe in seiner Aussage lediglich pauschal eine Kontamination des Bodens durch Motor- und Getriebeöl behauptet, ohne Lage und Ausmaß der Kontamination näher darzulegen. Die Einvernahme des Zeugen M. hätte sowohl zu diesem Beweisthema als auch vor allem dafür gedient nachzuweisen, dass zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer die im Bericht des Amtssachverständigen aufgelisteten Altfahrzeuge zum beanstandeten Standort gebracht habe, diese noch nicht als (gefährlicher) Abfall zu qualifizieren gewesen seien, sodass von einem tatbildlichen Verhalten des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden könne.

Der Beschwerdeführer vermag mit diesen Einwendung keinen Verfahrensmangel des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kommt es nämlich - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - nicht auf den Eintritt einer allfälligen Umweltverschmutzung an, weshalb die geforderte ergänzende Einvernahme der Zeugen B. und M. zur Frage der Lage und zum Ausmaß einer allfälligen Kontamination des Bodens durch Motor- und Getriebeöl unterbleiben konnte.

Darüber hinaus ist zur unterlassenen Einvernahme des Zeugen M., dessen Beruf vom Beschwerdeführer als "Gastwirt" angegeben wurde, anzumerken, dass dieser nicht zur Frage des ursprünglichen Zustands der auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers gebrachten Fahrzeuge, sondern - wie aus der Verhandlungsniederschrift vom 28. August 2002 zu ersehen ist - zur Frage, dass es sich bei den abgestellten Fahrzeugen "nicht um Wracks im Sinne von Abfall" handle, "sondern, dass diese Fahrzeuge wieder verwertet werden und daher ein wechselnder Zustand gegeben" sei, namhaft gemacht wurde. Auch dieses Beweisthema ist nicht geeignet, die Abfalleigenschaft der vom Amtssachverständige aufgefundenen Fahrzeuge zu widerlegen.

§ 3 Abs. 1 der Festsetzungsverordnung 1997, BGBL. II Nr. 227, lautet:

"Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfälle der ÖNORM S 2100 'Abfallkatalog', ausgegeben am 1. September 1997, welche in dem Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Anlage 1 enthalten sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer fünfstelligen Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 hat entsprechend den in der Anlage 1 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen."

In der Anlage 1 findet sich im Verzeichnis gefährlicher Abfälle unter Schlüsselnummer 35203 folgende Abfallbeschreibung:

"Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl)".

Vom Amtssachverständigen B., der im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde als Zeuge einvernommen wurde, wurde u.a. schlüssig - nicht zuletzt auch auf Grund der bei der Amtshandlung im Oktober 2001 aufgenommenen und den Verwaltungsakten zuliegenden Fotos - dargelegt, dass von den beiden Fahrzeugen ein umweltgefährdender (insbesondere wassergefährdender) Austritt von Betriebsmitteln (u.a. Getriebeöl, Motoröl) zu befürchten ist bzw. bereits stattgefunden hat. Es begegnet daher beim Verwaltungsgerichtshof keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde diesbezüglich vom Vorliegen gefährlichen Abfalls - ohne Einvernahme des Zeugen M. - ausging, zumal es insbesondere unter dem Gesichtspunkt der vorzitierten Bestimmungen der Festsetzungsverordnung auf die allenfalls beabsichtigte Wiederverwertung der Fahrzeuge oder zumindest von Teilen derselben für die rechtliche Qualifikation dieser Fahrzeuge als gefährlicher Abfall nicht ankommt.

Der Beschwerdeführer rügt ferner, die belangte Behörde habe keine konkreten Feststellungen darüber getroffen, ob aus den Fahrzeugteilen ein Austritt von "Betriebsmitteln" zu erwarten gewesen sei bzw. stattgefunden habe. Sie habe vielmehr den Bericht des Amtssachverständigen vom 16. November 2001 ohne nähere objektive Prüfung, insbesondere ohne Vornahme eines vom Beschwerdeführer beantragten Ortsaugenscheins - und damit die Behauptung, es sei "Gefahr im Verzug" vorgelegen" - kritiklos übernommen. Sie habe damit gegen die Bestimmung des § 25 Abs. 2 VStG verstoßen.

Die Durchführung eines Ortsaugenscheins konnte schon deshalb unterbleiben, weil - wie auch vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde zugestanden wurde - wesentliche Veränderungen am Tatort durch sofortigen Abtransport der Fahrzeuge und von Fahrzeugbestandteilen anlässlich der Amtshandlung am 31. Oktober 2001 veranlasst wurden, sodass der damals vom Amtssachverständige vorgefundene Zustand jedenfalls in wesentlichen Details nicht mehr rekonstruierbar war. Darüber hinaus übersieht der Beschwerdeführer, dass sich die belangte Behörde hinsichtlich der umweltrelevanten Gefährdung, die von den vom Beschwerdeführer abgelagerten Gegenständen ausging, nicht nur auf den ursprünglichen Bericht des Amtssachverständigen vom 16. November 2001, sondern auch auf den Inhalt der diesen Bericht bestätigenden Zeugenaussage des Amtssachverständigen B. im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde sowie auf die bei der Amtshandlung am 31. Oktober 2001 vom Amtssachverständigen aufgenommene Fotodokumentation stützen konnte. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb auch die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass bei Unterlassen von Manipulationen keine weitere Gefahr zu befürchten gewesen wäre, für die Beurteilung der Vorliegens von "gefährlichem Abfall" nicht relevant ist. Es wurde ferner auch bereits dargelegt, dass es nach den anzuwendenden Vorschriften auf eine allfällige konkrete Kontamination bei der Beurteilung des Vorliegens von "gefährlichem Abfall" nicht ankommt. Es war daher - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - ein "objektiv nachvollziehbares Ausmaß angeblicher Kontamination vor Verladen der Fahrzeuge und Motorteile" nicht zu ermitteln.

Darüber hinaus gab es für die belangte Behörde - insbesondere auch auf Grund der von ihr ergänzend durchgeführten Ermittlungen - keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei vorgefunden Gegenständen nicht um "gefährlichen Abfall" handeln könnte, weshalb es auf Grund hinreichender Klarstellung des Sachverhaltes im Zuge des Berufungsverfahrens keiner weiter gehenden Ermittlungen durch die belangte Behörde bedurfte. Es liegt somit kein Verstoß gegen § 25 Abs. 2 VStG vor. Die belangte Behörde ist in Bezug auf die in Rede stehenden Gegenstände zu Recht vom Vorliegen gefährlicher Abfälle ausgegangen.

Schließlich kann für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht nachvollzogen werden, weshalb - wie in der Beschwerde behauptet wird - ein tatbildliches Verhalten des Beschwerdeführers schon deshalb nicht vorliegen sollte, weil eine Ablagerung der in Rede stehenden Gegenstände in einer Untertagedeponie "begrifflich auszuschließen" sei.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. Oktober 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070154.X00

Im RIS seit

14.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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