TE OGH 1989/4/27 6Ob575/89

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Veröffentlicht am 27.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Alexandra P*** geboren am 7. April 1972, Peter P*** geboren am 20. August 1974, und Stefan P***, geboren am 23. März 1983, infolge des von den Eltern Liane und Peter P***, Lutzegasse 2-4/3/16, 1110 Wien, vertreten durch Dr. Ernst Galutschek, öffentlicher Notar in Wien, namens der Minderjährigen eingebrachten Revisionsrekurses gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. März 1989, GZ 44 R 97/89-22, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 10. Jänner 1989, GZ 6 P 1193/82-19, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit einem Notariatsakt räumte die Großmutter der drei Minderjährigen ihrer Tochter und deren Ehemann (Eltern der Minderjährigen) im Wege der Schenkung die Dienstbarkeit des lebenslänglichen und unentgeltlichen Fruchtgenusses an einer Liegenschaft ein und schenkte diese Liegenschaft den drei Minderjährigen.

Das Erstgericht bestellte "zwecks Vertretung der drei Minderjährigen in dem Verfahren wegen Antrages auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung eines Schenkungsvertrages" Rechtsanwalt Dr. Christian B*** zum Kollisionskurator. Dieser versagte dem Schenkungsvertrag seine Zustimmung.

Daraufhin wies das Erstgericht den Antrag, den Schenkungsvertrag pflegschaftsbehördlich zu genehmigen, ab. Es vertrat die Ansicht, der Vertrag belaste die Minderjährigen rechtlich und wirtschaftlich und sei daher deren Wohl nicht zuträglich.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs, der von den Minderjährigen, vertreten durch ihre Eltern, erhoben worden war, nicht Folge. Das Gericht zweiter Instanz teilte die Ansicht des Erstgerichtes, daß der Vertrag in der vorliegenden Form dem Wohl der Kinder abträglich sei.

Im Namen der Minderjährigen bekämpfen die Eltern den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Da für die Minderjährigen mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes ein Kollisionskurator zur Vertretung im Verfahren über die Genehmigung des Schenkungsvertrages bestellt wurde, schied diese Angelegenheit aus dem Aufgabenkreis der Eltern aus (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu § 271; Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 43; SZ 25/242; EFSlg 45.921, 51.375 uva). Die Eltern sind in dieser Angelegenheit daher nicht berechtigt, die Kinder zu vertreten und in deren Namen ein Rechtsmittel einzubringen. Der Versuch einer Sanierung dadurch, daß der Kollisionskurator den Revisionsrekurs unterfertigt, konnte unterbleiben, weil die angefochtene Entscheidung dem Antrag des Kollisionskurators entspricht.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E17351

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00575.89.0427.000

Dokumentnummer

JJT_19890427_OGH0002_0060OB00575_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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