TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/20 2002/07/0036

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §2 Abs4 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §2 Abs5 Z2 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §2 Abs6;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §6 Abs1 Z1 idF 1996/201;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der B-GmbH & Co KG in St. V, vertreten durch Dr. Michael Ruhdorfer, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Paulitschgasse 17/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. Jänner 2002, Zl. 31 3606/97-III/1 U/01-Wa, betreffend Feststellungen nach § 10 ALSAG (mitbeteiligte Partei: Hauptzollamt Klagenfurt, 9010 Klagenfurt, St. Veiter Ring 59), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. V (kurz: BH) vom 17. Juni 1998 wurde der Beschwerdeführerin die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Anschüttung von Teilflächen der Grundstücke 811 (für ca. 7.000 m2) und 975/7 (für ca. 3.950 m2), beide KG D., mit inertem Aushub- und Betonrecyclingmaterial gemäß vorgelegtem Lageplan unter Auflagen und Bedingungen erteilt. Unter Punkt 3 der Auflagen wurde bestimmt, dass lediglich reine mineralische Baurestmassen verwendet werden dürfen, welche von Verunreinigungen wie Holz, Kunststoffen und Metallen befreit wurden. Weiters geht aus dem Bescheid hervor, dass die Anschüttungshöhe, welche bis zur Straßenoberkante reichen darf, bei ca. 4 m liegt.

Mit Antrag i.S.d. § 10 ALSAG vom 31. Mai 1999 begehrte das Hauptzollamt Klagenfurt von der BH die Feststellungen, dass die auf dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück Nr. 811, KG D., verfüllten/aufgeschütteten 26.000 m3 Baurestmassen und Aushubmaterial

1.

Abfall seien,

2.

dem Altlastenbeitrag unterlägen, sowie

3.

welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder 5 ALSAG vorliege und

              4.       ob die Voraussetzungen vorlägen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 ALSAG nicht anzuwenden.

Mit Schreiben vom 16. Juli 1999 beantragte das Hauptzollamt Klagenfurt für den Fall, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides bereits Ablagerungen von Baurestmassen auf dem Grundstück Nr. 975/7 vorgenommen worden seien, auch die auf diesem Grundstück vorgenommenen Ablagerungen von Baurestmassen in den Feststellungsbescheid mit einzubeziehen.

Die vom beigezogenen Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft DI S. durchgeführten Lokalaugenscheine am 25. März 1999, 11. November 1999 sowie am 6. Dezember 2000 ergaben im Wesentlichen, dass es sich bei den auf den genannten Grundstücken abgelagerten Materialien um altlastenbeitragspflichtigen Abfall handle und der Anteil an Baurestmassen über 50% betrage. Ebenso stellte der Amtssachverständige fest, dass keine Baumaßnahme vorliege, weil die Baurestmassen nicht im Zusammenhang mit der Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion für eine übergeordnete Baumaßnahme eingebracht worden seien; dies, weil keine Baumaßnahme zu erkennen sei. Weiters bestünden die Baurestmassen aus Materialien, die zulässigerweise im Zusammenhang mit der Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion nicht eingesetzt werden könnten. Sie wären selbst bei Vorliegen einer bautechnischen Funktion unzulässig, weil zum Teil Betonteile von einer Kantenlänge bis über 1 m vorlägen. Schließlich seien die Baurestmassen im Hinblick auf die bautechnische Funktion nicht im unbedingt erforderlichen Ausmaß verwendet worden, weil die Schütthöhe zu hoch sei und nach Ansicht des Amtssachverständigen eine Entsorgung ohne bautechnische Funktion vorliege.

Mit Bescheid der BH vom 11. August 1999 wurde gemäß § 10 ALSAG festgestellt, dass es sich bei den auf dem Grundstück 811, KG D (Eigentümer: Beschwerdeführerin), bis 25. März 1999 abgelagerten ca. 26.000 m3 mineralischen Baurestmassen, vermischt mit übrigen Abfällen (z.B. Holz, Kunststoff, Metall), um altlastenbeitragspflichtigen Abfall handle.

Auf Grund der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung hob der Landeshauptmann von Kärnten (LH) mit Bescheid vom 9. Dezember 1999 diesen Bescheid auf und verwies die Verwaltungsrechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Verwaltungsbehörde erster Instanz zurück.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2000 beantragte das Hauptzollamt Klagenfurt den Übergang der Entscheidungspflicht auf den LH.

Mit Bescheid vom 15. November 2000 stellte die BH gemäß § 10 ALSAG fest, dass es sich bei den auf dem Grundstück 811, KG St. D., bis 25. März 1999 abgelagerten ca. 26.000 m3 mineralischen Baurestmassen, vermischt mit übrigen Abfällen (z.B. Holz, Kunststoff, Metall), um altlastenbeitragspflichtigen Abfall handelt. Das Material gemäß § 6 Abs. 5 ALSAG unter die Abfallkategorie der Z. 1 falle und Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden sind.

Vom LH wurde im weiteren Verfahren ergänzend die fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen DI R. eingeholt, welcher mit Schriftsatz vom 27. Februar 2001 - basierend auf der beigelegten Fotodokumentation von März 1999 bis Jänner 2001 des Amtssachverständigen DI S. - u.a. ausführte:

              "1.      Beschreibung der Art, Zusammensetzung und Menge des abgelagerten bzw. verfüllten Materials:

Auf Teilflächen der Grundstücke Nr. 811 und 975/7, beide KG D., wurden auf einer Fläche von ca. 9.000 m2 38.000 m3 Materialien angeschüttet (Stand 6. Dezember 2000, Niederschrift des Hauptzollamtes Klagenfurt am 6. Dezember 2000). Das Anschüttungsmaterial setzt sich im Wesentlichen aus Erdaushub und Abraummaterial zusammen, welches mit mehr als 5 Vol% Baurestmassen (Bauschutt) durchmischt ist. Die Baurestmassen setzen sich im Wesentlichen aus Betonbrocken, Ziegelbrocken, Betonrestmassen sowie Restschutt zusammen. Bauwerksbestandteile aus Metall, Kunststoff, Holz oder anderen organischen Materialien wie Papier, Kork usw. sind in einem Ausmaß von deutlich weniger 10 Vol% enthalten. Baustellenabfälle wurden nur vereinzelt in untergeordneter Menge angetroffen (siehe beiliegende Fotodokumentation).

              2.       Handelt es sich um Verfüllung?

Die getätigten Anschüttungen setzen sich zu ca. 50 Vol% Bauschutt und ca. 50 Vol% Bodenaushub zusammen. Das Volumen der Anschüttungen beträgt dabei ca. 38.000 m3 (Aufnahmen durch die Zollverwaltung). Aufzeichnungen über die Qualität und Herkunft der eingebrachten Baurestmassen liegen nicht vor.

              3.       Mit welchen übrigen Materialien sind die mineralischen Baurestmassen durchsetzt?

Auf Grund der beiliegenden Fotos steht fest, dass übrige Materialien vereinzelt vorhanden sind, aber nur in untergeordneter Menge, nämlich deutlich unter den zulässigen 10 Vol% aus Bauwerksbestanteilen, vorliegen.

              4.       Wie groß ist der Prozentanteil an mineralischen Baurestmassen und an übrigen Abfällen?

Auf Grund der Fotodokumentation steht fest, dass sich die Anschüttungsmaterialien aus einem Gemisch aus ca. 50% mineralischen Baurestmassen und ca. 50% Erdaushub zusammensetzen. Übrige Materialien bzw. Abfälle sind nur in untergeordneter Menge und vereinzelt (z.B. ein Plastikkübel) vorhanden.

              5.       Handelt es sich bei dem zur Anschüttung gelangten Material um eine zulässige Verwertung in Hinblick auf ein unbedingt erforderliches Ausmaß einer übergeordneten Baumaßnahme/Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion?

Die gegenständliche Anschüttung weist eine durchschnittliche Höhe von 4 m auf. Dabei wurden unterschiedliche Materialien - feinkörnig, grobkörnig oder sperrig - als Kopfschüttung ohne gezielte Verdichtung zur Anhebung einer ebenen Grünfläche abgelagert. Die Anschüttung weist eine Heterogenität (unterschiedliche Lagerungsdichte, unterschiedliche Kornzusammensetzung und -verteilung auf), sodass bei einer konkreten bautechnischen Nachnutzung zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. Auch bei einer Nachnutzung, wie einer Lagerfläche oder Abstellfläche für KFZ, ist wegen größeren ungleichmäßigen Setzungen in der Anschüttung eine Nutzung ohne zusätzliche bauliche Maßnahmen nicht den Regeln der Bautechnik entsprechend möglich. Auf Grund der Konfiguration des Urgeländes als ebene Grünfläche geht die getätigte Anschüttung, selbst wenn sie den Regeln der Bautechnik entsprechend geeignet und eingebaut worden wäre, deutlich über ein unbedingt erforderliches Ausmaß (< 1,5 m bei ebener Fläche) für eine übergeordnete Baumaßnahme zur Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion hinaus. Daher steht unzweifelhaft fest, dass die gegenständliche Anschüttung nicht in einem Zusammenhang mit der Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion für eine übergeordnete Baumaßnahme steht."

Mit Bescheid des LH vom 20. Juni 2001 wurde unter Spruchpunkt I der Bescheid der BH vom 15. November 2000 ersatzlos wegen Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde erster Instanz behoben. Mit Spruchpunkt II. entschied der LH auf Grund des Devolutionsantrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1991 in der Sache selbst wie folgt:

Gemäß § 10 Z. 1, Z. 2, Z. 3 und Z. 4 ALSAG i.d.F. BGBl. I Nr. 26/2000 wird festgestellt, dass die auf den Grundstücken Nr. 811 und 975/7, beide KG St. D, (Eigentümer: Beschwerdeführerin) abgelagerten Materialien, wie sie aus den einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Lichtbildern ersichtlich sind,

1.

Abfall sind,

2.

dem Altlastenbeitrag unterliegen,

3.

zu 50% der Abfallkategorie gemäß § 6 Abs.  Z. 1 ALSAG und zu 50% der Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 ALSAG unterliegen und

              4.       die Voraussetzungen nicht vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden, und daher auf das abgelagerte Material Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 ALSAG anzuwenden sind.

Gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Darin machte sie Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige und mangelhafte Tatsachenfeststellungen auf Grund einer unrichtigen Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

Die Beschwerdeführerin wurde im Berufungsverfahren von der belangten Behörde zur Vorlage von Aufzeichnungen aufgefordert, aus welchen Herkunft, Anlieferungsdatum, Menge und Art der auf den gegenständlichen Grundstücken jeweils aufgeschütteten Materialien hervorgehe. Insbesondere wurde sie aufgefordert, Angaben über die Qualität der angelieferten Aushubmaterialien zu machen.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2001 legte die Beschwerdeführerin den naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid der BH sowie eine Sammelbeilage mit Aufzeichnungen über Betonrestmassen - Lagerung im Zeitraum vom 13. Juli 1998 bis zum 30. November 2001 vor. Dieser Aufstellung, welche ausdrücklich das mitdeponierte Schotter- und Erdmaterial nicht berücksichtigt, ist zu entnehmen, dass es sich bei den abgelagerten Materialien um reinen Ziegelschutt, mineralischen Bauschutt, Natursteinplatten, Betonabbruch, Betonklötze, Estrichabbruch, Felsmaterial sowie Betonreste handle.

Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2001 legte die Beschwerdeführerin eine Sammelbeilage mit Aufzeichnungen über Aushubablagerungen auf den Grundstücken Nr. 811 und 957/7, beide KG D., im Zeitraum August 1998 bis November 2001 vor. Aus dieser ergibt sich ein "Gesamterdaushub" von 35.279,55 m3.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 2002 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt II. 4. dahingehend abgeändert, dass dieser wie folgt zu lauten hat:

              "4.      Es liegen die Voraussetzungen vor, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden."

Im Übrigen wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der einschlägigen Rechtsvorschriften u.a. aus, es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 1998 bis 2000 auf den Grundstücken Nr. 811 und 975/7, beide KG D., Materialien, die dauernd dort verbleiben sollen, aufgebracht habe. Während die Behörde erster Instanz in freier Beweiswürdigung davon ausgehe, dass das Material zur Gänze Abfall sei, der Abfall zu 50% der Kategorie Baurestmassen und zu 50% der Kategorie Erdaushub zuzuordnen sei, argumentiere die Beschwerdeführerin, dass die Ermittlungsergebnisse nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen, weil lediglich (laut eingebrachter Aufstellung) rund

1.600 m3 Baurestmassen zur Aufschüttung gelangt seien und die Restkubatur (laut beigebrachter Aufstellung) rund 23.000 m3 beitragsfreier Erdaushub im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG sei.

Obwohl der Beschwerdeführerin im Zuge des Berufungsverfahrens Gelegenheit eingeräumt worden sei, zur Erhärtung der Argumentation, dass fast ausschließlich beitragsfreier Erdaushub zur Aufschüttung gelangt sei, entsprechende Beweise anzubieten, sei eine diesbezügliche Mitwirkung unterblieben. Aus der vorgelegten Aufstellung ergäben sich keine Anhaltspunke dafür, dass die Qualität des Aushubmaterials eine solche Beschaffenheit aufweise, dass es den Kriterien für Baurestmassendeponien der DeponieVO (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspreche und einen Anteil an Baurestmassen von nicht mehr als 5 Volumsprozent aufweise. Die Beschwerdeführerin habe sich lediglich auf die Argumentationslinie zurückgezogen, dass sich aus dem Bescheid der BH, womit ihr die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung von Teilflächen der Grundstücke 811 und 975/7 mit inertem Aushub- und Betonrecyclingmaterial erteilt worden sei, in Verbindung mit den Aufzeichnungen über Baurestmassenanlieferungen ergäbe, dass das über die rund 1.600 m3 hinaus abgelagerte Material beitragsfreier Erdaushub sei.

Im gegenständlichen Fall habe der Amtssachverständige B.S., wie sich aus dem Verfahren der BH und des LH ergebe, auf den gegenständlichen Grundstücken mehrere Ortsaugenscheine durchgeführt. Er habe hinsichtlich der vorgefundenen Gegebenheiten am 25. März 1999 festgestellt, dass eine Schüttung von ca. 26.000 m3, bestehend aus Aushubmaterial mit mehr als 50% Baurestmassen vermischt und versetzt mit übrigen Abfällen (z.B. Holz, Kunststoff, Metall), vorliege. Am 11. November 1999 habe er festgestellt, dass eine Mehrkubatur von ca. 4.000 m3 gegeben sei und es sich dabei um Erdaushub, vermischt mit einem über 50%igen Anteil von nicht aufbereiteten Baurestmassen (Betonbrocken, Ziegelbrocken, Lieferbeton, Restschutt) handle. Infolge eines neuerlichen Ortsaugenscheins vom 6. Dezember 2000 habe der Amtssachverständige hinsichtlich der vorgefundenen Gegebenheiten festgestellt, dass eine Mehrkubatur von ca. 8.000 m3 Erdaushub, vermischt mit einem über 50%igen Anteil von nicht aufbereiteten Baurestmassen, vorliege. Der Amtssachverständige habe Fotos von den von ihm vorgefundenen Gegebenheiten angefertigt. Der von der Behörde erster Instanz beigezogene Amtssachverständige DI R. habe in seinem Gutachten vom 27. Februar 2001 auf Grund der vom Amtssachverständigen DI S. angefertigten Fotodokumentation ausgeführt, dass sich das abgelagerte Material im Wesentlichen aus Erdaushub und Abraummaterial zusammensetze, welches mit mehr als 5% Baurestmassen (Bauschutt) durchmischt sei. Er habe weiters ausgeführt, dass sich die Anschüttungsmaterialien aus ca. 50% mineralischen Baurestmassen und ca. 50% Erdaushub zusammensetzten.

Es sei auf Basis des Gutachtens des Amtssachverständigen B. S. die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Kubatur von rund 38.000 m3 zu 100% der Abfallkategorie Baurestmassen, auf Basis des Amtssachverständigen DI R. hingegen, dass die Kubatur zu 50% der Abfallkategorie Baurestmassen und zu 50% der Abfallkategorie Erdaushub zuzuordnen sei. Diesen Sachverständigenmeinungen stehe die Behauptung der Beschwerdeführerin gegenüber, dass die Kubatur überhaupt nur im Ausmaß von rund 1.600 m3 als Abfall zu beurteilen sei. Die Beschwerdeführerin habe diese Behauptung aber weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren, obwohl ihr dazu Gelegenheit gegeben worden sei, in irgendeiner Weise untermauert. Wenn bei dieser Sachlage die Behörde erster Instanz das Amtssachverständigengutachten vom 27. Februar 2001, das genau zur Klärung auch dieser Frage eingeholt worden sei, ihren Feststellungen zugrundegelegt und es als erwiesen angesehen habe, dass die Gesamtkubatur zu 100% aus Abfällen im Sinne des ALSAG bestehe, wovon 50% der Abfallkategorie Baurestmassen und 50% der Abfallkategorie Erdaushub zuzurechnen seien, so könne ihr darin nicht entgegengetreten werden. Der Frage, zu welchem Prozentsatz die Abfallkubatur als Baurestmassen bzw. als Erdaushub zu qualifizieren gewesen sei, sei darüber hinaus - weil im zu beurteilenden Zeitraum (1998 bis 2000) beide Kategorien die gleiche Höhe (gemeint wohl: des zu entrichtenden Beitrags) aufwiesen - keine entscheidungswesentliche Relevanz zugekommen. Die Argumentationslinie der Beschwerdeführerin, dass sie lediglich rund 1.600 m3 Baurestmassen abgelagert habe und sich daher im Zusammenhalt mit dem naturschutzrechlichten Bewilligungsbescheid ergäbe, dass das über die rund 1.600 m3 hinaus abgelagerte Material kein Abfall im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG sei, sei nicht als geeignet anzusehen, die sachverständigen Ausführungen und die darauf beruhenden Feststellungen der Behörde erster Instanz in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin übersehe dabei nämlich, dass sie damit lediglich den Umstand glaubhaft machen könne, dass ihr jedenfalls rund 1.600 m3 als klassische Baurestmassen und nicht als Abfallgemisch angeliefert worden seien. Auf diese Weise bleibe aber unbeantwortet, ob und in welchem Ausmaß die Erdaushubmaterialien zum Zeitpunkt der Übernahme zur Ablagerung mit Baurestmassen vermischt gewesen seien.

Dass der Amtssachverständige nur mehr eine ex-post Beurteilung vornehmen habe können, liege in der Natur der Sache. Anhaltspunkte dafür, dass der dem Gutachten zu Grunde liegende Befund nicht als ausreichende Basis für die Gutachtenserstellung angesehen werden könne, lägen nicht vor. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin auch keine substantiierten Behauptungen aufgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten nicht als schlüssig zu bewerten sei, lägen ebenfalls nicht vor. Auch diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin lediglich unsubstantiierte Behauptungen aufgestellt.

Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens einer konkreten bautechnischen Funktion des Abfalleinsatzes, verfolge die Beschwerdeführerin zwei Argumentationslinien. Zum einen argumentiere sie damit, dass zum ursprünglichen niedrigeren Niveau Bauvorhaben geplant gewesen seien, zum anderen, dass auf Basis des aufgeschütteten Niveaus Bauvorhaben geplant seien. Dass auf dem "niedrigeren Niveau" keine Baumaßnahmen stattgefunden hätten, sei unstrittig. Dass Baumaßnahmen "auf dem niedrigeren Niveau" nicht sinnvoll gewesen wären, sei einleuchtend. Argumente für oder wider die betriebliche Sinnhaftigkeit von Bauvorhaben seien aber nicht Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach ALSAG. Der Einsatz von Abfällen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen unterliege u.a. aber dann keiner Beitragspflicht, wenn diesem Einsatz eine konkrete bautechnische Funktion zukomme.

In der gutachterlichen Stellungnahme der ZI Gemeinschaft DI G. E. und DI J. J. vom 31. Juli 2000 werde ausgeführt, dass die Fundamentierung von Baulichkeiten mittels einer lastverteilenden Bodenplatte zu erfolgen habe und es bei einer entsprechend bemessenen bewehrten Fundamentplatte in diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob sich das darunter befindliche Schüttmaterial aus großvolumigen oder zerkleinerten Betonrestmassen zusammensetze.

In der gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen DI R. werde festgehalten, dass unterschiedliche Materialien - feinkörnig, grobkörnig oder sperrig - als Kopfschüttung ohne gezielte Verdichtung zur Anhebung einer ebenen Grünfläche abgelagert worden seien. Diese Anschüttung weise eine Heterogenität (unterschiedliche Lagerungsdichte, unterschiedliche Kornzusammensetzung und -verteilung) auf, die bei einer konkreten bautechnischen Nachnutzung zusätzliche Maßnahmen erforderlich mache. Wegen der größeren ungleichmäßigen Setzungen in der Anschüttung sei eine Nutzung ohne zusätzliche Maßnahmen nicht den Regeln der Bautechnik entsprechend möglich. Auf Grund der Konfiguration des Urgeländes als ebene Grünfläche gehe die getätigte Anschüttung, selbst wenn sie den Regeln der Bautechnik entsprechend geeignet und eingebaut worden wäre, deutlich über ein unbedingt erforderliches Ausmaß (kleiner als 1,5 m bei ebener Fläche) für eine übergeordnete Baumaßnahme zur Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion hinaus. Zusammenfassend gelange der Amtssachverständige zum Schluss, dass unzweifelhaft feststehe, dass die gegenständliche Anschüttung nicht im Zusammenhang mit der Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion für eine übergeordnete Baumaßnahme stehe.

Die Beschwerdeführerin führe ferner aus, dass das Amtssachverständigengutachten von DI R. im Widerspruch mit dem Gutachten DI E. und DI J. stehe, und moniere, dass das Amtssachverständigengutachten den Feststellungen zugrundegelegt worden sei, ohne dass eine nähere Begründung dafür angeführt worden sei. Dieses Vorbringen sei nicht nachvollziehbar. Es lägen keine einander widersprechenden Gutachten vor, sondern es habe sich der Privatgutachter mit der relevanten Fachfrage, ob dem Materialeinsatz eine konkrete bautechnische Funktion zukomme, gar nicht auseinander gesetzt. Diesfalls bestehe aber keine Pflicht der Behörde, Gutachten und Gegengutachten gegeneinander abwägen zu müssen

Da Anhaltspunkte dafür, dass das Amtssachverständigengutachten von DI R. in diesem Punkt unschlüssig sei, nicht vorlägen, habe die Behörde erster Instanz diese Äußerungen auch ihren Feststellungen unbedenklich zu Grunde legen können. Das Gutachten setze sich mit den Einwendungen inhaltlich auseinander. Dem Gutachten sei nicht auf gleicher fachliche Ebene entgegengetreten worden. Es seien bloß gegenteilige Behauptungen aufgestellt worden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach detaillierte Darlegungen zur bautechnischen Funktion erfüllt seien, seien nicht nachvollziehbar.

Bei den verfahrensgegenständlichen Materialien, die aus diversen Bauvorhaben stammten, handle es sich eindeutig um Sachen, deren sich die Bauherren als Eigentümer oder Inhaber im Sinne von § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG entledigen wollten. Es lägen somit Abfälle im Sinne des AWG vor.

Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, sei der Eintritt der Abfalleigenschaft i.S.d. ALSAG mangels Vorliegens der Erfüllung der Kriterien des § 2 Abs. 5 Z 2 ALSAG hinsichtlich des Erdaushubmaterials auch nicht verhindert worden. Hinsichtlich der Baurestmassen sei festzuhalten, dass ein Brechen/Zerkleinern derselben deren Abfalleigenschaft nicht beende. Wie das Ermittlungsverfahren weiters ergeben habe, sei der Abfalleinsatz nicht geeignet, eine konkrete bautechnische Funktion zu erfüllen. Es liege daher keine im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG beitragsfreie Tätigkeit vor. Unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin die Abfälle mit dem Willen auf den gegenständlichen Grundstücken aufgebracht habe, sie dauernd dort zu belassen. Es liege daher ein langfristiges Ablagern von Abfällen vor. Aus den dargestellten Erwägungen erwiesen sich die Feststellungen der Behörde erster Instanz, dass die abgelagerten Materialien Abfall seien, dem Altlastenbeitrag unterlägen und zu 50% der Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 ALSAG und zu 50% der Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 ALSAG unterlägen, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin als frei von Rechtswidrigkeit und frei von Verfahrensmängeln getroffen. Die Berufung sei daher hinsichtlich dieser Punkte abzuweisen gewesen.

Die Behörde erster Instanz gehe davon aus, dass auch das Aufbringen der Abfälle eine Anlage darstelle, bzw. dass mit dem Aufbringen der Abfälle eine Anlage zur Ablagerung von Abfällen und damit eine Deponie entstehe. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 2001, Zl. 2000/07/0281, sei diese Auffassung im Bereich des ALSAG unzutreffend. Der Bescheid erster Instanz erweise sich daher in Punkt II. 4., in dem festgestellt werde, dass auf das abgelagerte Material Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 ALSAG anzuwenden seien, als inhaltlich rechtswidrig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die Beschwerdeführerin macht u.a. geltend, dass sich die belangte Behörde sowie der von ihr beigezogene Amtssachverständige zu der in einem vorgelegten Privatgutachten behandelten Fachfrage, ob dem Materialeinsatz eine konkrete bautechnische Funktion zukomme, nicht auseinander gesetzt habe. Erhebungen diesbezüglich seien vielmehr trotz des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermittlungsverfahrens überhaupt nicht durchgeführt worden. Die Amtssachverständigen hätten sich nur mit der Frage, ob eine bautechnische Nachnutzung entsprechend den Regeln der Bautechnik überhaupt möglich sei, auseinander gesetzt. Gerade dies habe der gerichtlich beeidete bautechnische Privatsachverständige in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 31. Juli 2000 dahingehend bestätigt, als es bei einer entsprechend bemessenen bewehrten Fundamentplatte unerheblich sei, ob sich das darunter befindliche Schüttmaterial aus großvolumigen oder zerkleinerten Betonrestmassen zusammensetze. Tatsächlich hätten also sowohl der Amtssachverständige für Abfallwirtschaft und Deponietechnik als auch der gerichtlich beeidete bautechnische Sachverständige durchaus auf ein und dieselbe Fachfrage Bezug genommen, und es hätte entgegen dem Standpunkt der belangten Behörde durchaus die Pflicht bestanden, Gutachten und Gegengutachten gegeneinander abwägen zu müssen.

Demgemäß lägen aber auch durchaus Anhaltspunkte dafür vor, dass das Gutachten des Amtssachverständigen unschlüssig sei, zumal ein für die Beantwortung derartiger Fragen tatsächlich zuständiger bautechnischer Sachverständiger seine Ansicht widerlegt hätte. Entgegen dem Standpunkt der belangte Behörde sei also dem Gutachten des Amtssachverständigen auf einer gleichen fachlichen Ebene entgegengetreten worden und es wäre somit auf Basis einer objektiven Abwägung der beiden gutachterlichen Stellungnahmen festzustellen gewesen, dass eine konkrete bautechnische Nachnutzung der aufgeschütteten Fläche bautechnisch durchaus möglich sei. Obwohl von der Beschwerdeführerin ein umfangreicheres Vorbringen zur konkreten bautechnischen Funktion der Geländeverfüllungen im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme erstattet worden sei, habe die belangte Behörde insbesondere hiezu keinerlei weiter gehende Feststellungen getroffen. Dies, obwohl die Beschwerdeführerin detailliert und unter Vorlage des bezughabenden Lageplanes dargelegt habe, dass die aufgeschütteten Flächen den Liegenschaftsbereich zwischen einer in Form eines Dammes errichteten Zufahrtsstraße der Gemeinde St. V. zu einem Industriepark und ihrem eigenen, ebenfalls höher gelegenen Betriebsareal beträfen. Die Beschwerdeführerin habe demnach darauf hingewiesen, dass die konkrete bautechnische Funktion der vorliegenden Anschüttung schon deshalb bestehe, weil ohne die Anschüttung dieses Liegenschaftsbereiches auf die Dammhöhe des mittlerweiligen Straßenniveaus der Zufahrtsstraße der Gemeinde St. V und das Niveau ihres Betriebsareals ein riesiger "See" entstehen würde.

Demgemäß sei der Beschwerdeführerin auch mit dem Bescheid der BH die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Anschüttung dieser Teilflächen mit Aushub- und Betonrecyclingmaterial erteilt worden, wozu von der Beschwerdeführerin auch alle Bescheidauflagen eingehalten worden seien. Ebenso habe die Beschwerdeführerin dahingehend argumentiert, dass auf Basis des aufgeschütteten Niveaus in weiterer Folge dann Bauvorhaben geplant seien, wobei diese konkreten Baumaßnahmen natürlich auf Grund des Geländeverlaufes erst dann ausgeführt werden könnten, wenn die Aufschüttungen abgeschlossen seien. Dass auf Basis der vorgenommenen Aufschüttungen Baumaßnahmen technisch durchaus durchführbar seien, sei vom bautechnischen Privatsachverständigen in seiner gutachterlichen Stellungnahme bestätigt worden. Trotz dieser Sachlage und des hiezu erstatteten Vorbringens habe die belangte Behörde zur Frage der konkreten bautechnischen Funktion der Geländeverfüllungen im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme aber keinerlei Feststellungen getroffen, obwohl die Beschwerdeführerin auch die Verhandlungsschrift der BH vom 28. Mai 1998 zur Vorlage gebracht habe, im Rahmen welcher der damalige Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung bereits bestätigt habe, dass die Anschüttungsmaßnahmen als eine bauliche Maßnahme zu werten seien und die nunmehrige Beschwerdeführerin bereits damals glaubhaft zum Ausdruck gebracht habe, dass eine Erweiterung des bestehenden Lagerplatzes in dem dem Ansuchen beigelegten Plan als Splitterlager auf ihrer Parzelle 967/2 erforderlich sein werde und diese Erweiterung in Richtung zur geplanten Zufahrt zum Industriepark auf einer Teilfläche der Parzelle 975/7 erfolgen solle. Weiters sei bereits damals dargelegt worden, dass die Verlegung der Zufahrtsstraße zum Betriebsgelände der Beschwerdeführerin von der B.-Straße auf die geplante Zufahrt zum Industriegelände hin geplant sei, was eine weitere Anschüttung nach Norden hin anschließend an den Lagerplatz erfordert hätte.

Alle diese bereits im Jahr 1998 dargelegten Baumaßnahmen, für welche die Anschüttungen der Beschwerdeführerin schon auf Grund des Geländeverlaufes zwingend eine konkrete bautechnische Funktion erfüllten, seien von der belangten Behörde zur Gänze übergangen worden, obwohl jene Geländeverfüllungen, die im konkreten Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllten, gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG nicht dem Altlastenbeitrag unterlägen. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig.

Die Beschwerdeführerin sei entgegen der im angefochtenen Bescheid zitierten Feststellung des Bescheides des LH von Kärnten vom 20. Juni 2001 nicht die Eigentümerin des Grundstückes Nr. 975/7, KG D.

Die belangte Behörde beziehe sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die von der Behörde erster Instanz eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen, ohne sich sowohl mit der von der Beschwerdeführerin zu dieser bereits im Verfahren erster Instanz am 2. April 2001 fristgerecht erstatteten Äußerung, als auch mit ihren hiezu in der Berufung erhobenen Einwänden tatsächlich auseinander zu setzen. Dies, obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung gegen den Bescheid des LH vom 20. Juni 2001 darauf hingewiesen habe, dass von ihr zwar zu dieser gutachterlichen Stellungnahme in ihrer Äußerung vom 2. April 2001 umfangreich und detailliert Stellung genommen worden sei, demgegenüber sich der Bescheid vom 20. Juni 2001 aber darauf beschränkt habe festzuhalten, dass ein Parteiengehör stattgefunden habe, ohne dass im Übrigen auch nur in irgendeiner Weise inhaltlich auf die Einwendungen zur gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen eingegangen oder diesem eine Ergänzung aufgetragen worden sei. Obwohl der Amtssachverständige etwa zur Frage einer theoretischen bautechnischen Nutzbarkeit der Aufschüttungen Stellung genommen habe, seien Erhebungen und konkrete Ausführungen durch ihn zu den von der Beschwerdeführerin im Detail dargelegten bautechnischen Nutzungen aber in keiner Weise erfolgt.

Ebenso seien aber auch alle sonstigen Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen diese gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen, welche letztendlich entscheidungswesentlich gewesen seien, völlig übergangen worden. So erwähne die belangte Behörde zwar den wiederholten Hinweis der Beschwerdeführerin, dass eine Aufschüttung von 38.000 m3 Materialien, welche sich aus einem Gemisch aus ca. 50 Vol% mineralischen Baurestmassen und ca. 50 Vol% Erdaushub zusammensetzten, bedeuten würde, dass das Ausmaß der mineralischen Baurestmassen ca. 19.000 m3 betragen müsste, was technisch praktisch unmöglich sei, zumal mineralische Baurestmassen in einem derartigen Ausmaß buchstäblich dem Abbruchmaterial von mehr als der Hälfte des gesamten Stadtgebietes der Gemeinde St. V. entsprechen würden, also einer Abbruchmenge, wie es sie im fraglichen Zeitraum "natürlich niemals" gegeben habe.

Diesen Einwand der Beschwerdeführerin habe dann die belangte Behörde zur Gänze übergangen, obwohl der Amtssachverständige auch mit diesem im Rahmen ihres Parteiengehörs erfolgten Einwand der nunmehrigen Beschwerdeführerin niemals konfrontiert worden sei bzw. ihm hierzu niemals eine Stellungnahme aufgetragen worden sei. Dies habe letztendlich zur Folge, dass von der belangten Behörde trotz der von der Beschwerdeführerin reklamierten Mangelhaftigkeit des Bescheides des LH vom 20. Juni 2001 eine Feststellung bestätigt worden sei, wonach die abgelagerten Materialien sich aus ca. 50 Vol% Bauschutt (Baurestmassen) und ca. 50 Vol% Bodenaushub (Erdaushub und Abraummaterial) zusammensetzen würden, weshalb sie zu 50% der Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 ALSAG und zu 50% der Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 ALSAG unterliegen würden. Dies obwohl bei einer Menge von 38.000 m3 aufgeschütteter Materialien 50 Vol% Bauschutt (Baurestmassen) in Anbetracht des fraglichen Zeitraumes und der innerhalb eines solchen tatsächlich anfallenden Baurestmassen eine technische Unmöglichkeit darstelle.

Trotz der auftragsgemäß und fristgerecht vorgelegten detaillierten Aufstellungen vermeine die belangte Behörde nun, dass eine Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erfolgt sei. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin aber nicht nur ein konkretes Vorbringen erstattet, sondern auch die ihr aufgetragenen Aufstellungen über die Herkunft, das Anlieferungsdatum, die Menge und Art der aufgeschütteten Materialien zur Vorlage gebracht. Wenn der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde weiters aufgetragen worden sei, dass darüber hinaus für jede einzelne Anlieferung von Aushubmaterialien Angaben über die Qualität dieser Materialien beizubringen seien, so sei diese Fragestellung bereits durch das erstattete Vorbringen und die Trennungen der Aufstellungen einerseits nach reinem Erdaushub und andererseits nach mineralischen Baurestmassen beantwortet worden.

Obwohl die belangte Behörde selbst auf den offenkundigen Widerspruch der aus dem Verfahren erster Instanz vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen Bezug nehme, wonach laut den Ausführungen des einen Amtssachverständigen die Schlussfolgerung zu ziehen sei, dass die Kubatur von rund 38.000 m3 zu 100% der Abfallkategorie Baurestmassen zuzuordnen sei, hingegen aber auf Basis der Ausführungen des Amtssachverständigen DI R. zu folgern wäre, dass die Kubatur zu 50% der Abfallkategorie Baurestmassen und zu 50% der Abfallkategorie Erdaushub zuzuordnen sei, werde von ihr trotz der vorliegenden Aufstellungen, laut welchen die Kubatur überhaupt nur im Ausmaß von rund 1.600 m3 als Abfall zu beurteilen sei, den Ausführungen des Amtssachverständigen DI R. gefolgt. Dies obwohl auch nach Ansicht der belangten Behörde die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht habe, dass jedenfalls nur rund 1.600 m3 als klassische Baurestmassen und nicht als Abfallgemisch angeliefert worden seien. Dies bedeute aber wiederum, dass niemals 50% der aufgeschütteten Gesamtkubatur von ca. 38.000 m3 der Abfallkategorie Baurestmassen zuzuordnen sein könnten und werde auch dieser offensichtliche Widerspruch von der belangten Behörde übergangen.

Die belangte Behörde wäre auf Grund der auftragsgemäß vorgelegten Aufstellungen und des auch für sie selbst offenkundigen Widerspruches zwischen den beiden im Verfahren erster Instanz eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen, sowie des Umstandes, dass entsprechend den vorgelegten Aufstellungen keinesfalls 50% der aufgeschütteten Kubatur der Abfallkategorie Baurestmassen zugeordnet werden können, verhalten gewesen, von Amts wegen ein vollständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Dies beispielsweise auch deshalb, weil der Amtssachverständige DI R. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vermeint habe, dass Aufzeichnungen über die Qualität und die Herkunft der eingebrachten Baurestmassen nicht vorlägen, obwohl dies tatsächlich der Fall gewesen sei und solche Aufzeichnungen bereits am 27. April 1999 dem Hauptzollamt Klagenfurt übermittelt worden seien. Auch hieraus ergebe sich, dass vom Amtssachverständigen für seine gutachterliche Stellungnahme keine hinreichenden Erhebungen durchgeführt worden seien, sondern lediglich anhand eines Bildmaterials oberflächliche Schätzungen vorgenommen worden seien, welche in dieser Form niemals richtig sein könnten.

Obwohl der belangten Behörde das Vorliegen detaillierter Aufzeichnungen bekannt gewesen sei und ihr somit hätte bewusst sein müssen, dass der Amtssachverständige DI R. seiner gutachterlichen Stellungnahme unvollständige Grundlagen zu Grunde gelegt habe, seien die getroffenen Feststellungen dennoch auf dieser Basis getroffen worden. Gerade im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierte Judikatur, wonach eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden dürfe, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung lieferten, liege nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch der Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, zumal kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren stattgefunden habe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Mit ergänzendem Schriftsatz vom 21. Oktober 2002 legte die Beschwerdeführerin die baurechtliche Bewilligung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde St. V. vom 5. Juli 2002 zur Errichtung eines Betriebsgebäudes sowie den gewerberechtlichen Bewilligungsbescheid der BH vom 18. Juli 2002 zur Errichtung und zum Betrieb einer mobilen Brechanlage, beide betreffend Grundstück Nr. 811, vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bekämpft die mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen der Abfalleigenschaft und der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) der von ihr auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken abgelagerten Materialien.

In einem Verfahren nach § 10 ALSAG trifft die Behörde die Obliegenheit, jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2001, Zl. 2000/07/0088, und die dort angeführte Vorjudikatur). Im Beschwerdefall beziehen sich die Feststellungen auf Ablagerungen im Zeitraum von 1998 bis Dezember 2000. Diese Ablagerungen kamen als der die Abgabepflicht auslösende Tatbestand in Betracht.

Nach § 2 Abs. 4 ALSAG i.d.F. der im Beschwerdefall maßgeblichen Novelle BGBl. Nr. 201/1996 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.

§ 2 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (AWG) lautet:

"Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann."

Gemäß § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 gelten nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes:

"2. Erdaushub und Abraummaterial, die durch Aushub oder Abräumen von im wesentlich natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfallen und die den Kriterien für Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage  1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entsprechen, sofern der Anteil an Baurestmassen nicht mehr als 5 Volumsprozent beträgt."

Nach § 3 Abs. 1 ALSAG i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 unterliegen dem Altlastenbeitrag:

1.

das langfristige Ablagern von Abfällen;

2.

das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);

3.

das Lagern von Abfällen;

4.

das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes.

Gemäß § 4 ALSAG i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 ist Beitragsschuldner

1.

der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers,

2.

im Falle der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes der Inhaber der Bewilligung zur Ausfuhr aus Österreich gemäß Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung,

              3.       derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder

              4.       in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst oder duldet.

Der Altlastenbeitrag beträgt gemäß § 6 Abs. 1 ALSAG i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 für das langfristige Ablagern oder das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes je angefangener Tonne für

1.

Baurestmassen ab 1. Jänner 1998 80 S,

2.

Erdaushub ab 1. Jänner 1998 80 S.

Da unbestritten ist, dass die auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken Nrn. 811 und 975/7 durchgeführten Anschüttungen von der Beschwerdeführerin vorgenommen wurden (vgl. auch den naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH vom 14. Dezember 1999), ist sie - unabhängig von den an den Grundstücken bestehenden Eigentumsverhältnissen - Beitragsschuldner nach dem Altlastensanierungsgesetzes.

Die Beschwerdeführerin macht zunächst die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheid mit der Begründung geltend, dass trotz ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren keine Erhebungen zu der Frage, ob dem Materialeinsatz eine konkrete bautechnische Funktion zukäme, erfolgt seien.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von der Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme nur dann die Rede sein, wenn zu dem für die Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt bereits mit ausreichender Sicherheit fest steht, worin die übergeordnete Baumaßnahme besteht, für welche die Verfüllung/Anpassung eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen soll. Nur so kann nämlich beurteilt werden, ob die Verfüllung/Anpassung die ihr zugedachte Funktion - und zwar in einer dem Gesetz entsprechenden Weise - erfüllen kann (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 18. November 2004, Zl. 2004/07/0156). Im Begriff der Funktion im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG ist mitenthalten, dass die verwendeten Materialien (Abfälle) für den angestrebten Zweck geeignet sein müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 2003, Zl. 2003/07/0038).

Der Verwaltungsgerichtshof führte im Erkenntnis vom 11. September 2003, Zl. 2003/07/0038, u.a. aus, dass § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG die Erfüllung einer konkreten bautechnischen Funktion verlangt. Im Begriff der Funktion ist mitenthalten, dass die verwendeten Materialien (Abfälle) für den angestrebten Zweck geeignet sein müssen.

Bereits vom Amtssachverständigen für Umweltschutz und Technik, DI S., wurde darauf hingewiesen, dass keine Baumaßnahme zu erkennen sei. Der Amtssachverständige DI R. führte ergänzend aus, dass die Anschüttung eine Heterogenität aufwiese, sodass bei einer konkreten bautechnischen Nachnutzung zusätzliche Maßnahmen erforderlich seien. Auch bei einer Nachnutzung, wie einer Lagerfläche oder Abstellfläche für KFZ, sei wegen größerer ungleichmäßiger Setzungen in der Anschüttung eine Nachnutzung ohne zusätzliche bauliche Maßnahmen nicht den Regeln der Bautechnik entsprechend möglich.

Aus diesen Ausführungen der Sachverständigen ergibt sich, dass die Schüttung in ihrer gegenwärtigen Form für eine bautechnische Nachnutzung gänzlich ungeeignet ist. Angesichts dieses Sachverhaltes kann aber nicht mehr von einer bautechnischen Funktion gesprochen werden.

Damit wurde jedoch hinreichend dargelegt, dass zu dem für die Beurteilung des Vorliegens der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt nicht feststand, worin die "übergeordnete Baumaßnahme" besteht, für welche die Verfüllung/Anpassung eine konkrete Funktion erfüllen soll. Darüber hinaus wurde auch aufgezeigt, dass auf Grund der Heterogenität der erfolgten Anschüttung eine bautechnische Nachnutzung des angeschütteten Geländes ohne zusätzliche bautechnische Maßnahmen nach den Regeln der Bautechnik nicht möglich ist.

Diesen Feststellungen vermochte die Beschwerdeführerin nichts Wesentliches entgegenzusetzen, zumal sie während des gesamten Verwaltungsverfahrens wie auch in der Beschwerde selbst keine zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt bestehende konkrete bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme darlegen konnte. Im Übrigen ist den Ausführungen der Beschwerde vielmehr zu entnehmen, dass die vorliegende Anschüttung auf die Dammhöhe des mittlerweiligen Straßenniveaus der Zufahrtsstraße der Gemeinde St. V. und das Niveau ihres Betriebsareals erfolgt sei; dies weil ansonsten ein "riesiger See" entstehen würde. Erst in weiterer Folge seien auf Basis des angeschütteten Niveaus Bauvorhaben geplant, so heißt es in der Beschwerde weiter, wobei diese auf Grund des Geländeverlaufes erst dann ausgeführt werden könnten, wenn die Anschüttungen abgeschlossen seien. Auch die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgelegte, von ihr eingeholte fachliche Stellungnahme zweier Privatgutachter vom 31. Juli 2000 kann nicht den gewünschten Erfolg bringen. Die Beschwerdeführerin verweist dazu näher auf die Ausführungen der Privatsachverständigen zu der in Punkt 4. des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides festgelegten Auflage, wonach bei der Anschüttung von Teilflächen der verfahrensgegenständlichen Grundstücke die Behandlung der verwendeten Baurestmassen entsprechend den statischen Erfordernissen der geplanten baulichen Maßnahmen zu erfolgen habe. Diese führten dazu aus, dass aus technischer Sicht bzw. aus statischen und bodenmechanischen Gründen die Fundamentierung von Baulichkeiten mittels einer lastverteilenden Bodenplatte zu erfolgen habe. Bei einer entsprechend bemessenen bewehrten Fundamentplatte sei es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob sich das darunter befindliche Schüttmaterial aus großvolumigen oder zerkleinerten Betonrestmassen zusammensetze.

Damit kann jedoch das Vorliegen einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme i.S.d. Gesetzes für den verfahrensrelevanten Zeitpunkt nicht dargelegt werden. Vor dem Hintergrund der Ausführungen der Amtssachverständigen kann somit im Licht der vorzitierten hg. Judikatur nicht von einer Beitragsfreiheit der abgelagerten Materialien im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG ausgegangen werden.

Unbeschadet des nach § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbotes sind auch die in Ergänzung der Beschwerde vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, eine konkrete bautechnische Funktion im verfahrensrelevanten Zeitraum darzulegen, zumal es sich dabei um die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Betriebsgebäudes und die gewerberechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer mobilen Brecheran

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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