Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Ablehnungssache der Rosa S***, Kinderspitalgasse 2, 1090 Wien, infolge Revisionsrekurses der Rosa S*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. März 1989, GZ 44 R 126/89-9, womit der Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 2. Februar 1989, GZ Jv 2111-17c/88 bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Beschluß vom 2. Februar 1989 wies der Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien die von Rosa S*** (offenbar) in der sie betreffenden Sachwalterschaftssache 8 SW 8/84 im Zusammenhang mit einem Aufhebungsantrag geltend gemachte Ablehnung der Leiterin der Gerichtsabteilung 8 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien Dr. Getraud G*** und des Richters Dr. S*** "als Zweitrichter" wegen Befangenheit zurück, weil keine Umstände vorgebracht worden seien, aus denen sich die Befangenheit der abgelehnten Richter ableiten ließe.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem von Rosa S*** gegen diesen Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurs nicht Folge, weil die den beiden Richtern gemachten Vorwürfe teils eine vernünftige Begründung vermissen ließen, unzusammenhängend seien und offenbar auf Verfolgungsideen beruhten, zum anderen unzulässige Neuerungen darstellten, jedenfalls aber eine Ablehnung nicht rechtfertigten. Gegen diese rekursgerichtlichen Entscheidungen erhob Rosa S*** das an den Obersten Gerichtshof gerichtete, als Widerspruch bezeichnete Rechtsmittel des Revisionsrekurses, das unzulässig ist. Da das Außerstreitgesetz über die Ablehnung eines Richters keine Regelung trifft, finden im Außerstreitverfahren die in der Jurisdiktionsnorm enthaltenen diesbezüglichen Bestimmungen Anwendung (JBl 1951, 488; NZ 1976, 28; EvBl 1975/221; SZ 54/96; 8 Ob 575/76, 6 Ob 601/81, 7 Ob 820/82, 8 Ob 536/88 ua). Gemäß § 24 Abs 2 JN ist in Ablehnungssachen gegen Entscheidungen der zweiten Instanz ein weiterer Rechtsmittelzug grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme hievon hat der Oberste Gerichtshof nur für Beschlüsse anerkannt, in welchen das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses aus formellen Gründen ablehnte (SZ 42/74; 7 Ob 820/82, 3 Ob 511/84, 8 Ob 575/76, 1 Ob 167/73, 8 Ob 536/88, 8 Ob 594/88). Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, weil das Rekursgericht den Rekurs auf seine Richtigkeit geprüft und ihm keine Folge gegeben hat. Der Rekurs mußte daher als unzulässig zurückgewiesen werden.
Anmerkung
E17300European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0050OB00562.89.0502.000Dokumentnummer
JJT_19890502_OGH0002_0050OB00562_8900000_000