Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*** B*** K***
(VBK), Wien 9., Maria Theresien Straße 11, vertreten durch Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Erhard L*** V***, Wien 1., Annagasse 3 a, vertreten durch Dr. Gustav Neufeldt-Schoeller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Rechnungslegung und Schadenersatz (Streitwert im Provisorialverfahren S 320.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 12.Jänner 1989, GZ 5 R 154/88-14, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 25. Juli 1988, GZ 38 Cg 265/88-2, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, anstelle des Ausspruches, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000 nicht übersteigt, auszusprechen, ob der (gesamte) Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000 übersteigt oder nicht.
Text
Begründung:
Der Erstrichter erließ auf Antrag der Klägerin eine einstweilige Verfügung, mit der er der Beklagten verbot, bestimmte, in näher bezeichneten Beilagen abgebildete Werke des bildenden Künstlers Adolf L*** zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, wobei sich dieses Verbot insbesondere auf die bei der Beklagten erschienenen Bände "Adolf L*** - Das Werk des Architekten" (Heinrich K***), "Das Looshaus" (Hermann C*** und Wolfgang M***) und "Adolf L*** - Theory and Works" (Benedetto G***) erstreckte. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte die einstweilige Verfügung nur zum Teil; in Ansehung einer größeren Anzahl von Abbildungen wies es den Sicherungsantrag ab. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht jedoch S 300.000 übersteige und der Revisionsrekurs gegen den abändernden Teil zulässig sei.
Gegen den abändernden Teil dieser Entscheidung wendet sich der Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die einstweilige Verfügung des Erstrichters zur Gänze wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, wie weit das Rechtsmittel der Klägerin zulässig ist, kann auf Grund der Aussprüche des Rekursgerichtes noch nicht beurteilt werden.
Während nämlich der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000 übersteigt, der Bestimmung des § 527 Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht, ist ein Ausspruch, ob der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.0000 übersteigt, im Gesetz nicht vorgesehen. Für die Frage, ob gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes der Vollrekurs zulässig ist, kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob der gesamte Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat - und der im Fall einer Teilstattgebung des Rekurses naturgemäß größer ist als der von der Abänderung betroffene Beschwerdegegenstand - S 300.000 übersteigt oder nicht. Im Hinblick auf § 528 Abs. 2 Satz 1 ZPO iVm § 526 Abs. 3 und § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO ist daher der weitere Ausspruch erforderlich, ob der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes S 300.000 übersteigt (4 Ob 327/84; 1 Ob 588/87; 4 Ob 412/87 ua; vgl. Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff !175 f und 203 f ). Das gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Rekursgerichtes im Exekutions- und Sicherungsverfahren (§§ 78, 402 Abs. 2 EO; 4 Ob 392/83; 1 Ob 588/87; 4 Ob 412/87 ua).
Sollte das Rekursgericht einen S 300.000 übersteigenden Wert des gesamten Streitgegenstandes annehmen, dann hätte der in seiner Entscheidung derzeit enthaltene Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatzrekurses (§ 528 Abs. 2 iVm § 526 Abs. 3 und § 500 Abs. 3 ZPO) als gegenstandslos zu entfallen. Dieser Ausspruch schließt den Ausspruch über den Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes nicht in sich, weil ja die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme nur auf den von der Abänderung betroffenen Wert des Streitgegenstandes an, und bei richtiger Auffassung den gesamten Beschwerdegegenstand mit mehr als S 300.000 bewertet hätte (4 Ob 327/84; 4 Ob 412/87 ua). Dem Rekursgericht war daher in sinngemäßer Anwendung des § 419 ZPO die Berichtigung seiner Streitwertaussprüche aufzutragen. Sollte es nunmehr aussprechen, daß der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes S 300.000 übersteigt, dann wird es der Klägerin eine Frist zu setzen haben, innerhalb deren sie allenfalls ihr Rechtsmittel - das dann nicht mehr auf erhebliche Rechtsfragen beschränkt wäre (§ 503 Abs. 2, § 528 Abs. 2 ZPO) - ergänzen könnte (vgl. ÖBl. 1984, 50 ua).
Anmerkung
E17737European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00053.89.0509.000Dokumentnummer
JJT_19890509_OGH0002_0040OB00053_8900000_000