Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Yves R*** Vertriebsgesellschaft mbH, Salzburg, Bergerbräuhofstraße 35, vertreten durch Dr. Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Eva S***, Geschäftsfrau, Wien 10., Quellenstraße 119, vertreten durch Dr. Heinz-Wilhelm Stenzel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Herausgabe und Übertragung von Mietrechten (Streitwert im Provisorialverfahren 700.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 5. September 1988, GZ 4 R 157/88-25, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 26. Mai 1988, GZ 18 Cg 24/88-7, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil der angefochtenen Entscheidung richtet. Im übrigen wird dem Revisionsrekurs teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:
"Zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin auf Unterlassung des Gebrauchs geschützter Zeichenrechte wird der Beklagten ab sofort bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Rechtsstreites verboten, den Namen 'Yves R***' - ausgenommen für die Bezeichnung der von der Klägerin erzeugten Waren - zu verwenden.
Der Klägerin wird aufgetragen, für alle der Beklagten dadurch verursachten Nachteile durch gerichtlichen Erlag von 1 Millionen S Sicherheit zu leisten.
Die Beklagte hat diesem Verbot sofort zu entsprechen. Die weiteren Anträge,
1. der beklagten Partei aufzutragen, den Gebrauch sämtlicher Warenzeichen, Handelsbezeichnungen, Werbetexte, Werbemittel, Drucksachen, Rechnungen usw. einzustellen, die mit Firmenbezeichnungen, Warenzeichen, Zeichen, Werbetexten etc. von Yves R*** ausgestattet sind,
2. der Beklagten zu verbieten, Waren der Marke 'Yves R***' zu verbreiten oder zu verkaufen,
werden abgewiesen.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten zwei Drittel der Kosten des Sicherungsverfahrens erster und zweiter Instanz, das sind 27.454,90 S (hievon 2.489,24 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen; sie hat ein Drittel der Kosten des Provisorialverfahrens erster und zweiter Instanz vorläufig selbst zu tragen."
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die Hälfte der Kosten des Revisionsrekursverfahrens, das sind 8.198,32 S (hievon 744,07 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen; sie hat die Hälfte ihrer Kosten des Revisionsrekursverfahrens vorläufig selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Streitteile schlossen am 1. August 1983 einen Franchisevertrag (Beilage D), mit dem die Klägerin der Beklagten den Betrieb eines "Yves R***"-Schönheitsfachgeschäftes in Wien 10., Quellenstraße 119, gestattete. Die Klägerin erlaubte der Beklagten für die Dauer dieses Vertrages, für diesen Geschäftsbetrieb die Marke "Yves R***" sowie Symbole, Embleme, Werbesprüche und sonstige Kennzeichen sowie alle sonst zum "Yves R***"-System gehörenden Bezeichnungen zu nutzen. Die Beklagte verpflichtete sich, das Geschäftslokal auf ihre Kosten nach den von der Klägerin genehmigten Plänen und Entwürfen einzurichten, es nach den Richtlinien der Klägerin für "Yves R***"-Schönheitsfachgeschäfte zu führen und ausschließlich Waren zu führen und Dienstleistungen zu erbringen, die von der Klägerin schriftlich bezeichnet würden. Die Klägerin verpflichtete sich, ihre Erzeugnisse der Beklagten mit einem Rabatt von 30 % auf die Preise in ihren jeweils geltenden Katalogen zu liefern, ihr die für die Einrichtung und Nutzung des Geschäftes erforderliche Hilfe zu leisten, sie zur Führung des Geschäftes zu schulen und zu beraten und die allgemeine und regionale Werbung durchzuführen. Nach § 8 Abs 1 des Franchisevertrages ist jede Partei berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorzeitig aufzulösen. Als wichtiger Grund gilt gemäß lit b dieser Bestimmung insbesondere der Verzug des Franchisenehmers mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber Yves R*** von länger als sechs Wochen.
Der die Folgen der Vertragsbeendigung regelnde § 9 des Vertrages
enthält unter anderem nachstehende Bestimmungen:
"....
(2) Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, Yves R*** unverzüglich das Handbuch, sämtliche schriftliche Anweisungen und Anleitungen sowie sämtliches Werbematerial und alle gelieferten Materialien zurückzugeben, die im Eigentum von Yves R*** stehen und die ihm zum Betrieb des Yves R***-Schönheitsfachgeschäftes zur Verfügung gestellt wurden.
(3) Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, den Gebrauch sämtlicher Warenzeichen, Handelsbezeichnungen, Werbetexte, Werbemittel, Drucksachen, Rechnungen usw. einzustellen, die mit Firmenbezeichnungen, Warenzeichen, Zeichen, Werbetexten etc. von Yves R*** ausgestattet sind.
(4) .... (Verpflichtung zur Übertragung der Mietrechte) ...
.......
(6) Der Franchise-Nehmer ist verpflichtet, alle Yves R*** Erzeugnisse zum Einstandspreis Yves R*** anzubieten ...."
Nachdem bereits im Jahre 1987 ein Zahlungsverzug der Beklagten zu einer - später wieder einverständlich
zurückgenommenen - Vertragsauflösung geführt hatte, kam es 1988 wiederum zu einem Zahlungsverzug der Beklagten; am 29. Februar 1988 schuldete sie der Klägerin einen Betrag von mehr als 5 Millionen S. Die Klägerin teilte hierauf der Beklagten mit Schreiben vom 29. Februar 1988 mit, daß sie ab sofort Waren nur noch gegen Vorauszahlung ausliefern könne. Am 14. März 1988 war von den offenen Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte ein Betrag von mehr als 2 Millionen S bereits länger als 72 Tage fällig. Unter Hinweis darauf erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 14. März 1988 an die Beklagte den Franchisevertrag gemäß dessen § 8 Abs 1 lit b als aufgelöst; mit Schreiben vom 29. März 1988 forderte sie die Beklagte auf, gemäß den im Franchisevertrag enthaltenen Bestimmungen sämtliche Unterlagen und gelieferten Materialien zurückzugeben, den Gebrauch sämtlicher Warenzeichen etc. zu unterlassen und der Klägerin das Fachgeschäft zu übergeben.
Die Klägerin behauptet, daß sie auf Grund des (qualifizierten) Zahlungsrückstandes der Beklagten zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt gewesen sei. Da die Beklagte das Angebot, ihr für die Abwicklung des aufgelösten Vertrages eine Frist einzuräumen, abgelehnt habe, sei die Klägerin zur Klage genötigt. Die Rechtsfolgen der Vertragsauflösung seien im Vertrag geregelt; sie ergäben sich aber auch aus dem Gesetz (§ 9 UWG; § 11 MSchG). Die Beklagte weigere sich, die für den Fall der Vertragsauflösung vereinbarten Leistungen und Unterlassungen zu erbringen; sie habe mit Maßnahmen gedroht, die der Klägerin einen unwiederbringlichen Schaden zufügen könnten.
Die Klägerin begehrt daher die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des Handbuches, sämtlicher schriftlicher Anweisungen und Anleitungen, sämtlichen Werbematerials und aller gelieferten Materialien, die im Eigentum der Klägerin stehen und mit deren Namenszeichen versehen sind und der Beklagten zum Betrieb des "Yves R***"-Schönheitsfachgeschäftes zur Verfügung gestellt wurden; ferner beantragt sie, der Beklagten zu verbieten, die Warenzeichen, Handelsbezeichnungen, Werbetexte, Werbemittel, Drucksachen, Rechnungen etc. zu gebrauchen und zu verwenden, die mit Firmenbezeichnungen, Warenzeichen, Zeichen, Werbetexten etc. der Klägerin ausgestattet sind, und insbesondere der Beklagten ab sofort zu untersagen, den Namen "Yves R***" zu gebrauchen; schließlich wolle die Beklagte schuldig erkannt werden, die Mietrechte an dem oben genannten Geschäftslokal der Klägerin zu übertragen und der Klägerin alle "Yves R***"-Erzeugnisse und alle Waren, die mit "Yves R***" gekennzeichnet sind, herauszugeben.
Zur (teilweisen) Sicherung dieser Ansprüche beantragte die Klägerin, der Beklagten ab sofort zu verbieten, den Namen "Yves R***" zu verwenden, ihr ferner aufzutragen, "den Gebrauch sämtlicher Warenzeichen, Handelsbezeichnungen, Werbetexte, Werbemittel, Drucksachen, Rechnungen usw. einzustellen, die mit Firmenbezeichnungen, Warenzeichen, Zeichen, Werbetexten etc. von Yves R*** ausgestattet sind", und der Beklagten schließlich ab sofort zu verbieten, Waren der Marke "Yves R***" zu verbreiten oder zu verkaufen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und sprach sich gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aus. Die von der Klägerin erklärte vorzeitige Vertragsauflösung sei wegen berechtigter Gegenforderungen der Beklagten unwirksam; diese habe beim Arbeits- und Sozialgericht Wien die Klage auf Feststellung des aufrechten Bestehens dieses Vertrages eingebracht. Die Klägerin habe durch Weiterbelieferung der Beklagten und durch Zuwarten mit der Auflösungserklärung das Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung verwirkt. Die Klägerin habe die Zeit, für welche die einstweilige Verfügung beantragt wird (§ 389 Abs. 1 EO), nicht bezeichnet und die Objekte der begehrten Verfügung nicht genau angegeben. Die Beklagte habe durch ihre Ankündigung, Gutscheine der Klägerin nicht einzulösen und dadurch "Yves R***"-Kunden zu verärgern, die erhobenen Ansprüche der Klägerin nicht gefährdet, zumal es sich um wettbewerbswidrige Werbeaktionen gehandelt habe.
Das Erstgericht verbot der Beklagten, den Namen "Yves R***" - außer für die Bezeichnung von der Klägerin erzeugter Waren - zu verwenden, und trug ihr auf, den Gebrauch sämtlicher Warenzeichen, Handelsbezeichnungen, Werbetexte, Werbemittel, Drucksachen, Rechnungen usw. einzustellen, die mit Firmenbezeichnungen, Warenzeichen, Zeichen, Werbetexten etc. von Yves R*** ausgestattet sind; es machte den Vollzug dieser einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheit von 1 Million S durch die Klägerin abhängig. Den weiteren Antrag, der Beklagten zu verbieten, Waren der Marke "Yves R***" zu verbreiten oder zu verkaufen, wies es ab. Das Erstgericht nahm folgenden weiteren Sachverhalt als bescheinigt an:
Mit Schreiben vom 18. März 1988 teilte die Klägerin der Beklagten zu ihren Bestellungen für April 1988 (neuerlich) mit, daß sie ohne Vorauszahlung nicht liefern könne; sie schlug vor, die Abwicklung in der nächsten Zeit in einem persönlichen Gespräch vorzunehmen. Bis Mai 1988 erhielt die Beklagte weiterhin die laufenden schriftlichen Informationen, die von der Klägerin an ihre Franchisenehmer versendet werden. Die Beklagte bestellte auch nach der Erklärung der Vertragsauflösung durch die Klägerin weitere Ware, die ihr jedoch nicht geliefert wurde. Sie hat auf ihre Schulden bei der Klägerin seit Anfang März 1988 keine Zahlung geleistet. Mit Schreiben vom 24. März 1988 drohte die Beklagte der Klägerin, durch künftige Nichteinlösung von Gutscheinen der Klägerin eine Vielzahl von Kunden zu verärgern, so daß diese nicht mehr in einem "Yves R***"-Geschäft einkaufen würden (aus der Beilage M ergibt sich, daß diese Äußerung im Zusammenhang mit Meinungsverschiedenheiten zwischen den Streitteilen über die Verrechnung der Forderungen der Beklagten aus dieser Gutscheineinlösung stand).
"Yves R***" ist eine zugunsten der Klägerin geschützte Marke, deren Gebrauch der Beklagten im Franchisevertrag gestattet wurde. Das Erstgericht war der Ansicht, daß die Klägerin wegen der Zahlungsrückstände der Beklagten berechtigt gewesen sei, den Franchisevertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Die Beklagte habe nicht bescheinigt, daß diese Auflösung durch eine spätere Vereinbarung wieder aufgehoben worden wäre. Durch die Vertragsauflösung habe die Beklagte alle ihr eingeräumten Rechte auf Verwendung der Marke "Yves R***" sowie sonstiger Warenzeichen der Klägerin verloren. Die weitere Verwendung dieser Zeichen verstoße nicht nur gegen den Vertrag, sondern auch gegen § 9 UWG; ausgenommen hievon seien jene Waren, die von der Klägerin stammten und von ihr selbst mit der Marke "Yves R***" gekennzeichnet worden waren. Soweit sich der Unterlassungsanspruch auf § 9 UWG stütze, bedürfe es keiner Bescheinigung der Gefährdung; soweit der Anspruch aus der Vertragsauflösung abgeleitet werde, sei er durch die im Schreiben vom 24. März 1988 enthaltene Drohung der Beklagten, "Yves R***"-Kunden durch Nichteinlösung von Gutscheinen zu verärgern, bescheinigt. Im Hinblick auf den erheblichen Eingriff in die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten sei der Vollzug der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung von 1 Million S abhängig zu machen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten, nicht aber jenem der Klägerin Folge und wies den Sicherungsantrag zur Gänze ab; es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert der Beschwerdegegenstände, über den das Rekursgericht entschieden habe, 15.000 S, aber nicht 300.000 S, der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes hingegen 300.000 S übersteige (Auftrag des Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 1989, 4 Ob 9/89). Soweit der Sicherungsantrag der Klägerin auf § 9 UWG gestützt werde, sei er schon deshalb abzuweisen, weil sie keine Behauptungen darüber aufgestellt habe, daß die Beklagte ihre besonderen Kennzeichen in einer Weise benütze, die geeignet sei, Verwechslungen hervorzurufen; erst im Rekurs habe sich die Klägerin unter Umgehung des Neuerungsverbotes auf derartige Umstände berufen. Soweit aber das Sicherungsbegehren auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag gestützt worden sei, könne eine einstweilige Verfügung gemäß § 381 Z 2 EO nur getroffen werden, wenn sie zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens nötig erscheine. Aus der Androhung der Beklagten im Schreiben vom 24. März 1988 ergebe sich eine solche Gefährdung nicht, weil die Klägerin der Beklagten mit der beantragten einstweiligen Verfügung ein Verhalten verbieten wolle, das auch die Einlösung der Gutscheine der Klägerin enthalte; die Klägerin könne der Beklagten nicht einerseits dieses Verhalten untersagen und andererseits daraus einen unwiederbringlichen Schaden ableiten.
Die Klägerin bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes zur Gänze wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, ihn dahin abzuändern, daß ihrem Sicherungsantrag vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Die Beklagte beantragt, dem Rekurs der Klägerin nicht Folge zu geben.
Der ausdrücklich auf "vollinhaltliche Stattgebung des ursprünglichen Sicherungsantrages" gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig, soweit die zweite Instanz den abweisenden Teil der Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt hat (§ 528 Abs 1 Z 1 ZPO). Im übrigen ist er teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Abschluß des Franchisevertrages vom 1. August 1983 hat die Beklagte von der Klägerin das Recht erworben, für die Dauer des Vertrages den Namen (und die Marke) der Klägerin "Yves R***" zu führen und auch deren sonstige Unternehmenskennzeichen und Ausstattung (iS des § 9 Abs. 3 UWG) zu benützen. Da der von den Streitteilen abgeschlossene Franchisevertrag eingehende Bestimmungen über die Rechtsfolgen einer Vertragsbeendigung enthält (§ 9), stützte die Klägerin das Begehren, der Beklagten wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung, aus wichtigen Gründen die Weiterbenützung dieser Unternehmenskennzeichen zu untersagen, sowohl auf den Vertrag als auch auf die gesetzlichen Folgen des § 9 UWG. Diese Bestimmung gibt der Klägerin auch ohne besondere vertragliche Vereinbarung mit der früheren Franchisenehmerin das Recht, die titellos gewordene frühere Vertragspartnerin (im Umfang des gesetzlichen Schutzes des § 9 UWG) vom weiteren Gebrauch ihrer Unternehmenskennzeichen auszuschließen und zur Sicherung dieses gesetzlichen Unterlassungsanspruches insbesondere auch einstweilige Verfügungen zu beantragen, die gemäß § 24 UWG auch ohne die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden können.
Da es im vorliegenden Fall um die Befugnis zur Weiterbenützung von Unternehmenskennzeichen der Klägerin durch die Beklagte - also um die konkurrierende Verwendung identischer Zeichen - geht, genügte der Hinweis der Klägerin, daß die Rechtsfolgen aus der Vertragsauflösung im Franchisevertrag vereinbart seien, sich aber auch unmittelbar aus § 9 UWG ergäben (S 9, 37), um auf dieser Grundlage auch den gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach § 9 UWG geltend zu machen und zu seiner Sicherung einstweilige Verfügungen iS des § 24 UWG zu beantragen. Daß im vorliegenden Fall die Weiterbenützung identischer Zeichen durch die Zeicheninhaberin und deren bisherige Lizenznehmerin strittig ist und die Lizenznehmerin dieses Recht nur aus der ihr von der Zeicheninhaberin erteilten Befugnis ableitet, kann es nicht zweifelhaft sein, daß das Publikum diese Zeichen bei unbefugter Weiterbenützung durch den Lizenznehmer weiterhin dem Zeicheninhaber zuordnet, so daß sich das Problem einer Verwechslung ähnlicher Zeichen (§ 11 MSchG) gar nicht stellt. Daß das Publikum annehmen wird, das Geschäft der Beklagten sei ein "Yves R***"-Schönheitsfachgeschäft im Sinne des Vertriebssystems der Klägerin, ergibt sich schon daraus, daß die Streitteile vereinbart hatten, daß die Beklagte ein solches Geschäft (nach genauen Anweisungen der Klägerin) führen dürfe, und daß sie es nach der strittigen Auflösung des Vertrages in dieser Form weitergeführt hat.
Daß die Klägerin berechtigt war, den Franchisevertrag mit der Beklagten wegen eines qualifizierten Zahlungsverzuges, wie im Vertrag vereinbart, vorzeitig aufzuheben (vgl. § 1118 ABGB), ist nicht zu bezweifeln. Da die Klägerin diesen Auflösungsgrund bescheinigt hat, der Beklagten aber die Gegenbescheinigung, daß die Aufhebung dennoch zu Unrecht erfolgt sei, nicht gelungen ist, ist Punkt 1. des erstgerichtlichen Verbotes schon auf Grund des § 9 UWG wiederherzustellen und damit der Beklagten zu untersagen, den Namen "Yves R***" zu verwenden. Die Einschränkung dieses Verbotes durch die Worte "außer für die Bezeichnung von der Klägerin erzeugter Waren" war eine Teilabweisung. Da das Rekursgericht den Sicherungsantrag zur Gänze abgewiesen hat, ist diese Einschränkung (die mit der rechtskräftigen Abweisung des weiteren Antrages, der Beklagten zu verbieten, Waren der Marke "Yves R***" zu vertreiben oder zu verkaufen, im Zusammenhang steht) in Rechtskraft erwachsen und daher bei der teilweisen Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses zu berücksichtigen.
Nicht berechtigt ist jedoch das Rechtsmittel der Klägerin, soweit es sich gegen die Abänderung des Punktes 2. des erstgerichtlichen Beschlusses richtet. Der Sicherungsantrag der Klägerin folgt praktisch wörtlich der (zum Teil sprachlich mißglückten) Bestimmung des § 9 Abs 3 des Franchisevertrages vom 1. August 1983. Die Beklagte ist danach verpflichtet, "den Gebrauch sämtlicher Warenzeichen, Handelsbezeichnungen, Werbetexte, Werbemittel, Drucksachen, Rechnungen usw. einzustellen, die mit Firmenbezeichnungen, Warenzeichen, Zeichen, Werbetexten etc. von Yves R*** ausgestatett sind". Auf den Rechtsgrund eines Verstoßes gegen § 9 UWG kann das der zitierten Vertragsbestimmung nachgebildete Sicherungsbegehren nur insoweit gestützt werden, als die im Vertrag genannten Unternehmenskennzeichen unterscheidungskräftig sind und - soweit sie zur Ausstattung gehören - innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten (§ 9 Abs 3 UWG). Das wurde zwar behauptet (AS 3), doch liegen hiefür keine Bescheinigungsergebnisse vor; bezüglich der dem Ausstattungsschutz unterliegenden Unternehmenskennzeichen kann daher der Unterlassungsanspruch nur auf den Vertrag gestützt werden. Ob diesbezüglich die erforderliche Gefährdungsbescheinigung erbracht ist (§ 381 EO) - was die zweite Instanz verneint hat - oder ob sich die Gefährdung schon aus der Natur des von der Beklagten nicht befolgten Unterlassungsanspruches ergibt, § 24 UWG also nur eine Klarstellung enthält (wie Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, AT 50 meint, während die Judikatur konkrete Gefährdung verlangt), kann auf sich beruhen, weil dieser Teil des Sicherungsantrages schon wegen Unbestimmtheit abgewiesen bleiben muß.
Eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes (und damit auch des darauf gerichteten Begehrens) in Verbindung mit konkreten Einzelverboten ist zwar in Wettbewerbssachen meist schon deshalb notwendig, um dem Geschäftsverkehr Umgehungen des Verbotes nicht allzu leicht zu machen. Das Unterlassungsgebot hat sich jedoch immer am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren und darf nicht völlig unbestimmt sein (ÖBl. 1983, 134 - Thonetsessel mwN; Schönherr aaO 42 ff). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin lediglich vorgebracht, daß die Beklagte ihren Firmennamen und die für Yves R***-Produkte gebräuchlichen Bezeichnungen und Symbole sowie die gebräuchliche Geschäftsausstattung verwende, und ihr Klagebegehren (Punkt 4.2) ebenso wie das gleichlautende Sicherungsbegehren darauf gestützt, daß die Pflicht, diese Zeichen nicht mehr zu verwenden, im Vertrag ausdrücklich vereinbart worden sei (AS 9). Eine Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen zu dem Zweck, die Klägerin zur entsprechenden Präzisierung ihres Begehrens aufzufordern (ÖBl. 1981, 122 ua), kommt daher nicht in Betracht. Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, welche Warenzeichen und Handelsbezeichnungen sie außer ihrem Firmennamen und ihrer Marke "Yves R***" noch führt; sie hat auch nicht vorgebracht, welche Werbetexte, Werbemittel, Drucksachen und Rechnungen sie verwendet und wie weit diesen Ausstattungscharakter zukommt. Bescheinigt ist lediglich, daß "Yves R***" außer der Firmenbezeichnung eine zugunsten der Klägerin geschützte Marke ist. Damit ist aber - von der Bezeichnung "Yves R***" abgesehen - völlig unbestimmt, welche Unternehmenskennzeichen der Klägerin die Beklagte trotz Auflösung des Franchisevertrages vom 1.August 1983 weiterhin verwendet. Das nur am Wortlaut des Franchisevertrages orientierte Unterlassungs- und Sicherungsbegehren umschreibt nicht, was die Beklagte zu unterlassen hat. Ein Verbot im Sinne dieses Begehrens würde der Bestimmung des § 7 Abs. 1 EO widersprechen, wonach "Gegenstand, Art und Umfang .... der geschuldeten Unterlassung aus dem Exekutionstitel zu entnehmen" sein muß; es könnte dann auch nicht festgestellt werden, ob die Beklagte dem Exekutionstitel zuwidergehandelt hat. Dieser Teil des Sicherungsantrages bleibt daher abgewiesen. Soweit in "Warenzeichen, Handelsbezeichnungen, Werbetexten, Werbemitteln, Drucksachen, Rechnungen usw." die Firma bzw. die Marke "Yves R***" als kennzeichnender Bestandteil vorkommt, ist die Klägerin ohnehin durch das erlassene Verbot geschützt.
Zur Frage der Auferlegung einer Sicherheit (§ 390 Abs. 1 und 2 EO) nimmt die Revisionsrekurswerberin nicht mehr Stellung; es reicht daher aus, auf die zutreffenden Gründe hinzuweisen, die das Erstgericht bestimmt haben, der Klägerin wegen des allfälligen tiefgreifenden Eingriffs in die Interessen der Beklagten eine angemessene Sicherheit aufzulegen. Die Frage, ob die Klägerin den Franchisevertrag aus wichtigen Gründen zu Recht vorzeitig aufgelöst hat, kann ja im Hinblick auf die eingewendete Gegenforderung noch nicht abschließend beurteilt werden.
Dem Revisionsrekurs ist daher nur teilweise Folge zu geben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78, 393, 402 EO und 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E17297European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00052.89.0509.000Dokumentnummer
JJT_19890509_OGH0002_0040OB00052_8900000_000