TE OGH 1989/5/10 9ObA59/89

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Veröffentlicht am 10.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Walter Zeiler und Wilhelm Hackl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andrea W***, Verkäuferin, Seefeld, Am See 6, vertreten durch Dr. Gert Kastner und Dr. Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei prot. Firma Hans P*** Groß- und Einzelhandel, Innsbruck, Adamgasse 15, vertreten durch Dr. Gerald Hauska, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 50.866,67 brutto sA und Feststellung (S 35.000,-), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Dezember 1988, GZ 5 Ra 173/88-15, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. September 1988, GZ 47 Cga 103/88-10, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob es sich bei dem zwischen den Parteien "für die Wintersaison 1987/88" vereinbarten Arbeitsverhältnis um ein befristetes handelt, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß es nach Lehre und Rechtsprechung für die Annahme des Vorliegens eines befristeten Arbeitsverhältnisses genügt, daß der Zeitpunkt der Endigung des Arbeitsverhältnisses objektiv bestimmbar und vorhersehbar sein muß;

eine kalendermäßige Befristung muß nicht erfolgen. Entscheidend ist vielmehr, daß der Endzeitpunkt der willkürlichen Beeinflussung durch die Vertragsparteien entzogen ist (vgl. Koziol-Welser I8 152;

Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht I3 250 f;

Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht4 189; Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht I 67; Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, §§ 23, 23 a AngG Rz 180; Martinek-Schwarz, Abfertigung - Auflösung des Arbeitsverhältnisses, 54 f mwH;

Arb. 8.843, 9.050, 9.563 ua). Nach den Feststellungen handelt es sich bei der Gemeinde Seefeld, in welcher die beklagte Partei ein Souvenirgeschäft betreibt, um einen typischen Fremdenverkehrsort mit einer ausgeprägten Winter- und Sommersaison. Dementsprechend ist auch das Geschäft der beklagten Partei ein typisches Saisongeschäft. Andererseits waren auch der Klägerin die typischen Merkmale, mit denen eine Saison zu Ende geht, bekannt, zumal sie selbst vorgehabt hatte, nach der Wintersaison "stempeln zu gehen".

Es besteht daher kein Zweifel, ihren nur für die Dauer der Wintersaison eingegangenen Arbeitsvertrag als auf bestimmte Zeit geschlossen anzusehen. Der Annahme des Vorliegens unzulässiger Kettenarbeitsverträge (vgl. Floretta aaO 251; Arb. 7.595 ua) steht entgegen, daß die Klägerin in der Sommersaison nur etwa 14 Tage erstmals beim Beklagten beschäftigt, der Betrieb dann etwa zwei Monate geschlossen war und das objektiv vorhersehbare Ende des Arbeitsbedarfes die Befristung rechtfertigt. Da zwischen den Parteien sohin ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, kann der von der Rekurswerberin angestrebte besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz keine Wirksamkeit entfalten (Knöfler-Martinek, MSchG8 124 mwH). Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.

Anmerkung

E17417

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00059.89.0510.000

Dokumentnummer

JJT_19890510_OGH0002_009OBA00059_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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