TE OGH 1989/5/10 9ObA51/89

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Veröffentlicht am 10.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Walter Zeiler und Wilhelm Hackl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Romana W***, Diplomkrankenschwester, Innsbruck, Amraserstraße 47, vertreten durch Dr.Manfred Mögele, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Wien 1., Teinfaltstraße 7, dieser vertreten durch Dr.Walter Riedl ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei L*** T***, vertreten durch den Landeshauptmann Dipl.Ing.Dr.Alois P***, dieser vertreten durch Dr.Klaus Mayramhof, Landesbeamter, Innsbruck, Landhaus, dieser vertreten durch Dr.Hans Jörg Schweinester, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 69.012 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.November 1988, GZ 5 Ra 122/88-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 30.Mai 1988, GZ 47 Cga 47/88-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.826,20 (darin S 617,70 Umsatzsteuer und S 120 Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der unter der Bezeichnung "unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung" geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Klägerin eine Pflegedienst-Chargenzulage gemäß § 30 c Abs. 2 Z 1 GehG gebührt, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen, daß bereits der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31.Jänner 1979, Zl. 2007/77-5, zu Recht darauf hingewiesen hat, daß eine Beschränkung des Stationsbegriffes im Sinne des § 30 c Abs. 2 Z 1 GehG lediglich auf bettenführende Stationen einer Krankenanstalt zu eng wäre. Da andererseits das Institut für Computertomographie, an welchem die Klägerin tätig ist, nur deshalb in der Rechtsform eines Vereins geführt wird, weil die beklagte Partei bei einer Errichtung einer entsprechenden Ambulanz an der neurologischen Klinik des Landeskrankenhauses von der Sozialversicherung keine Kostenersätze erhalten würde, dieses Institut als selbständige Diagnoseeinheit aber auch die Patienten des Landeskrankenhauses betreut, kann aus dieser organisatorischen Ausgliederung kein Einwand gegen den fallweise auch für eine Ambulanz als Teilbereich einer Klinik sprechenden Begriff der Station gewonnen werden. Soweit daher bei der Tätigkeit der Klägerin eigentliche krankenpflegerische Verrichtungen "rund um die Uhr" fehlen, kommt es im Sinne eines kombinatorischen Tatbestandes darauf an, daß dieses fehlende Element durch das besonders intensive Vorliegen der übrigen Merkmale der mit der Ausübung höherer Funktionen verbundenen verantwortungsvolleren Tätigkeit gleichwertig ausgewogen wird. Dies ist bei der Klägerin, wie die Vorinstanzen richtig erkannten, der Fall.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E17452

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00051.89.0510.000

Dokumentnummer

JJT_19890510_OGH0002_009OBA00051_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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