TE OGH 1989/5/10 9ObA93/89

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Veröffentlicht am 10.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Walter Zeiler und Wilhelm Hackl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl Heinz G***, Schwaz, Freiheitssiedlung 4, vertreten durch Dr. Hermann Holzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Jörg S***, Geschäftsmann, Schwaz, Archengasse 41, vertreten durch Dr. Günther Maleczek, Rechtsanwalt in Schwaz, wegen 325.938,48 S brutto sA, infolge Revision beider Teile gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 1988, GZ 5 Ra 166, 178/88, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Mai 1988, GZ 45 Cga 1149/87-18, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Revision der klagenden Partei Folge gegeben und das angefochtene Teilurteil dahin abgeändert, daß es einschließlich des bestätigten Teiles insgesamt als Teilurteil zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 300.738,48 S brutto samt 4 % Zinsen seit 21. Juli 1987 binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen.

Das weitere Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei einen Betrag von 25.200 S samt 11 % Zinsen seit dem Tag der Klagszustellung und weitere 7 % Zinsen seit 21. Juli 1987 aus dem Betrag von 300.738,48 S zu zahlen, wird abgewiesen. Die Kostenentscheidung wird der Endentscheidung vorbehalten."

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des Berufungsgerichtes, soweit es das Vorliegen eines Entlassungstatbestandes verneint, zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist dazu auszuführen:

Soweit die beklagte Partei bei ihren Ausführungen davon ausgeht, der Kläger habe beabsichtigt, mit Ernest M*** ein eigenes Unternehmen zu gründen und die Fahrt dazu habe benützen wollen, um Kundenkontakte zu knüpfen, geht sie nicht von den Feststellungen aus; die Vorinstanzen haben einen derartigen Sachverhalt nicht als erwiesen angenommen. M*** vereinbarte mit dem Kläger Paris als Ziel des Transportes. Die Änderung des Fahrtziels, die im übrigen mit dem Unfall in keinem Konnex stand, weil sich dieser noch vor Paris und damit im Bereich der ursprünglich vorgesehenen Reiseroute ereignete, hat M*** allein zu verantworten; daß der Kläger davon wußte, daß der Beklagte seine Zustimmung nur zu einem Transport mit dem Endziel Paris gegeben hatte, wurde nicht festgestellt. Die Ausführungen der Revision gehen im übrigen daran vorbei, daß der Kläger die Fahrt nicht in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer des Beklagten, sondern über Auftrag Ernest M*** unternahm, der den Transport selbständig organisierte und dem der Beklagte für die Auswahl des Fahrers freie Hand gelassen hatte. Daß der Kläger bei der Abfahrt kurzfristig das Firmengelände betreten mußte, um das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen - auch hier handelte er im Auftrag M*** - und damit einem entsprechenden Verbot des Beklagten zuwiderhandelte, vermag seine Entlassung nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, daß darin eine Vertrauensunwürdigkeit nicht zu erblicken ist, konnten dadurch Interessen des Beklagten nicht beeinträchtigt werden, zumal eine weitere Zusammenarbeit zwischen den Streitteilen zufolge der bereits mit 30. April 1987 ausgesprochenen Dienstfreistellung nicht mehr in Betracht kommen konnte.

Der Kläger begehrte über den vom Berufungsgericht in der Höhe von 242.748,70 S brutto sA hinaus zuerkannten Betrag die Zahlung eines weiteren Betrages von 25.200 S als Entschädigung für die ihm laut Dienstvertrag zugestandene Autobenützung sowie die Zahlung eines weiteren Betrages von 57.989,78 S sA als Urlaubsentschädigung für 36 Werktage.

Das Erstgericht wies diese Ansprüche, ausgehend von der von ihm vertretenen Rechtsansicht, daß die Entlassung gerechtfertigt sei, ab. Das Berufungsgericht gelangte zum Ergebnis, daß ein Entlassungstatbestand nicht erfüllt sei, wies jedoch diese Anspruchsteile ebenfalls ab. Der der Höhe nach unbestrittene Betrag für Urlaubsentschädigung stehe dem Kläger nicht zu, weil nach den unbekämpften Feststellungen der Verbrauch des Urlaubes für die Zeit vom 13. Juli 1987 bis 1. September 1987 vereinbart worden sei. Die Kündigungsfrist habe am 30. September 1987 geendet, sodaß von einem Verbrauch des gesamten Urlaubes in der Kündigungsfrist auszugehen sei. Der Urlaub sei daher mit der Kündigungsentschädigung abgegolten. Ein Ersatzbetrag für Autobenützung stehe dem Kläger nicht zu, da er bereits zuvor schlüssig auf die Benützung des Firmenfahrzeuges verzichtet habe. 4 % übersteigende Zinsen seien nicht zuzuerkennen, weil der Kläger den Nachweis, daß er mit höheren Zinsen belastet sei, nicht erbracht habe.

Gegen diesen Teil des Berufungsurteils richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn des Klagebegehrens abzuändern.

Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Grundsätzlich beendet jede Entlassung das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung, gleichgültig, ob ein Entlassungsgrund vorliegt oder nicht. Auch die ungerechtfertigte Entlassung löst somit das Dienstverhältnis auf (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 462; Martinek-Schwarz, Angestelltengesetz6, 547). Eine - hier nicht relevante - Ausnahme gilt nur für jene Arbeitsverhältnisse, die einem besonderen gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungs- oder Entlassungsschutz unterliegen (für viele: Martinek-Schwarz aaO). Im vorliegenden Fall wurde daher durch die Entlassungserklärung vom 6.Juli 1985 ungeachtet des Umstandes, daß ein Entlassungstatbestand nicht erfüllt war, das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung und damit noch vor Beginn des Zeitraumes, für den der Verbrauch des Urlaubes vereinbart war, beendet. Gemäß § 9 Abs 1 UrlG gebührt dem Dienstnehmer eine Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubes durch Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers endet. Dieser Fall liegt hier vor. Das Dienstverhältnis wurde ohne Verschulden des Klägers vor Verbrauch des Urlaubes durch die ungerechtfertigte Entlassungserklärung des Beklagten beendet. Dies hatte zur Folge, daß die Vereinbarung über den Verbrauch des Urlaubes nicht mehr effektuiert werden konnte. Dem Kläger gebührt daher die Urlaubsentschädigung, deren Höhe nicht bestritten wurde. Hinsichtlich des die begehrte Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung übersteigenden, unter dem Titel des Ersatzes für Autobenützung begehrten Betrages enthält die Revision keinerlei Ausführungen.

Die Bekämpfung der Teilabweisung des Zinsenbegehrens ist schon deshalb nicht berechtigt, weil die Vorinstanzen festgestellt haben, daß nicht erwiesen sei, daß der Kläger für ein Darlehen 4 % übersteigende Zinsen aufzuwenden habe. Diese Feststellung kann im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden, wobei im übrigen darauf hingewiesen sei, daß die in der Revision erwähnten Bankbestätigungen nicht vorgelegt wurden. Das 4 % übersteigende Zinsenbegehren war daher auch hinsichtlich des unter dem Titel der Urlaubsentschädigung zuerkannten Betrages mit Recht abzuweisen. Gemäß § 52 Abs 2 ZPO war die Entscheidung über die Kosten dem Endurteil vorzubehalten.

Anmerkung

E17405

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00093.89.0510.000

Dokumentnummer

JJT_19890510_OGH0002_009OBA00093_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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