Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot. Fa. Bruno K***, Inhaber Wolfgang K***, Kfz-Werkstätteneinrichtung und Zubehör, Rablstraße 18, 4600 Wels, vertreten durch Dr. Heinz Buchmayr, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1) Heinrich W***, Tischler,
4134 Putzleinsdorf 46, und 2) W*** A*** Versicherungs-AG, Hietzinger Kai 101-105, 1130 Wien, beide vertreten durch Dr. Heinz Oppitz und Dr. Heinrich Neumayr, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 25.568,50 s.A., infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 1. Juli 1988, GZ 20 R 70/88-11, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Rohrbach vom 18.April 1988, GZ C 1023/88-7, aufgehoben wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 2.593,64 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 235,79, keine Barauslagen) und die mit S 4.612,73 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin Barauslagen von S 1.500,-- und Umsatzsteuer von S 282,98) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger schloß als Leasingnehmer mit der T*** Leasing und Großhandel Gesellschaft mbH als Leasinggeber einen Leasingvertrag über einen LKW der Marke Nissan.
Dieser Vertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
§ 10 Z 9: Der Vermieter tritt dem Mieter alle ihm zustehenden Rechte aus Gewährleistungsansprüchen, Garantien, Wartungsverpflichtungen, Vertragsverletzungen, Verzug, Schädigung u. dgl. gegenüber dritten Personen zur fristgerechten Geltendmachung auf eigene Kosten im Einvernehmen mit dem Vermieter ab, sofern sich nicht der Vermieter die Betreibung solcher Ansprüche im Interesse und auf Kosten des Mieters vorbehält (§ 11 Z 4).
§ 13 Z 4: Der Leasingvertrag endet vor dem vereinbarten Ablauf nur durch einseitige fristlose Auflösung aus wichtigem Grund, Verlust, Untergang oder wirtschaftlichem oder technischem Totalschaden des Mietobjektes ...
§ 14 Z 1: Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses auf seine Gefahr und Kosten dem Vermieter zu übergeben ...
Am 21.Mai 1987 wurde dieser LKW bei einem vom Erstbeklagten als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen O-49.977 auf der Hanrieder Bezirksstraße allein verschuldeten Verkehrsunfall total beschädigt. Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des PKW des Erstbeklagten.
Der Kläger nahm wegen des unfallsbedingten Ausfalles des von ihm geleasten LKW in der Zeit vom 25.Mai bis 6.Juni 1987 ein Mietfahrzeug in Anspruch, wofür er einschließlich einer Vertragsgebühr von S 303,--, aber ausschließlich der Umsatzsteuer, ein Entgelt von S 25.568,50 zu bezahlen hatte. Seine Eigenersparnis betrug 20 % dieses Entgeltes.
Mit Schreiben vom 22.Juni 1987 erklärte die Eigentümerin des vom Kläger geleasten LKW, daß mit Erhalt eines Betrages von S 23.656,-- der Leasingvertrag erloschen sei und auf den im Typenschein eingetragenen Eigentumsvorbehalt verzichtet werde.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 25.568,50 s.A. aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes, nämlich des Ersatzes der von ihm aufgewendeten Mietwagenkosten. Er sei als unmittelbar Geschädigter zu behandeln, weil durch den Eintritt des Totalschadens der Leasingvertrag aufgelöst worden und das Eigentum an dem geleasten LKW auf ihn übergegangen sei. Im übrigen seien ihm im Leasingvertrag auch künftige Schadenersatzansprüche abgetreten worden.
Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, daß der Kläger durch den Untergang des Mietobjektes nicht schon dessen Eigentümer geworden sei. Nur der Fahrzeugeigentümer zum Zeitpunkt des Unfalls sei unmittelbar geschädigt. Auf eine Zession von Schadenersatzansprüchen durch den Leasinggeber könne sich der Kläger schon deswegen nicht berufen, weil dem Leasinggeber kein Schaden an Mietwagenkosten entstanden sei. Auch eine Schadensverlagerung vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer liege nicht vor. Im übrigen habe der Kläger allfällige Schadenersatzansprüche an den Vermieter des von ihm in Anspruch genommenen Mietfahrzeuges abgetreten. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte rechtlich im wesentlichen aus, der Kläger sei im Unfallszeitpunkt nicht Eigentümer des beschädigten LKW gewesen. Bei Beschädigung der geleasten Sache sei der Leasingnehmer mittelbar Geschädigter; nur der Eigentümer sei schadenersatzberechtigt. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen.
Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Das Berufungsgericht führte rechtlich im wesentlichen aus, es vermöge der in JBl 1985,231 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, wonach dem Leasingnehmer bei Beschädigung der geleasten Sache kein Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger zustehe, nicht zu folgen. Ansatzpunkt sei dabei die Frage, ob durch den Schutzzweck der Verkehrsvorschriften wirklich nur die Unversehrtheit von Vermögensrechten der Eigentümer der daran beteiligten Fahrzeugen getroffen werde, sodaß jeder andere materiell Unfallsgeschädigte bloß mittelbar Geschädigter sein solle. Viel eher dienten doch die Straßenverkehrs- als Schutznormen dem umfassenden Schutz der Verkehrsteilnehmer, also auch dem der ihnen gehörigen Vermögenswerte. Die Absolutheit dieses Schutzes ausgerechnet mit dem Eigentumsrecht oder einem sonstigen zumindest quasidinglichen Recht an einer der unfallsbeschädigten Sachen zu verbinden und jedes andere schwächere Recht als das eines ungeschützten Außenstehenden zu behandeln, erscheine jedenfalls vom Schutzzweck her gesehen ziemlich willkürlich und ungerechtfertigt.
Auch ein weiteres Argument der herrschenden Lehre vom nicht ersatzfähigen mittelbaren Drittschaden, daß nämlich auf diesem Weg die sonst drohende Uferlosigkeit und Unübersehbarkeit der zurechenbaren Schadensfolgen gezügelt werden müsse, treffe hier kaum zu. Das Entstehen von Mietwagenkosten in der Vermögenssphäre des selbst am Unfall beteiligten Unfallsgegners sei eine geradezu typische Unfallsfolge und nicht durch eine bloße sogenannte Seitenwirkung der Schadenszufügung zu erklären, möge er selbst auch nicht Eigentümer des beschädigten Wagens sein. Es bestehe kein plausibel erklärbarer rechtlicher Unterschied zwischen den schadenersatzrechtlichen Folgen der Schädigung in einem solchen Gebrauchsrecht und der Beschädigung einer Sache, die dem vom Fahrzeugeigentümer verschiedenen Lenker gehöre, also von ihm mitgeführt werde.
Bei der heutigen weiten Verbreitung des Kraftfahrzeugleasing erscheine es unhaltbar, die persönlichen Unfallsschäden der verkehrsbeteiligten Leasingnehmer, die also regelmäßig nicht den Leasinggeber träfen und daher auch von diesem nicht vertraglich überwälzt werden könnten, generell zum nicht ersatzfähigen Drittschaden zu deklarieren. Auch gehe es nicht an, auf diesem Weg etwa die Aufnahme von Leasingvertragsbestimmungen zu erzwingen, nach denen der Leasinggeber verpflichtet sein sollte, dem Leasingnehmer das Ersatzfahrzeug zu stellen, um so allenfalls zu einer Risikoverlagerung zu gelangen.
Viel sachgerechter erscheine es, dem Leasingnehmer die quasidingliche Rechtsstellung zuzuerkennen, wie sie vielfach dem Bestandnehmer von der Lehre und auch von der neueren Judikatur zuerkannt werde. Es sei daher angemessen, auf dem Weg über § 372 ABGB dem Leasingnehmer als rechtmäßigem Rechtsbesitzer den unmittelbaren Schadenersatzanspruch gegen Drittschädiger zu eröffnen, wenn er anders zur Gutmachung des typischerweise ihm entstandenen Vermögensnachteils nicht gelangen könne. Das Problem, wie weit dem Rechtsbesitzer der Vermögenswert zugeordnet sei - dieser Rahmen müsse auch bei Bejahung seines unmittelbaren Schadenersatzanspruches gewahrt bleiben - stelle sich hier nicht. Der Leasingnehmer begehre ja ohnedies nur das Äquivalent für den Entfall des ihm allein zustehenden Nutzungsrechtes. Anerkenne man den Schaden des Leasingnehmers als unmittelbaren und damit ersatzfähigen, dann müsse dies für Leasingverträge aller Typen gelten, mögen sie nun ihrer Rechtsnatur nach näher dem Miet- oder dem Kaufvertrag stehen. Dadurch erübrige sich ein näheres Eingehen auf den Zeitpunkt der Vertragsauflösung, ob diese also einer Auflösungserklärung bedurft hätte oder automatisch mit dem Totalschaden erfolgt wäre. Die diesbezügliche Vertragsbestimmung des § 13 Z 4 sei grammatikalisch mißlungen und aus sich selbst nicht recht verständlich. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger durch tatsächliche Leistung der ihm in Rechnung gestellten Restzahlung bereits Eigentümer des Leasingfahrzeuges geworden sei. Die Anspruchsberechtigung des Klägers sei daher prinzipiell zu bejahen. Wenn dennoch die Sache nicht spruchreif sei, beruhe dies auf einem sekundären Verfahrensmangel, der dem Erstgericht dadurch unterlaufen sei, daß es sich der herrschenden Lehre und Rechtsprechung angeschlossen habe. Dadurch sei es nicht veranlaßt gewesen, sich auch mit der von der Beklagten eingewendeten Zession des Ersatzanspruches auseinanderzusetzen. Dazu werde es einer Verfahrensergänzung bedürfen.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, "den angefochtenen Beschluß dahingehend abzuändern, daß der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des BG Rohrbach kostenpflichtig keine Folge gegeben wird".
Der Kläger hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, den Rekurs der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig; die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO liegen vor.
Er ist auch sachlich berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof vertritt seit der in SZ 52/93 veröffentlichten Entscheidung, auf deren Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, daß es sich bei dem Schaden eines Leasingnehmers, den dieser infolge einer Beschädigung des Leasinggegenstandes durch einen Dritten erleidet, um einen nicht ersatzfähigen Drittschaden handelt (SZ 56/199 = JBl 1985,231; 2 Ob 105/83; 8 Ob 20/85; SZ 59/40; 8 Ob 17/87) und daß daher in derartigen Fällen Schadenersatzansprüche des Leasingnehmers gegen den Schädiger nur dann in Betracht kommen, wenn sie ihm vom Leasinggeber abgetreten wurden oder der Leasingnehmer derartige Schadenersatzansprüche des Leasinggebers im Sinne des § 1422 ABGB einlöste (2 Ob 105/83; 8 Ob 17/87).
Dem wurde in der Lehre (Apathy, Die publizianische Klage 62 ff;
derselbe in JBl 1985,233; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 29 ff;
Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 22 zu § 1332) im wesentlichen mit dem Argument widersprochen, daß der Bestandnehmer Rechtsbesitzer sei, dem in Analogie zu § 372 ABGB petitorischer Schutz gegenüber Dritten gewährt werde. Folgerichtig sei der Mieter oder Leasingnehmer, soweit er Dritten gegenüber in Analogie zu § 372 ABGB berechtigt sei, als unmittelbar Geschädigter anzusehen. Der Schädiger greife nicht nur in das Eigentumsrecht des Vermieters oder Leasinggebers, sondern auch in die analog § 372 ABGB relativdingliche Rechtsstellung des Rechtsbesitzers ein, dem auch Schadenersatzansprüche gegen den Störer zuerkannt werden müßten, weil dadurch, daß ihm Rechtsschutz gegenüber Dritten gewährt werde, eine Zuweisung des Vermögenswertes durch die Rechtsordnung erfolge und diese Zuweisung auch für den schadenersatzrechtlichen Schutz entscheidend sein müsse. Jeder Dritte, der entgegen dieser Zuweisung handle, verhalte sich rechtswidrig.
Diesen Argumenten ist der Oberste Gerichtshof bereits in der in SZ 23/191 veröffentlichen Entscheidung im wesentlichen mit der Begründung entgegengetreten, der Umstand, daß die Rechtspraxis die §§ 372 ff ABGB auf das Verhältnis zwischen mehreren konkurrierenden Bestandnehmern analog anwende (siehe dazu Klang in Klang2 V 22 ff), dürfe nicht zu dem Schluß verleiten, daß das Bestandrecht ein quasidingliches Recht sei. Die Frage, inwieweit der Eingreifer einem älteren Bestandrecht zu weichen habe, dürfe mit der weiteren Frage, ob und inwieweit er schadenersatzpflichtig sei, nicht identifiziert werden. Das erstangeführte Problem werde von der Judikatur nach § 372 ABGB gelöst. Das bedeute aber nicht, daß deshalb ausnahmslos alle Rechtsregeln über die Konkurrenz dinglicher Rechte oder den Eingriff in dingliche Rechte anzuwenden seien, denn eine Analogie sei nur insofern zulässig, als die ratio der Rechtsnorm eine rechtsähnliche Anwendung eines anderen Gesetzes rechtfertige (§ 7 ABGB). Es dürfe daher aus dem Umstand, daß § 372 ABGB auf die Konkurrenz mehrerer Bestandrechte angewendet werde, nicht geschlossen werden, daß auch die Vorschriften über den Schadenersatz bei Verletzung dinglicher Rechte auf den Eingriff in ein Bestandrecht maßgebend zu sein hätten. Der Bestandnehmer habe kein absolutes, sondern nur ein relatives Recht an der Sache gegenüber dem Bestandgeber, wenn er auch gegen Dritte geschützt werde. Bei Verletzung eines obligatorischen Rechtes könne aber nur Schadenersatz nach Maßgabe der Bestimmungen des 30. Hauptstückes des ABGB verlangt werden, nicht aber allein schon deshalb, weil das Recht verletzt worden sei.
Dem ist nach Auffassung des erkennenden Senates nichts hinzuzufügen. Er vermag daher den dargestellten Einwänden der Lehre gegen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht zu folgen und hält an der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung fest. Diese mag bei einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise als unbillig erscheinen; dies ist aber kein tragfähiger Einwand gegen ihre sachliche Richtigkeit auf Grund der bestehenden Rechtsordnung. Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten handelt es sich, wie das Erstgericht zutreffend erkannte, bei den Aufwendungen des Klägers für ein Mietfahrzeug, die dieser anläßlich der Beschädigung des von ihm geleasten LKW machte, um einen nicht ersatzfähigen Drittschaden. Eine Abtretung derartiger Schadenersatzansprüche des Leasinggebers an den Kläger oder ihre Einlösung durch ihn im Sinne des § 1422 ABGB kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil dem Leasinggeber derartige Ersatzansprüche gegen den Schädiger nicht zustanden. Daß etwa der Leasinggeber im Fall der Beschädigung des vom Kläger geleasten LKW zur Beistellung eines Ersatzfahrzeuges (auf seine Kosten) an den Kläger verpflichtet gewesen wäre, wurde nicht einmal behauptet. Im übrigen wurde im § 11 Z 4 der Leasingbedingungen (darauf wurde im § 10 Z 9 der Leasingbedingungen ausdrücklich verwiesen) unter anderem vereinbart, daß die Schadensabwicklung ausschließlich von der Havarieabteilung des Vermieters durchgeführt wird. Es kann daher keine Rede davon sein, daß allfällige Schadenersatzansprüche des Leasinggebers schon im vorhinein im Leasingvertrag an den Kläger abgetreten worden wären. Wenn der Kläger nach dem Unfall das Eigentum an dem geleasten LKW erwarb, ändert dies nichts daran, daß ihm im Unfallszeitpunkt nur obligatorische Rechte an diesem Fahrzeug zustanden und daß er daher im Sinne der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung seine Aufwendungen für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes von den Beklagten ersetzt verlangen kann. Auch von einer bloßen Schadensverlagerung auf den Kläger kann keine Rede sein, weil der Kläger nicht etwa einen typischerweise beim Leasinggeber eingetretenen Schaden wirtschaftlich zu tragen hatte, sondern einen zusätzlichen Folgeschaden erlitt, der aber, wie dargestellt, als mittelbarer Schaden nicht zu ersetzen ist (8 Ob 20/85).
Die Rechtssache erweist sich daher, ohne daß auf die Frage einer Zession von Schadenersatzansprüchen des Klägers an den Vermieter des von ihm in Anspruch genommenen Mietfahrzeuges einzugehen wäre, als spruchreif im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens. Es war daher in Stattgebung des Rekurses der Beklagten der angefochtene Beschluß aufzuheben und durch Urteil in der Sache selbst im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes zu entscheiden (§ 519 Abs 2 zweiter Satz ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E17245European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00140.88.0510.000Dokumentnummer
JJT_19890510_OGH0002_0020OB00140_8800000_000