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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. des G T, 2. der I G, beide in I, 3. der H L, 4. der D K, 5. des P N, 6. des M S, 7. der M, alle in G, 8. des M R, 9. der S R, beide in I, 10. des A S, 11. der F
M KEG, 12. des W M, alle in G, 13. des K B in S, 14. des G F in G,
15. des J X in E, 16. der G Z in G, 17. des H in N, 18. des Univ.Prof. Dr. R Sch in I, 19. des U P, 20. der R D, 21. des Mag. G H, alle in G, 22. des H V in M, 23. des M C, 24. des Pe W,
25. des A Q, 26. der B E, 27. des M J, alle in G, 28. der C St in V, 29. des A Ce in F, 30. der D Ma, 31. des C Si, 32. der R AS,
33. des R ER, 34. des A He, 35. der M Mi, alle in G und 36. des W Ob in P, alle vertreten durch Dr. Roland Kometer und Dr. Esther Pechtl-Schatz, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 5/II, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. Februar 2005, Zl. Ve1-8-1/176-2, betreffend Zurückweisung eines Antrages in Angelegenheit Gebührenbestimmung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde G, vertreten durch Dr. Michael E. Sallinger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 15. Mai 2001 wurde die Baubewilligung für das Projekt "A" in G erteilt. Gegenstand des Bauverfahrens war im Wesentlichen der Umbau des seinerzeitigen Gasthofes "A" in eine Wohnungseigentumsanlage mit Geschäftsräumlichkeiten. Der Bescheid enthielt weiters eine Kostenentscheidung in Höhe von S 109.860,--. Gegen diese Kostenentscheidung erhoben die Beschwerdeführer, die Mit- und Wohnungseigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft sind, Berufung und bekämpften den Gebührenzuspruch an den Sachverständigen für Hochbau.
Der Gemeindevorstand der Gemeinde G wies diese Berufung mit Bescheid vom 10. September 2001 als unbegründet ab. Die dagegen eingebrachte Vorstellung der Beschwerdeführer richtete sich in der Folge nicht gegen die Vorschreibung der Kosten, sondern bezog sich lediglich auf inhaltliche Fragen des Bauverfahrens an sich.
Mit Schreiben vom 29. Jänner 2003 beantragten die Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides, in dem im Sinne des AVG die Kosten des Sachverständigen bestimmt und den jeweiligen Miteigentümern zur Bezahlung auferlegt werden.
Der Bürgermeister der Gemeinde G wies mit Bescheid vom 20. Mai 2003 diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurück und teilte weiters die angefallenen Kosten unter den Miteigentümern je nach Miteigentümeranteilen auf.
Die dagegen erhobene Berufung wies der Gemeindevorstand der Gemeinde G mit Bescheid vom 5. August 2004 als unbegründet ab. In ihrer Vorstellung beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides des Gemeindevorstandes und die Rückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Unterinstanzen.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 2005 gab die belangte Behörde der Vorstellung Folge, behob den Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die im Bescheid vom 15. Mai 2001 erfolgte Kostenbestimmung habe sich nicht an den nicht amtlichen Sachverständigen, sondern an die Mit- und Wohnungseigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft gerichtet, die im Bescheid auch als Parteien genannt und als Bescheidadressaten angeführt worden seien. Gegen diesen Bescheid sei Berufung eingebracht worden, die sich auch auf die Höhe der Kosten bezogen habe. Dieser Berufung sei mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 10. September 2002 keine Folge gegeben worden. Die fristgerecht eingebrachte Vorstellung habe sich in der Folge nicht gegen die Vorschreibung der Kosten gerichtet, sondern habe sich lediglich auf inhaltliche Fragen des Bauverfahrens an sich bezogen. Die Festsetzung der Gebühr sei somit in Rechtskraft erwachsen. Allfällige Einwendungen zur Höhe der Kosten, insbesondere die des nicht amtlichen Sachverständigen, und die Frage, ob diese Kosten bereits erwachsen seien, hätten im bereits abgeschlossenen Verfahren geklärt werden müssen. Die Ausführungen der Beschwerdeführer gingen vollständig ins Leere, weil in diesem Zusammenhang eindeutig eine bereits entschiedene Sache vorliege. Durch die Identität der Sache habe die Behörde vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen.
Es dürfe aber nicht außer Acht gelassen werden, dass der bei der Gemeinde G am 29. Jänner 2003 eingebrachte Antrag auch auf eine Aufteilung der angefallenen Kosten gerichtet gewesen sei, dem die Gemeinde G in der Folge entsprochen und die angefallenen Gebühren anteilig auf die Mit- und Wohnungseigentümer aufgeteilt habe. Auch wenn die vorgenommene Aufteilung nicht ausdrücklich als "Spruch oder Begründung" bezeichnet worden sei, belaste sie den Bescheid der Erstbehörde insoweit mit Rechtswidrigkeit, als zwischen dem Spruch des Bürgermeisters der Gemeinde G und der vorgenommenen inhaltlichen Absprache über die Aufteilung der Kosten auf die Mit- und Wohnungseigentümer ein eindeutiger Widerspruch bestehe. Der Gemeindevorstand werde daher im fortgesetzten Verfahren der Berufung Folge zu geben und den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G zu beheben haben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung erstattet. Die mitbeteiligte Gemeinde hat in ihrer Gegenschrift die Zurückweisung bzw. Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der für die Beschwerdeführer einschreitende Rechtsanwalt hat sich bei Einbringung der Beschwerde auf die ihm gemäß § 30 Abs. 2 ZPO erteilte "Prozess- und Geldvollmacht" berufen. Dieser - einer Verbesserung zugängliche - Formmangel, auf den die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift zutreffend hingewiesen hat, wurde zwischenzeitig behoben und der Vertreter der Beschwerdeführer beruft sich zutreffend auf § 10 AVG.
Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Bestimmung und Vorschreibung der Sachverständigengebühr gemäß den Vorschriften des AVG sowie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt und führen diesen Beschwerdepunkt weiter aus.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, kann derjenige, der einen aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheid erwirkt hat, zur Erhebung einer Beschwerde an ihn berechtigt sein. Die Beschwerdeführer übersehen aber, dass eine Rechtsverletzung des Vorstellungswerbers nur durch die die Aufhebung tragenden Gründe erfolgen kann, weil nur diesen für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zukommt, nicht aber den in demselben Bescheid genannten Abweisungsgründen; diese können daher auch nicht (unmittelbar) mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden (vgl. aus jüngster Zeit das hg. Erkenntnis vom 30. März 2005, Zl. 2004/06/0051, mwN).
"Tragender Aufhebungsgrund" in diesem Sinn war hier nur, dass der Bürgermeister der Gemeinde G einerseits den Antrag der Beschwerdeführer (aus den von der Vorstellungsbehörde gebilligten Gründen) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, aber andererseits auch eine Aufteilung der Kosten auf die Mit- und Wohnungseigentümer vorgenommen hat. Insofern bestehe zwischen dem Spruch des Bescheides und der vorgenommenen inhaltlichen Absprache über die Aufteilung der Kosten ein eindeutiger Widerspruch. Diese Begründung ist rechtskonform, sie wird von den Beschwerdeführern auch nicht bekämpft. Bei den von den Beschwerdeführern vielmehr bekämpften Ausführungen der belangten Behörde, es liege entschiedene Rechtssache vor, handelt es sich aber nicht um tragende Aufhebungsgründe (weil diese Gründe zur Abweisung der Vorstellung zu führen hätten). Diesen Ausführungen kommt demnach auch keine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren zu.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. Oktober 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060115.X00Im RIS seit
28.11.2005