TE OGH 1989/5/10 2Ob604/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.05.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Ing. Karl H***, ohne Beschäftigung, 2353 Guntramsdorf, Gewerbegasse 3, vertreten durch Dr. Norbert Schöner, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Ursula H***, Angestellte, 2353 Guntramsdorf, Clematisweg 14, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 31. August 1988, GZ 44 R 134/88-56, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 24. Mai 1988, GZ 2 F 19/86-50, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller S 3.300,-- (darin keine Barauslagen und S 300,-- Umsatzsteuer) an Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Nach Scheidung der Ehe der Eheleute Ing. Karl und Ursula H*** mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 5. Dezember 1985, 13 Cg 157/84, begehrte der Antragsteller mit dem am 5. Dezember 1986 eingebrachten Antrag, die Antragsgegnerin zu einer Ausgleichszahlung in Höhe von S 500.000,-- und zur Herausgabe der bezeichneten Geräte sowie Hausratsgegenstände zu verpflichten. Der Antragsteller brachte im wesentlichen vor, daß zwar das Haus, das als Ehewohnung der Streitteile diente, im Alleineigentum der Antragstellerin stehe, daß aber der Antragsteller während der ehelichen Gemeinschaft durch die Verrichtung erforderlicher Arbeiten sowie durch die dafür getätigten Anschaffungen des benötigten Materials werterhöhende Investitionen im Gesamtumfang von S 878.000,-- erbracht habe, wobei weiters zu berücksichtigen sei, daß der Antragsgegnerin das voll eingerichtete Haus verbleibe, weshalb die begehrte Aufteilung der Billigkeit entspreche.

Die Antragsgegnerin bestritt dieses Begehren, beantragte dessen kostenpflichtige Abweisung und brachte im wesentlichen vor, daß die finanziellen Aufwendungen und die Anschaffungen der Materialien im Hinblick auf die Erhaltungs- und Reparaturarbeiten in der Ehewohnung im Gegensatz zu den Antragsbehauptungen von ihr bzw. ihrer Mutter aufgebracht worden seien, wohingegen der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, die von ihm behaupteten Leistungen zu erbringen, zumal er viel Geld für seine Hobbys aufgewendet habe. Die vom Antragsteller angegebenen Beträge seien geringer als die Verbindlichkeiten aus einem vom Antragsteller verursachten Verkehrsunfall und die der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller noch zustehende Forderung aus einem Notariatsakt. Außerdem sprach sie sich von Anfang an gegen den Streitwert von S 500.000,-- aus und erklärte sich bereit, einen Teil der begehrten Fahrnisse sogleich herauszugeben. Die Parteien stellten außer Streit, daß die eheliche Gemeinschaft der Streitteile seit Juni 1984 aufgehoben ist. Das Erstgericht übertrug einen Teil der begehrten Hausratsgegenstände in das Alleineigentum des Antragstellers (Pkt. I des Beschlusses ON 50), wies das gleichlautende Begehren hinsichtlich des weit überwiegenden Teiles der Fahrnisse zurück (II), wies den Hausrat und das Inventar im übrigen der Antragsgegnerin zu (III) und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Leistung einer Ausgleichszahlung von S 110.000,-- binnen zwei Monaten an den Antragsteller; das Mehrbegehren von S 390.000,-- und das Begehren der Antragsgegnerin, den Antragsteller zur Leistung eines Betrages von S 64.000,-- entsprechend dem Notariatsakt vom 30. Jänner 1970 verpflichten, wies das Erstgericht ab (Punkt IV und V) und hob die Verfahrenskosten gegenseitig auf (Punkt VI). Das Erstgericht legte seiner Entscheidung im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:

Die am 28. November 1969 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 5. Dezember 1985, GZ 13 Cg 157/84-18, mit dem Ausspruch geschieden, daß das Verschulden den beklagten Ehemann trifft. In diesem Verfahren schlossen die Parteien im Hinblick auf die Ehescheidung am 5. Dezember 1985 den rechtswirksamen Vergleich, wonach unter anderem der Antragsteller verpflichtet wurde, der Antragsgegnerin in der Zeit vom 1. Jänner 1986 bis 31. Dezember 1987 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 25 %, vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1991 einen solchen von 20 % und ab dem 1. Jänner 1992 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 15 % seines jeweiligen Gesamtnettoeinkommens aus einem Dienst-, Arbeits- oder Pensionsverhältnis zu bezahlen, wobei die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, daß "ein eigenes allfälliges Einkommen der Antragsgegnerin zur Gänze außer Acht gelassen wird und keinen Unterhaltsherabsetzungsgrund darstellt". Überdies kamen die Parteien überein, daß die aufgrund des am 7. Februar 1985 vor dem Bezirksgericht MÖdling zu 2 C 3/85 abgeschlossenen Vergleiches, wonach der Antragsteller bereits beginnend mit 2. Juli 1984 zu monatlichen Unterhaltsleistungen an die Antragsgegnerin in Höhe von 25 % seines Gesamtnettoeinkommens verpflichtet worden war, geführte Gehaltsexekution bis 31. Dezember 1987 aufrecht bleibt. Der Ehe der Streitteile entstammen zwei Kinder, und zwar Andreas, geboren 19. März 1970, und Sonja, geboren 24. April 1973, die nach dem im Juni 1984 erfolgten Auszug des Antragsgegners aus der Ehewohnung in der Obhut der Antragsgegnerin verblieben sind, der auch die elterlichen Rechte und Pflichten allein zugeteilt wurden. Der Antragsteller wurde mit Beschluß vom 13. Februar 1985, 2 P 142/84-17, rechtskräftig verpflichtet, für die beiden ehelichen Kinder zu Handen der Antragsgegnerin beginnend mit 29. Juni 1984 monatliche Unterhaltsbeträge von S 3.000,-- je Kind zu bezahlen. Mit dem Beschluß vom 27. Juni 1985 (2 P 142/84-28) wurde die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers bezüglich des minderjährigen Andreas beginnend mit 22. Mai 1985 auf S 3.100,-- monatlich und hinsichtlich der minderjährigen Sonja beginnend mit 1. April 1985 auf S 2.800,-- monatlich abgeändert. Der Antragsteller wurde zuletzt mit Beschluß vom 12. April 1988 (2 P 142/84-53) mit Ablauf des 29. Februar 1988 von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem minderjährigen Andreas in Höhe von zuletzt S 1.800,-- monatlich enthoben, gleichzeitig wurde er verpflichtet, beginnend mit 1. März 1988 bis auf weiteres für die minderjährige Sonja statt zuletzt S 1.600,--, nunmehr S 2.400,-- monatlich an Unterhalt zu leisten. Die Antragsgegnerin war von Anfang an gezwungen, ihre Unterhaltsansprüche und diejenigen ihrer Kinder im Exekutionsweg vom Antragsteller einbringlich zu machen.

Im Zeitpunkt der Eheschließung war der Antragsteller bei einem Bauunternehmen als Ingenieur beschäftigt und verdiente etwa S 7.500,-- bis S 8.000,-- netto monatlich. Die Antragsgegnerin hingegen war als Angestellte tätig und bezog ein Einkommen von rund S 3.000,-- netto, 14 mal im Jahr. Die Antragsgegnerin gab ihre Berufstätigkeit nach der Karenz bezüglich des ersten Kindes, des am 19. März 1970 geborenen Andreas, und einer daran anschließenden halbjährigen gemeldeten Arbeitslosigkeit auf, sie war in der Folge während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft nur etwa ein Jahr lang ab dem Jahre 1980 halbtags berufstätig und verdiente während dieser Zeit ungefähr S 6.000,-- bis S 7.000,-- netto im Monat. Der Antragsteller war noch bis etwa ein Jahr nach der Eheschließung bei dem bereits erwähnten Bauunternehmen beschäftigt, danach war er bis zum 1. Jänner 1978 in einem Architekturbüro tätig und verdiente etwa S 8.500,-- bis S 9.000,-- netto, 14 mal im Jahr. Anschließend war der Antragsteller bis zum 1. September 1986 bei der Marktgemeinde Guntramsdorf beschäftigt, sein Einkommen betrug im Jahre 1978 rund S 14.000,-- netto, zuletzt im August 1986 etwa S 17.000,-- bis S 18.000,-- netto, jeweils 14 mal im Jahr und inklusive der Familienbeihilfe. Ab dem 1. September 1986 war der Antragsteller zunächst auf die Dauer von zweieinhalb Monaten arbeitslos, sodann wegen einer Bandscheibenoperation sieben Monate im Krankenstand. In weiterer Folge war der Antragsteller abermals als arbeitslos gemeldet, er bezieht seitdem ein Arbeitslosengeld bzw. eine anschließende Notstandshilfe von S 342,-- pro Tag, somit durchschnittlich rund S 10.402,-- netto im Monat.

Die Antragsgegnerin hat mit Juni 1986 ihre Berufstätigkeit wieder aufgenommen, sie ist seither als Büroangestellte beschäftigt und bezieht seitdem - ohne Familienbeihilfe - rund S 8.000,-- netto, 14 mal im Jahr.

Die Antragsgegnerin hat während der ehelichen Gemeinschaft der Streitteile immer den gemeinsamen Haushalt geführt sowie die beiden Kinder gepflegt und erzogen.

Bei der Eheschließung verfügte der Antragsteller, mit Ausnahme seines Personenkraftwagens der Marke VW (Käfer) und seiner Mietwohnung, über kein nennenswertes Vermögen. Die Antragsgegnerin brachte den Betrag von rund S 75.000,--, den sie aus einem Liegenschaftsverkauf ihrer Großeltern erhalten hatte, sowie weitere S 18.381,--, die aus ihrem aufgelösten Jugendbausparvertrag stammten, weiters die wesentliche "erste Ausstattung", wie zum Beispiel Bettwäsche etc. in die Ehe ein, darüber hinaus verfügte sie noch über einen eigenen Personenkraftwagen der Marke NSU-Prinz. Nachdem die Streitteile ab der Eheschließung zunächst die Mietwohnung des Antragstellers als Ehewohnung benützt hatten, strebte der Antragsteller den Erwerb einer in der Penzingerstraße in 1140 Wien gelegenen Eigentumswohnung an. Der zur Anzahlung für die Anschaffung dieser Eigentumswohnung vorgesehene Betrag von S 64.000,-- konnte vom Antragsteller, der außer seinem laufenden Einkommen über keine Vermögenswerte verfügte, aus eigenem nicht aufgebracht werden, weshalb die Antragsgegnerin bereit war, ihrem Ehemann diesen Betrag gegen die Ausstellung eines notariellen Schuldscheines zu borgen. Der Antragsteller verwendete sodann den von der Antragsgegnerin erhaltenen Betrag von S 64.000,-- auch für die im Frühjahr 1970 erfolgte Anzahlung auf den Erwerb der Eigentumswohnung. Die Parteien erbrachten mit Ausnahme der erwähnten, letztlich von der Antragsgegnerin finanzierten Anzahlung in Höhe von S 64.000,-- für die angeführte Eigentumswohnung keine weiteren finanziellen Aufwendungen, weil sie das Angebot der Großmutter der Antragsgegnerin, Theresia S***, annahmen, die auf ihre Pflegebedürftigkeit hingewiesen hatte und bereit war, die Streitteile gegen die Erbringung der erforderlichen Pflegeleistungen in ihrem Haus auf der damals in ihrem Alleineigentum stehenden Liegenschaft Clematisweg 14 in Guntramsdorf aufzunehmen. Theresia S*** hatte den Streitteilen von Anfang an das Untergeschoß des Hauses Clematisweg 14 zur Nutzung überlassen, sie selbst zog anläßlich des Einzuges der Parteien in das Obergeschoß, wobei die Parteien für das Wohnen nie ein Entgelt zu zahlen, sondern nur die für den Einzug unbedingt erforderlichen Verbesserungsarbeiten in der Wohnung zu übernehmen hatten. Da deshalb die angeführte Eigentumswohnung von den Streitteilen nicht mehr benötigt wurde, verkaufte der Antragsteller diese und erzielte nach Abzug der Steuer einen Nettoerlös in Höhe von etwa S 65.000,--, der im Einvernehmen der Parteien zur Gänze in die von ihnen im Sommer 1970 im Untergeschoß des Hauses Clematisweg 14 gemeinsam bezogenen Räumlichkeiten investiert wurde, und zwar wurden um etwa S 40.000,-- die Nachtspeicherheizung installiert und um weitere S 25.000,-- die Kücheneinrichtung samt Geräten, darunter Eiskasten, Dunstabzugshaube, Herd und Abwasch, angeschafft. Der bezeichnete Eiskasten wurde in den Jahren 1980/82 durch ein anderes Gerät ersetzt, die übrigen Geräte waren im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft in der Ehewohnung noch vorhanden. Die Antragsgegnerin hat im weiteren Verlauf unter Hinweis auf den ausgestellten Schuldschein vergeblich die Rückzahlung des von ihr dem Antragsteller zum Ankauf der Eigentumswohnung zur Verfügung gestellten Betrages von S 64.000,-- begehrt, der Antragsteller wies gegenüber der Antragsgegnerin immer darauf hin, daß die Schuld "getilgt gehöre", weil die Antragsgegnerin letztlich das alleinige Eigentumsrecht an der Liegenschaft Clematisweg 14 erworben hatte und der Betrag zur Gänze in dieses Haus investiert worden war. Mit dem am 28. November 1977 zwischen Theresia S*** und der Antragsgegnerin abgeschlossenen Übergabsvertrag wurde die Liegenschaft Clematisweg 14 in das Alleineigentum der Antragsgegnerin übertragen, die als Entgelt für diese Übergabe der Theresia S*** auf deren Lebensdauer und vollkommen unentgeltlich die ausschließliche Benützung der im ersten Stock gelegenen Wohnräumlichkeiten samt Mitbenützung des Kellers und des Gartens zugestand und der Genannten überdies die ordentliche Wartung und Pflege, besonders in Krankheitsfällen, das Kochen und Bereitstellen der Mahlzeiten, die Reinigung und Instandhaltung der Kleidung, der Wäsche und der Wohnräumlichkeiten, sowie überhaupt die Verrichtung aller persönlicher Dienstleistungen, soweit Theresia S*** diese Arbeiten selbst nicht mehr verrichten konnte, ferner die erforderlichen Fahrten und Gänge zum Arzt und zum Kaufmann zusagte. Die Antragsgegnerin hat die angeführten, als Entgelt für die Vermögensübertragung bestimmten Leistungen auch erbracht. Theresia S*** verpflichtete sich mit dem Übergabsvertrag, zu den Wasser- und Müllabfuhrgebühren zu einem Fünftel beizutragen, während die Antragsgegnerin auch die auf die Wohnräumlichkeiten der Übergeberin entfallenden Strom- und Heizungskosten zur Gänze zu übernehmen hatte. Im Punkt 1. des Übergabsvertrages (Beil. ./B) wurde ausdrücklich festgehalten, daß die Antragsgegnerin mit Zustimmung der Eigentümerin Theresia S*** auf der Liegenschaft Clematisweg 14 verschiedene Investitionen vorgenommen, insbesondere eine Heizung installiert, eine Stützmauer und eine Garage errichtet sowie den Keller saniert hat und daß der Antragsgegnerin aus diesem Titel gegenüber der Liegenschaftseigentümerin eine mit S 100.000,-- zu bewertende Forderung zusteht.

Die im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehende Liegenschaft Clematisweg 14 (EZ 1939 Grundbuch 16111 Guntramsdorf mit den Grundstücken Nr. 214/1 Garten und 903 Baufläche) weist einen Garten von 807 m2 und ein Einfamilienhaus mit einer Baufläche von 66 m2 auf, die Liegenschaft besitzt einen Verkehrswert von S 1,650.000,-- (lastenfrei). Die Liegenschaft ist mit keinen Hypotheken belastet. Nach der Übergabe der Liegenschaft Clematisweg 14 an die Antragsgegnerin wurde die Wärmeisolierung des von Theresia S*** bis zu ihrem Ableben im Jahre 1980 bewohnten Ober- bzw Dachgeschoßes verbessert, wobei der Antragsteller die erforderlichen Arbeiten zur Gänze selbst vornahm und somit lediglich das Material, dessen Anschaffungswert nicht mehr festgestellt werden kann, zu beschaffen hatte. Die von den Streitteilen während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft vom November 1969 bis Juni 1984 getätigten werterhöhenden Investitionen auf der angeführten Liegenschaft sind mit einem Zeitwert in der Höhe von ca. S 173.000,-- bis S 201.000,-- einzuschätzen, darunter fallen unter anderem der Einbau der Nachtspeicherheizung, die Erneuerung der Böden, die Erhöhung bzw. Verbreiterung der Stützmauer, die Errichtung der Garage und des im Garten befindlichen Schwimmbades, die Neuverlegung der Kanalrohre usw. Die Antragsgegnerin half bei dem vom Antragsteller selbst verrichteten Verbesserungsarbeiten nach ihren Kräften mit. Der Antragsteller hatte der Antragsgegnerin während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft sein gesamtes laufendes Einkommen zur Verwaltung bzw. Wirtschaftsführung zur Verfügung gestellt und sich bis zur erst im Jahre 1978 veranlaßten Einrichtung eines Girokontos nur geringfügige Beträge in der Größenordnung von etwa S 150,-- in der Woche als Taschengeld sowie die zur Abdeckung seiner Fahrtkosten erforderlichen Beträge zurückbehalten. Nachdem der Antragsteller sein Girokonto Nr. 54.338 bei der Raiffeisenkasse Guntramsdorf eröffnet hatte, war die Antragsgegnerin durchgehend bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im Jahr 1984 darüber zeichnungsberechtigt und konnte immer jene Beträge frei beheben, die sie für sich und die Haushaltsführung benötigt hatte. Die von den Streitteilen in die Ehe eingebrachten Personenkraftwagen mit der Bezeichnung VW Käfer und NSU-Prinz wurden in der Folge im Einvernehmen veräußert und sodann unter Zuhilfenahme von Krediten immer ein gemeinsam benützter PKW, zuletzt ein PKW Steyr Fiat 132 GLS, Baujahr 1974, angeschafft; das zuletzt genannte Fahrzeug wies im Jahre 1984 nur mehr Schrottwert auf und wurde von der Antragsgegnerin um S 350,-- veräußert. Etwa im Jahre 1974 nahm der Antragsteller bei der Raiffeisenkasse Guntramsdorf einen Autoanschaffungskredit zur Kreditkontonummer 83.881 in Höhe von rund S 50.000,-- auf, wobei mit Hilfe dieses Kredites ein PKW der Marke Renault 16 angeschafft wurde. Dieses Fahrzeug wurde im Jahre 1978 gegen einen gebrauchten PKW Volvo eingetauscht, die erforderliche Aufzahlung wurde durch eine Ausweitung des Autoanschaffungskredites zur Konto Nummer 80.00.083.881 der Raiffeisenkasse Guntramsdorf finanziert. Die Rückzahlung dieser beiden Kredite erfolgte ab der Einrichtung des Girokontos des Antragstellers immer mittels Dauerauftrages, und zwar zur Konto Nummer 83.881 beginnend mit 1. März 1978 in monatlichen Raten a S 1.100,-- und zu Kontonummer 80.00.083.881 ab dem 5. Jänner 1979 mit monatlich S 500,-- und ab dem 4. April 1980 in monatlichen Raten a S 1.000,--; beide Kreditkonten wurden mit Juli/August 1981 gelöscht.

Während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft sparten die Parteien auf den auf den Namen des Antragstellers lautenden Bausparvertrag sowie auf zwei weitere, je auf die beiden ehelichen Kinder lautende Bausparverträge an, die sämtliche am 30. Juni 1981

abgereift sind; die mit S 11.906,23 aus dem Bausparvertrag des Antragstellers und die mit je S 56.052,78 aus denjenigen der Kinder erzielten Sparerlöse wurden auf das Girokonto des Antragstellers überwiesen und im Einvernehmen der Parteien zum Kauf des Segelbootes der Type "First 18" zum Preis von S 105.000,--, zur Anschaffung von Zubehör in der Größenordnung von S 30.000,-- bis S 40.000,--, zur Abdeckung der noch offenen Restschuld der erwähnten Autoanschaffungskredite sowie für Anschaffungen für den gemeinsamen Haushalt verwendet. Das Segelboot wurde in der Folge von der gesamten Familie genutzt und im Mai 1985 vom Antragsteller um S 48.000,--, die er einbehalten hat, verkauft.

Nach der im Juni 1981 erfolgten Auflösung der angeführten Bausparverträge schlossen die Streitteile je einen auf ihren Namen und auf die gleiche Vertragssumme lautenden Bausparvertrag ab. Im Herbst 1984 löste der Antragsteller seinen Bausparvertrag auf und erhielt rund S 22.800,-- ausbezahlt, die Einzahlungen von monatlich

S 580,-- auf den Bausparvertrag der Antragsgegnerin erfolgte bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft der Streitteile (Juni 1984) aus dem Einkommen des Antragstellers. Die Antragsgegnerin hat den Erlös aus ihrem Bausparvertrag in der Folge angewiesen erhalten. Der Antragsteller eröffnete im Einverständnis der Antragsgegnerin bei der Raiffeisenkasse Guntramsdorf zwei je auf den Namen der ehelichen Kinder lautende Prämiensparkonten, und zwar Konto Nummer 40042059 lautend auf den mj. Andreas und Nummer 40044380 lautend auf mj. Sonja. Vom Girokonto des Antragstellers erfolgten an Einzahlungen auf das Prämiensparkonto des mj. Andreas in der Zeit vom 1. März 1978 bis 1. April 1979 und - nach einer vorübergehenden Stornierung der Einzahlungen - vom 2. April 1980 bis 1. Juli 1982 je

S 300,-- monatlich sowie vom 2. Juli 1982 bis 2. April 1984 in Höhe von S 600,-- monatlich, auf das Prämiensparkonto der mj. Sonja vom 1. März 1978 bis 31. Mai 1979

S 300,-- monatlich, sowie vom 1. Juni 1979 bis 2. April 1982

S 500,-- monatlich. Das Prämiensparkonto Nummer 40044380 wurde im Einvernehmen der Parteien im Jahre 1982 aufgelöst, das Guthaben im Betrag von etwa S 22.000,-- wurde von der Antragsgegnerin mit Einwilligung des Antragstellers zu Anschaffungen für den gemeinsamen Haushalt verwendet. Das auf den Namen des mj. Andreas angesparte Prämiensparguthaben, das nach der Widmung der Streitteile zur Finanzierung von Hausreparaturen usw. hätte dienen sollen, wurde von der Antragsgegnerin nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft behoben, der Antragsgegnerin ist daraus jedenfalls ein Vermögenswert - ohne Zinsgutschrift - von rund S 22.000,--

verblieben. Die Antragsgegnerin hat auch die Verfügungsgewalt über das immer von ihr im Einverständnis des Antragstellers verwaltete weitere Sparbuch, das im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft ein Guthaben von etwa S 1.000,-- bis S 3.000,-- aufgewiesen hatte, behalten. Theresia S*** hatte für die Antragsgegnerin ein Sparbuch angelegt, das sie kurz vor ihrem Tod der Mutter der Antragsgegnerin, Hilde S***, zur Verwahrung übergeben hatte. Nachdem Theresia S*** 1981 verstarb, übergab Hilde S*** der Antragsgegnerin dieses Sparbuch mit einem Guthaben von rund S 81.500,-- mit dem Hinweis, es für den Ausbau des Hauses Clematisweg 14 zu verwenden. Das Guthaben dieses Sparbuches ist auch in den im Jahre 1982 durchgeführten Dachgeschoßausbau des Hauses eingeflossen. Der Antragsteller verfügte während der Ehe über einen von seinem Vater an ihn weitergegebenen Pachtgrund mit einem Holzhäuschen mit einer Grundfläche von etwa 3,5 x 4,5 Meter am Neusiedler See, der von den Streitteilen während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft gemeinsam genutzt worden ist. Der Antragsteller hatte jährlich an Pacht S 4.000,--, weiters die jährliche Gemeindeabgabe von rund S 1.000,-- sowie die Liegeplatzgebühr für das Boot zu zahlen. Da der Antragsteller sich die Haltung dieses Pachtgrundes wegen seiner derzeitigen finanziellen Lage nicht mehr leisten konnte, hat er den Pachtgrund an seine Mutter weitergegeben. Während ihrer aufrechten Ehe tätigten die Streitteile auf dem Pachtgrund Investitionen im Gesamtumfang von etwa S 50.000,--. Die beiden im Jahre 1978 und 1982 angeschafften Surfbretter wurden nur vom Antragsteller genutzt und sind nunmehr bereits wertlos. Der etwa im Jahr 1973/74 von den Parteien angeschaffte Katamaran war infolge laufender Reparaturbedürftigkeit im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nahezu wertlos.

Bezüglich der von den Parteien im Hause Clematisweg 14 durchgeführten Verbesserungsarbeiten erfolgten von den Verwandten zahlreiche finanzielle Zuwendungen. So steuerten die Mutter und die Großmutter der Antragsgegnerin, Hilde und Theresia S***, zu den Kosten der Tapezierung des Schlaf- und des Wohnzimmers sowie der Verlegung der Teppichböden in einem nicht mehr feststellbaren Ausmaß bei. Hilde S*** übernahm weiters die Kosten von ungefähr S 8.900,-- für das Material des im Garten der Streitteile errichteten Schwimmbecken und kaufte die Waschbetonplatten für die im Garten eingerichtete Sitzgelegenheit, die einen Zeitwert von S 6.300,-- aufweist. Hilde S*** legte allein im Jahre 1983 für die Anschaffung zweier Schlafzimmerkästen den Betrag von S 18.000,--, weitere S 4.000,-- für benötigtes Holz, S 4.600,-- für den E-Speicher, S 2.650,-- für die Alu-Leiter, S 2.000,-- für den Staubsauger, S 4.750,-- für ein Küchenfenster und weitere S 17.500,-- für Isolierungsarbeiten an den Außenmauern aus eigenem aus. Im Jahr 1984 - bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft der Streitteile - brachte Hilde S*** S 4.000,-- für die Verblechung des Fensters, S 14.000,-- für weitere Isolierungsarbeiten und S 2.000,-- für einen Kassettenrekorder auf, wobei die vorstehenden finanziellen Aufwendungen immer derart erfolgten, daß Hilde S***, wenn sie die Notwendigkeit einer Geldausgabe erkannt hatte, den dafür erforderlichen Betrag ihrer Tochter übergab.

Auch die Mutter des Antragstellers, Margarete H***, unterstützte die Streitteile während derer aufrechter Lebensgemeinschaft, so half sie bei den Verbesserungsarbeiten mit, kaufte unter anderem im Jahre 1970 die Schlafzimmereinrichtung bestehend aus einem sechsteiligen Kasten, Bett, Nachtkästchen und Psyche, weiters Kinderbetten um S 7.800,--, verschiedene vom Antragsteller benötigte technische Geräte an und wendete für den PKW der Streitteile insgesamt etwa S 17.000,-

- auf. Weiters leistete Margarete H*** monatliche Zahlungen von S 300,-- an die Antragsgegnerin mit dem Auftrag, diese Beträge für das Enkelkind, den mj. Andreas, anzusparen.

Der Antragsteller hatte im Jahre 1982 die Kosten eines von ihm verschuldeten Unfalles, bei dem der Personenkraftwagen Fiat 132 schwer beschädigt worden war, zu tragen und allein an Verwaltungsstrafen sowie Rechtsanwaltskosten ungefähr S 80.000,-- auszulegen.

Margareta H*** schenkte den beiden mj. Andreas und Sonja Klappräder, das vom Antragsteller nunmehr begehrte Klapprad der Marke Dusika mit Hometrainer wurde der Antragsgegnerin von ihrer Mutter geschenkt. Die Streitteile betrieben neben dem Segelsport auch das Funken als Hobby, wobei sie laufend etwa fünf Funkgeräte zu einem Gesamtwert von etwa S 5.000,-- zur Verfügung hatten.

Die nach dem Beschluß des Erstgerichtes dem Antragsteller zu überlassenden, zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehörenden Gegenstände weisen nachstehende Verkehrswerte auf, nämlich der Eiskasten (Kühlschrank Bauknecht) S 300,--, das Rentiergeweih S 250,--, der Petroleumofen Kronprinz S 150,--, sowie der Messingmörser S 300,--.

Der Zeitwert des in der Ehewohnung befindlichen, während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft der Parteien angeschafften Gebrauchsvermögens beträgt insgesamt rund S 58.730,--. Der Antragsteller verfügt derzeit über keine Ersparnisse, er ist mit einem im Herbst 1985 zur Abdeckung seiner im Ehescheidungsverfahren und in anderen mit der Antragsgegnerin geführten Prozessen aufgelaufenen Rechtsanwaltskosten im Betrag von S 100.000,-- aufgenommenen Kredit belastet, auf den er monatlich S 1.652,-- zurückzuzahlen hat. Der Antragsteller ist derzeit nur für seine Tochter Sonja und die Antragsgegnerin sorgepflichtig. Die Antragsgegnerin verfügt über keine Ersparnisse und mit Ausnahme ihres Alleineigentums an der Liegenschaft Clematisweg 14 über kein weiteres Vermögen.

Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, gemäß § 83 EheG sei die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach Billigkeit vorzunehmen und dabei insbesondere auf Umfang und Gewicht des Beitrages eines jeden Ehegatten zur Anschaffung der der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerte sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen. Der Aufteilung unterlägen gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 EheG jedoch nicht Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt habe, sowie unter anderem solcher, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein dienen, weshalb - nach den übereinstimmenden Angaben der Streitteile - die im Punkt II.

1. - 41. angeführten Gegenstände in dieses Verfahren nicht einbezogen werden könnten. Nur hinsichtlich des vom Antragsteller begehrten "Eiskastens, 120 Liter" sei entgegen den Parteienangaben auf Grund der Beschaffenheit der Sache anzunehmen, daß dieses Gerät zum Hausrat zu zählen sei; da die Antragsgegnerin der Ausfolgung des Eiskastens zugestimmt habe, sei dieser in das Eigentum des Antragstellers zu übertragen. Die Antragsgegnerin habe während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft die Ehewohnung von ihrer Großmutter Theresia S*** erworben und sei seitdem Alleineigentümerin dieser Liegenschaft. Gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 EheG unterliege die Ehewohnung, die auf eine der in § 82 Abs. 1 Z 1 EheG angeführten Arten erworben wurde, nur dann dem Aufteilungsverfahren, wenn ein Ehegatte auf deren Weiterbenützung dringend angewiesen sei. Da der Antragsteller bereits im Juni 1984 aus der im Alleineigentum seiner Ehegattin stehenden Liegenschaft ausgezogen sei und seitdem von der Antragsgegnerin getrennt wohne, könne ihm kein dringendes Wohnbedürfnis an der Ehewohnung zugebilligt werden. Die Ehewohnung sei daher nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen, jedoch seien die während der ehelichen Gemeinschaft der Streitteile getätigten werterhöhenden Investitionen bei der Ausmessung der Ausgleichszahlung, die, soweit eine Aufteilung nach den Bestimmungen der §§ 81 ff. EheG nicht erzielt werden könne, zu erfolgen habe, zu berücksichtigen. Beide Parteien hätten unter Berücksichtigung aller festgestellten Umstände, so unter anderem der Haushaltsführung, der Kindererziehung, der in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte von insgesamt rund S 93.000,-- und der Zuwendungen der Hilde S*** auf Seiten der Antragsgegnerin sowie unter anderem der überwiegenden Rolle des Alleinverdieners, der Überlassung der Verwaltung des Familieneinkommens an die Antragsgegnerin und der finanziellen Beiträge sowie der persönlichen Mithilfe der Margareta H*** auf Seiten des Antragstellers, etwa im gleichen Umfang zu den während der ehelichen Gemeinschaft geschaffenen Vermögenswerte beigetragen. Der Antragsgegnerin verbleibe ein eheliches Gebrauchsvermögen im Wert von rund S 57.000,--, während der Antragsteller davon lediglich Werte in Höhe von etwas über S 1.000,-- erhalten habe. Weiters sei darauf Bedacht zu nehmen, daß der Antragsteller den Verkaufspreis des von beiden Parteien genutzten und demnach dem ehelichen Gebrauchsvermögen zuzurechnenden Segelbootes in Höhe von S 48.000,-- und die Antragsgegnerin das der Widmung gemäß unter die ehelichen Ersparnisse zu rechnende, lediglich formell auf den mj. Andreas lautende Prämiensparguthaben von rund S 23.000,-- einbehalten hätten, weiters, daß der Antragsgegnerin die während der ehelichen Gemeinschaft getätigten werterhöhenden Investitionen mit einem Zeitwert von etwa S 173.000,-- bis S 201.000,--, somit einem Mittelwert von S 187.000,--, verbleiben. Demgemäß gebühre dem Antragsteller eine Ausgleichszahlung von S 110.000,--, die die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung ihres Einkommens und der in ihrem Alleineigentum stehenden unbelasteten Liegenschaft mit Sicherheit in der festgesetzten Frist auf dem Kreditweg beschaffen werde können. Das Begehren der Antragsgegnerin, den Antragsteller zur Leistung des mit Notariatsakt vom 30. Jänner 1970 festgelegten Betrages von S 64.000,-- samt vereinbarter Wertsicherung zu verhalten, sei zurückzuweisen, weil eine Geltendmachung von Gegenforderungen im außerstreitigen Aufteilungsverfahren verwehrt sei.

Der Rekurs der Antragsgegnerin blieb in der Hauptsache erfolglos; das Gericht zweiter Instanz erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, da der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden habe, S 60.000,-- übersteigt. Das Rekursgericht führte aus, die Vorgangsweise des Erstgerichtes, den Verkehrwert im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz anzusetzen und damit auch die Arbeitsleistungen beider Teile einfließen zu lassen, sei richtig; im Falle einer Veräußerung werde auch die Wertschöpfung durch Arbeit realisiert. Dem Antragsteller stehe diese hypothetische Möglichkeit nicht zu, sodaß die Antragsgegnerin bei Außerachtlassung des Wertes der Arbeit ungerechtfertigt begünstigt wäre. Dazu komme noch, daß das Erstgericht zugunsten der Antragsgegnerin den Wert des Einbaus der Elektronachtspeicherheizung nicht berücksichtigt habe. Im Gutachten ON 12 werde diese Heizung als vorhanden berücksichtigt, jedoch bei den Investitionen nur auf den Einbau einer Steuerung für diese Heizung Bedacht genommen. Der dafür getätigte Aufwand sei vom Antragsteller mit S 69.000,-- beziffert worden, sodaß unter Einsetzung von 50 % des Wertes - wie bei allen übrigen Investitionen gehandhabt - ein Zusatzbetrag von S 34.500,-- anzusetzen sei. Zu Recht bemängle die Antragsgegnerin, daß das Erstgericht den Wert der in den Pachtgrund am Neusiedler See erfolgten Investitionen von rund S 50.000,-- nicht berücksichtigt habe, welcher Grund vom Antragsteller allein seiner Mutter weitergegeben worden sei, ohne daß die Antragsgegnerin dafür eine Entschädigung erhalten habe. Abgesehen davon, daß die Höhe der Investitionen vom Antragsteller bestritten wurde, gelte auch diesbezüglich, daß keinesfalls das volle Ausmaß der getätigten n im - nicht festgestellten - Zeitpunkt der Weitergabe des Pachtgrundes als Wertzuwachs einzusetzen sei, sondern auch diese Investitionen, falls tatsächlich in der von der Antragsgegnerin behaupteten Höhe getätigt, einer Abwertung durch Zeitablauf unterliegen. Setze man ebenso wie bei allen übrigen Investitionen in die eheliche Wohnung eine Wertminderung auf 50 % des ursprünglichen Ausmaßes ein, verbleibe ebenfalls ein geringerer Betrag als der, der durch den Einbau der Nachtspeicherheizung in das als Ehewohnung dienende Haus am Clematisweg hinzuzurechnen wäre. Aus der Berücksichtigung aller relevanten Fakten folge kein für die Antragsgegnerin günstigeres Ergebnis. Gleiches gelte von dem Prämiensparbuch mit einer Gesamteinlage von S 23.000,--, das nach den erstgerichtlichen Feststellungen der Antragsgegnerin zugekommen sei. Diesbezüglich sei vom Antragsteller behauptet worden, daß zwar die Gesamteinlage S 25.800,-- betragen habe, daß es aber zur Vermögensschaffung bzw. Finanzierung von Reparaturen dienen sollte.

Ein Kontostand im Zeitpunkt der Hausratstrennung sei vom Antragsteller nicht genannt worden. Die Antragsgegnerin habe zu diesem Sparbuch ausgesagt, daß es nach zweckentsprechender Verwendung im Sinne beider Teile im Zeitpunkt der Haushaltstrennung eine Einlage von höchstens S 3.000,-- aufgewiesen habe. Daß es sich um ein Sparbuch für den mj. Andreas H*** gehandelt habe, sei von keinem der Teile behauptet worden. Für die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Antragsgegnerin ein Vermögenswert von rund S 22.000,-- verblieben sei, bestünden somit keine ausreichenden Grundlagen. Dazu komme, daß das Sparbuch laut Auskunft der Raiffeisenkasse Guntramsdorf bereits am 4. April 1984, somit vor der Haushaltstrennung gelöscht wurde. Für dieses Sparbuch sei somit kein Äquivalent in die Vermögensaufstellung einzusetzen. Zu Unrecht begehre die Antragsgegnerin hingegen die Berücksichtigung ihrer aus einem Notariatsakt resultierenden Forderung von S 64.000,-- gegenüber dem Antragsteller, da es sich dabei eindeutig um eine auf den Rechtsweg gehörende Forderung handle und überdies der Antragsteller einen entsprechenden Betrag in die Ehewohnung investiert habe, also hypothetisch in der Lage war, ihn der Antragsgegnerin zurückzuzahlen. Es sei daher jedenfalls dem streitigen Verfahren vorbehalten, zu prüfen, ob die Forderung allenfalls dadurch getilgt erscheine. Auch hinsichtlich des Zeitwertes des Kajütseglers gehe das Erstgericht von unbedenklichen Urkunden bzw. der Aussage des Antragstellers aus, wiewohl nicht zu verkennen sei, daß im Hinblick auf den Kaufpreis und in das Boot getätigte Investition ein Verkaufspreis von S 48.000,-- relativ niedrig erscheine. Dem sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Wert sei seitens der Antragsgegnerin aber nicht einmal die Behauptung entgegengesetzt worden, daß für das Boot in Wahrheit ein höherer Preis erzielt worden sei. Es fehlten daher hinreichende Beweismittel, einen höheren Wert als S 48.000,-- anzunehmen, der wohl auch der jährlichen Abnutzung entspreche. Es ergebe sich somit folgende Aufstellung des ehelichen Gebrauchsvermögens und seines

Wertes im Zeitpunkt der Haushaltstrennung:

Investitionen in der Ehewohnung:

S 173.030,--

S 21.540,-- lt. GA des SV G***

S 6.500,--

S 34.500,-- für die Nachtspeicherheizung S 48.000,-- Kajütboot S 58.730,-- Einrichtung lt. GA des SV B***

Auch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes sei zutreffend: Da sowohl der Antragsteller als auch die Antragsgegnerin ihre Kräfte für die Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens voll eingesetzt hätten, sei eine Aufteilung im Verhältnis von 1 : 1 den Umständen des gegebenen Falles angepaßt. Eine andere Aufteilung wäre nur gerechtfertigt, wenn der Einsatz eines Teiles wesentlich größer oder kleiner gewesen wäre als der des anderen. Daß die Investitionen de facto auch den Kindern zugute kommen, betreffe beide Teile, da beide ihnen gegenüber unterhaltspflichtig seien. Das Vorhandensein zweier Kinder rechtfertige daher keinen anderen Aufteilungsschlüssel. Ausgehend davon müßten somit beiden Teilen 50 % des Wertes des ehelichen Gebrauchsvermögens zukommen, das seien S 171.150,--. Davon seien dem Antragsteller bisher nur S 48.000,--

aus dem Verkauf des Segelbootes zugekommen, sodaß ihm hypothetisch S 123.150,-- als Ausgleichszahlung zustünden. Das Erstgericht habe ihm S 110.000,-- zuerkannt, somit um S 13.150,-- weniger. Dies entspreche etwa der Hälfte des Wertes der in den Pachtgrund von beiden Teilen getätigten Investitionen, hinsichtlich dessen aber keinerlei konkrete Behauptungen oder Beweismittel vorliegen. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die überdies gar nicht behauptet worden sei, könne daher dem Erstgericht nicht vorgeworfen werden. Die dem Antragsteller allenfalls aus der Verwertung des Pachtgrundes zugekommenen Beträge fänden jedenfalls in dem Differenzbetrag zwischen der ihm hypothetisch zustehenden Ausgleichszahlung und den ihm tatsächlich vom Erstgericht zuerkannten Betrag mit der für eine Billigkeitsentscheidung ausreichenden Genauigkeit Deckung. Die angefochtene Sachentscheidung sei daher vollinhaltlich zu bestätigen gewesen.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, soweit damit die Antragsgegnerin zur Leistung einer Ausgleichszahlung von S 110.000,-

- an den Antragsteller verpflichtet wurde, richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Beseitigung der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistung einer Ausgleichszahlung, allenfalls der Festsetzung einer ratenweisen Abstattung der Ausgleichszahlung.

Der Antragsteller beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Antragsgegnerin nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig (§ 232 Abs. 1 AußStrG), er ist aber nicht berechtigt.

Die Antragsgegnerin wendet sich in ihrem Rechtsmittel gegen die Höhe der Ausgleichszahlung und führt aus, das Erstgericht habe die Höhe der Investitionen unrichtig beurteilt. So habe etwa das Beweisverfahren ergeben, daß das Schwimmbecken zur Gänze von ihrer Großmutter bezahlt wurde, dennoch habe das Erstgericht aus dem Sachverständigengutachten die Werterhöhung des Hauses durch das Schwimmbecken übernommen. Der Wert des Hauses sei damit erhöht worden, obwohl es sich dabei um keinerlei Investitionen gehandelt habe, die aus ehelichem Vermögen getätigt worden seien. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wären die Kosten für das Schwimmbecken nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen zuzurechnen gewesen. Desgleichen habe das Erstgericht auch die Holzdecke, welche ebenfalls von ihrer Großmutter bezahlt wurde, als Werterhöhung im ehelichen Gebrauchsvermögen angenommen, obwohl die Mittel dafür nicht aus dem ehelichen Vermögen gekommen seien. Auch sei aus dem Beweisverfahren in der ersten Instanz hervorgegangen, daß die Antragstellerin ein Sparbuch mit einem Einlagestand von S 81.000,-- geerbt habe, und dieser Betrag in das Dachgeschoß investiert wurde. Auch dabei handle es sich, da ihr die Werte im Erbweg zugekommen seien, nicht um einen der Aufteilung unterliegenden Vermögenswert. Die Vorinstanzen hätten auch die Berücksichtigung der von den Parteien vorgenommenen Investitionen in die Badehütte am Neusiedler See in der Höhe von S 50.000,--, die dem Antragsteller allein zugekommen seien, bei der Ausmessung der Ausgleichszahlung nicht berücksichtigt; die Ausgleichszahlung hätte sich schon aus diesem Grunde auf S 60.000,-- reduziert.

Diesen Ausführungen ist zunächst zu erwidern, daß der Rechtszug gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse - was die Sachentscheidung anlangt - in § 232 AußStrG abschließend geregelt ist. Nach § 232 Abs. 2 AußStrG kann ein Rekurs gegen eine solche Entscheidung nur auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt werden (MietSlg. 35.848, 36.853; EFSlg. 42.484, 44.798, 47.398 ua.); eine Bekämpfung von tatsächlichen Grundlagen (EFSlg. 44.796, 47.399 ua.) sowie die Geltendmachung von Verfahrensmängeln ist nicht statthaft (EFSlg. 42.484, 44.799, 47.398 ua.). Durch die genannte Bestimmung wurde aber auch kein Weg zur Bekämpfung der Kostenentscheidung eröffnet (MietSlg. 32.758; SZ 54/149; EFSlg. 42.489, 44.806, 47.403 uva.). Auch eine Bekämpfung der Beweiswürdigung ist mit einem Revisionsrekurs nach § 232 AußStrG nicht zulässig (EFSlg. 52.928 ua.).

Soweit sich die Antragstellerin gegen die Feststellung des Wertes des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse wendet, ist sie darauf zu verweisen, daß die Wertermittlung dem Tatsachenbereich angehört und daher im Rahmen eines Revisionsrekurses nach § 232 AußStrG ebenfalls nicht bekämpft werden kann. Den Ausführungen hinsichtlich der Kosten des Schwimmbeckens, der Holzdecke und des von der Antragsgegnerin geerbten Sparbuches ist zu erwidern, daß selbst für den Fall, daß nach § 82 Abs. 1 EheG von der Aufteilung ausgenommene Sachen ausdrücklich oder schlüssig - vor allem durch entsprechende tatsächliche Verwendung - zur Bildung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse gewidmet wurden, was hinsichtlich der genannten Sachen zutrifft, diese ihre besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft im Sinne des § 82 EheG verlieren und damit in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen sind (vgl. EFSlg. 43.754 ua.). Was die im Revisionsrekurs verlangte Anrechnung der von den Streitteilen getätigten Investitionen in den Pachtgrund (Badehütte) am Neusiedler See auf die von der Antragsgegnerin zu leistende Ausgleichszahlung anlangt, hat das Rekursgericht zutreffend darauf verwiesen, daß keinesfalls das volle Ausmaß der getätigten Ausgaben im - nicht festgestellten - Zeitpunkt der Weitergabe des Pachtgrundes als Wertzuwachs einzusetzen ist, sondern auch diese Investitionen, falls tatsächlich in der von der Antragsgegnerin behaupteten Höhe getätigt, einer Abwertung durch Zeitablauf unterliegen. Berücksichtigt man ebenso wie bei allen übrigen Investitionen in die eheliche Wohnung eine Wertminderung auf 50 % des ursprünglichen Ausmaßes, verbleibt aber ebenfalls ein geringerer Betrag als der, der durch den Einbau der Nachtspeicherheizung in das als Ehewohnung dienende Haus am Clematisweg hinzurechnen wäre, sodaß die Antragsgegnerin dadurch nicht beschwert erscheint.

Die Antragsgegnerin bekämpft weiters die Auffassung, daß das Prämiensparbuch mit einem Einlagestand von cirka S 23.000,--, das auf den mj. Andreas laute, ihr angerechnet worden sei. Dieses Sparguthaben gehöre nicht nur formell dem mj. Andreas, sondern stehe ihm auch wirklich zu. Durch Einbehaltung dieses Prämiensparbuches sei sie nicht finanziell besser gestellt, da sie dieses Geld ja einmal an ihren Sohn herausgeben müsse. Bis jetzt verwalte sie dieses Sparbuch nur treuhändig.

Bei diesen Ausführungen übersieht die Antragsgegnerin jedoch, daß das Rekursgericht der Auffassung des Erstgerichtes, ihr sei aus dem auf den Namen des minderjährigen Andreas lautenden Prämiensparbuch ein Vermögenswert von S 22.000,-- zugekommen, ohnehin nicht gefolgt ist und für dieses Sparbuch keinen Vermögenswert in die Vermögensaufstellung eingesetzt hat. Auch dadurch kann sich die Antragsgegnerin somit nicht für beschwert erachten. Auch soweit die Antragsgegnerin eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes darin erblickt, die bestehende und notariell gesicherte Forderung von über S 63.000,-- nicht in die Billigkeitsentscheidung einfließen zu lassen, es sei zwar richtig, daß im Aufteilungsverfahren eine Aufrechnung nicht stattfinden könne, doch könne es ihr andererseits nicht zugemutet werden, eine Ausgleichszahlung an den Antragsteller zu leisten, wenn sie ihre Forderung nur schwer auf dem Exekutionsweg beim Antragsteller einbringen könne, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Hiezu hat das Rekursgericht zutreffend ausgeführt, daß es sich bei der Forderung der Antragsgegnerin um eine solche handle, die auf den Rechtsweg gehört und es daher einem allfälligen streitigen Verfahren vorbehalten bleiben muß, über den Bestand und die Höhe dieser Forderung zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin wendet sich schließlich gegen die Nichtberücksichtigung des Alleinverschuldens des Antragstellers an der Scheidung der Ehe bei der Festsetzung der Aufteilungsquote des ehelichen Gebrauchsvermögens; die Aufteilung im Verhältnis von 1 : 1 sei aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt.

Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß der Gesetzgeber zwar die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nicht zu einem Instrument der Bestrafung für ehewidriges und der Belohnung für ehegerechtes Verhalten machen wollte, daß aber der Umstand, daß ein Teil an der Auflösung der Ehe allein schuldig ist, nicht ohne jede Bedeutung bleiben kann und im Rahmen der nach § 83 EheG anzustellenden Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen ist, was unter Umständen dazu führt, daß dem schuldlosen Teil bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gewisse Optionsmöglichkeiten eingeräumt werden können oder er bei der Aufteilung in gewissem Ausmaß besser bedacht wird als der andere Teil (EFSlg. 43.769, 43.770, 46.363, 46.366, 36.367 ua.). Maßgeblich für die zu treffende Entscheidung muß aber immer bleiben, daß sie im Sinne des § 83 Abs. 1 EheG der Billigkeit zu entsprechen hat. Das Gebot des Gesetzgebers, die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 EheG), hat die Anpassung der Rechtsfolgen an die besondere Lage des Einzelfalles zum Ziel, damit die durch die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse notwendige Differenzierung vorgenommen und eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Entscheidung gefällt wird. Diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen, ohne allerdings ausdrücklich auf das Alleinverschulden des Antragstellers an der Ehescheidung hinzuweisen, ohnehin Rechnung getragen. Das Erstgericht hat, vom Antragsteller unbekämpft, unter Hinweis auf die Bestimmung des § 82 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 EheG die Liegenschaft mit der Ehewohnung nicht in das Aufteilungsverfahren einbezogen, sodaß die Antragsgegnerin weiterhin Alleineigentümerin dieser Liegenschaft ist, und darüber hinaus der Antragstellerin den wertmäßig weitaus überwiegenden Teil des Hausrates und des sonstigen Inventars in das Alleineigentum übertragen, obgleich beide Parteien nach ihren Kräften zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens beigetragen haben. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses ist daher in der Festsetzung eines Aufteilungsschlüssels von 1 : 1 für das eheliche Gebrauchsvermögen unter Berücksichtigung der dargestellten Billigkeitserwägungen keine unrichtige rechtliche Beurteilung zu erblicken.

Schließlich kann auch den Ausführungen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Höhe der ihr auferlegten Ausgleichszahlung und der Zahlungsfrist keine Berechtigung zuerkannt werden.

Die bei der Festsetzung einer Ausgleichszahlung nach § 94 Abs. 1 EheG zu beobachtenden Billigkeitserwägungen sind nicht auf die beispielsweise Aufzählung in § 83 und § 94 Abs. 2 EheG beschränkt. Es kommt daher nicht nur auf das Gewicht und den Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse, auf das Wohl der Kinder und auf die nach § 81 Abs. 1 EheG in Anschlag zu bringenden sowie auf die nach § 83 Abs. 1 EheG zu berücksichtigenden Schulden an, sondern es soll auch den vormaligen Ehegatten der Beginn eines neuen Lebensabschnittes tunlichst erleichtert werden. Es ist daher anzustreben, die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln. Die wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung soll nach dem konkreten Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse für beide Teile so weit wie möglich gesichert werden (EFSlg. 43.800, 46.399, 49.013). Dabei muß vom Ausgleichspflichtigen gefordert werden, daß er seine Kräfte anspannt, um dem Ausgleichsberechtigten eine angemessene Ausgleichszahlung leisten zu können (EFSlg. 43.806, 49.019). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann dem Ausgleichspflichtigen sogar auch die Veräußerung eines Teils der in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft zugemutet werden (EFSlg. 43.808). Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Schwierigkeiten, einen entsprechenden Kredit aufzunehmen und abzuzahlen, dürfen nicht dazu führen, daß ihr im Ergebnis ein inadäquat größerer Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens verbliebe, als dem Antragsteller in Form einer Ausgleichszahlung zukäme. Die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht sind vielmehr in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise zu ermitteln (EvBl. 1982/195; EFSlg. 38.906 uza.). Es entspricht auch der ständigen Judikatur, daß jener Ehegatte, der Vermögenswerte übernimmt, seine Kräfte weitestgehend anspannen muß und ihm auch die äußerste Einschränkung der Lebensbedürfnisse unterstellt werden darf, um mit einer entsprechenden Kreditaufnahme die den Umständen des Falles gerecht werdende Ausgleichszahlung leisten zu können (vgl. EFSlg. 51.827 ua.).

Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, entspricht die vom Rekursgericht festgesetzte Ausgleichszahlung auch ihrer Höhe und den Zahlungsmodalitäten nach dem Gebot, unter Berücksichtigung aller erhobenen Umstände die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln (SZ 55/45; EFSlg. 46.353 uva.). Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Kostenentscheidung der zweiten Instanz richtet, war darauf nicht einzugehen, weil die Kostenentscheidung im Rahmen eines Revisionsrekurses nach § 232 AußStrG vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Dem Revisionsrekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf § 234 AußStrG.

Anmerkung

E17226

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00604.88.0510.000

Dokumentnummer

JJT_19890510_OGH0002_0020OB00604_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten