Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Mai 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Iby als Schriftführer in der Strafsache gegen Alexander Michael B*** u.a. wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1, vierter Fall, und Abs 2, erster Fall, SuchtgiftG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alexander Michael B*** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 20.Jänner 1989, GZ 12 Vr 1.075/88-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die (Anmeldung der) Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde neben einem anderen Angeklagten der am 20.Februar 1962 geborene Alexander Michael B*** des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1 (vierter Fall) und Abs 2 (erster Fall) SuchtgiftG (A des Schuldspruches) und des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach den §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (B des Schuldspruches) schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last,
A) gewerbsmäßig ein Suchtgift, nämlich Haschisch, in einer
großen Menge in Verkehr gesetzt bzw. in Verkehr zu setzen versucht zu haben, und zwar
1. am 4.August 1988 dadurch, daß er mit dem gesondert verfolgten Leopold W*** 250 Gramm Haschisch (= 10,5 Gramm THC) von Klagenfurt nach Wien zum gewinnbringenden Verkauf brachte, dort W*** mit Christian T*** zusammenführte, wobei T*** sodann dieses Suchtgift auch verkaufte;
2. im August 1988 in Klagenfurt, indem er vom gesondert verfolgten Leopold W*** 400 Gramm Haschisch (= 16,8 Gramm THC) zum Verkauf durch Christian T*** übernahm, T*** 380 Gramm zum Verkauf übergab, der sodann dieses Suchtgift nach Wien verbrachte und dort verkaufte;
3.
.....
4.
am 5. oder 6.September 1988 in Klagenfurt, indem er dem gesondert verolgten Martin Z*** 20 Gramm Haschisch (= 0,84 Gramm THC) zum Preis von 2.000 S verkaufte;
5. am 8.September 1988, indem er von Leopold W***
2.981,1 Gramm Haschisch (= 125,21 Gramm THC) in Globasnitz übernahm und gemeinsam mit Christian T*** nach Mondsee zwecks Verkaufes an einen Unbekannten transportierte, wobei der Verkauf infolge Einschreitens durch die Gendarmerie unterblieb;
B) durch die oben näher bezeichneten Tathandlungen 3.631,1 Gramm
Haschisch im Gesamtwert von 127.088,50 S, sohin eine abgabepflichtige Ware ausländischer Herkunft, hinsichtlich welcher durch eine unbekannte Person oder mehrere unbekannte Personen das Finanzvergehen des Schmuggels im Sinn des § 35 Abs 1 FinStrG begangen worden war, an sich gebracht bzw. teils verhandelt zu haben, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Dieses Urteil wird vom Angeklagten in den Schuldsprüchen mit einer nominell allein auf die Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung bekämpft. Überdies wurde in der Hauptverhandlung auch noch eine "Berufung wegen Schuld" angemeldet.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Zunächst ist auf den sachlich als Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) zu wertenden Vorwurf einzugehen, das Erstgericht habe sich "nicht damit auseinandergesetzt, ob das Cannabisharz tatsächlich nach Österreich eingeschmuggelt wurde, wie und wo dies erfolgte bzw. ob man nicht auch zu dem Schluß kommen konnte, daß es gar nicht eingeschmuggelt wurde, weil auch im Inland bereits Pflanzungen (Burgenland) vorgenommen wurden".
Dieser Einwand verfängt nicht.
Gerichtsbekanntermaßen stammt im Inland in Verkehr gesetztes Haschisch nahezu ausschließlich aus ausländischer Produktion. Dies trifft in besonderer Weise auf größere Mengen dieses Suchtgiftes zu, wie sie hier von Bedeutung sind. Das Schöffengericht, das im vorliegenden Fall unverkennbar von der ausländischen Herkunft des dem Schuldspruch zugrundeliegenden Cannabisharzes ausging (vgl. Band II S 52, 60, 62, 63, 65 dA), befaßte sich aber auch mit der Frage, ob dieser Umstand vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt war (siehe insbesondere Band II S 62 f dA). Angesichts dessen, daß sich aus dem gesamten Verfahren kein Indiz für eine inländische Herkunft des Suchtgiftes ergibt, war das Schöffengericht nicht gehalten, sich mit einer solchen bloß hypothetischen Möglichkeit noch eingehender auseinanderzusetzen.
Der behauptete Begründungsmangel liegt demnach nicht vor. Das übrige Beschwerdevorbringen (zu Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO) entbehrt aber der prozeßordnungsgemäßen Darstellung des angeführten Nichtigkeitsgrundes. Denn die Behauptung, dem Urteil könne zur Frage einer den Merkmalen der Gewerbsmäßigkeit entsprechenden Absicht nur das Quantum des tatgegenständlichen Suchtgiftes entnommen werden, vernachlässigt die übrigen in diesem Zusammenhang bedeutsamen Tatsachenfeststellungen (siehe insbesondere Band II S 57, 61 und 62 dA), die nicht nur im umfassenden Schuldbekenntnis des Angeklagten (Band II S 19 dA), sondern auch in Details seiner Verantwortung Deckung finden (vgl. insbesondere Band I S 43 a und Band II S 27 dA). Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge erfordert aber das Festhalten an allen Urteilsfeststellungen, deren Vergleich mit dem Gesetz und den daraus abzuleitenden Vorwurf unrichtiger Rechtsfindung (siehe dazu Mayerhofer-Rieder2, ENr. 30 zu § 281 StPO).
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde gleich der (bloß angemeldeten) im Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil eines Schöffengerichtes nach der Prozeßordnung nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld gemäß dem § 285 d StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die (Straf-)Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Linz zu erkennen haben (§ 285 i StPO nF).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E17507European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0110OS00041.89.0516.000Dokumentnummer
JJT_19890516_OGH0002_0110OS00041_8900000_000