TE OGH 1989/5/17 14Os58/89 (14Os59/89)

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Veröffentlicht am 17.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Mai 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lässig als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz M*** wegen des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über

(1.) die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung sowie (2.) die Beschwerde des Angeklagten gegen (zu 1.) das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 5. April 1989, GZ 8 Vr 45/89-22, und (zu 2.) den Beschluß dieses Gerichtes vom selben Tag, Seite 145 iVm ON 22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22.Juli 1948 geborene Franz M*** (1.) des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB sowie der Vergehen (2.) der versuchten Blutschande nach §§ 15, 211 Abs 2 StGB und (3.) des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Schildorn

(zu 1) Mitte des Jahres 1988 in mindestens drei Angriffen mit der am 15.Feber 1977 geborenen, demnach unmündigen Anita M*** den außerehelichen Beischlaf unternommen;

(zu 2) Mitte des Jahres 1988 in mindestens drei Angriffen versucht, seine leibliche Tochter Anita M***, sohin eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, zum Beischlaf zu verführen;

(zu 3) in der Zeit zwischen Mai und Dezember 1988 in mindestens fünf Angriffen sein minderjähriges Kind, nämlich seine am 12. Feber 1974 geborene Tochter Bettina M***, durch Betasten am Geschlechtsteil zur Unzucht mißbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer (allein) auf die Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung (S 144) seines Antrags auf zeugenschaftliche Einvernahme der "früheren und gegenwärtigen Lehrpersonen und auch der väterlichen Großmutter", indessen zu Unrecht. Denn dieser Antrag, den er "zum Beweis über die Glaubwürdigkeit der Anita und Bettina M***" stellte (vgl. S 140), läßt die Bezeichnung eines auf seine Relevanz überprüfbaren konkreten Beweisthemas vermissen und zielt solcherart - wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt - auf die Durchführung eines reinen Erkundigungsbeweises ab. Durch die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahmen wurden daher keine Gesetze oder Verfahrensgrundsätze hintangesetzt oder unrichtig angewendet, deren Beachtung durch das Wesen eines auch die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten gewesen wäre.

Im übrigen hat das Schöffengericht die den Schuldspruch tragenden Feststellungen - angesichts des in der Hauptverhandlung geltend gemachten Entschlagungsrechtes nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO - keineswegs bloß auf die Angaben der Tatopfer im Vorverfahren und auf die einschlägige Vorverurteilung des Angeklagten aus dem Jahr 1987 (ua wegen Beischlafs bzw. Unzucht mit Unmündigen, Blutschande und Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses) gestützt. Es hat vielmehr in diesem Zusammenhang auch alle wesentlichen Begleitumstände, die sich aus den Aussagen der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen, mit der Familie des Angeklagten in Verbindung gestandenen Personen (nämlich der Sozialarbeiterin Christine W***, des Erziehungsberaters Dr. Helmut F***, der Gendarmeriebeamtin Maria Anna F***, welche die Vernehmung der beiden Mädchen vorgenommen hat, und des praktischen Arztes Dr. Christian R***) ergaben, einer eingehenden Würdigung unterzogen (vgl. US 6-9). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung sowie über die Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß ist dementsprechend das Oberlandesgericht Linz zuständig (§§ 285 i, 494 a Abs 5 StPO).

Anmerkung

E17179

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00058.89.0517.000

Dokumentnummer

JJT_19890517_OGH0002_0140OS00058_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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