TE OGH 1989/5/18 6Ob4/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Schlosser und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas F***, Landwirt i. P., 9635 Dellach, Goldberg 6, vertreten durch Dr.Jakob Oberhofer und Dr.Johannes Hibler, Rechtsanwälte in Lienz, wider die beklagte Partei Margarethe K***, Serviererin, 9640 Kötschach-Mauthen, Laas 41, vertreten durch Dr.Franz Glantschnig, Rechtsanwalt in Hermagor, wegen Abgabe einer Zustimmungserklärung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 12.September 1988, GZ 4 a R 109/88-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10.März 1988, GZ 22 Cg 272/87-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 372 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 120 S Barauslagen und 42 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Gestützt auf sein Aufgriffsrecht gemäß Erbvertrag vom 14.11.1967, demzufolge er das Recht habe, die nachstehend bezeichneten Liegenschaften in sein Alleineigentum zu übernehmen, stellte der Kläger das Begehren, die Beklagte als eingeantwortete Miterbin und Hofübernehmerin nach dem Kärntner Erbhöfegesetz 1903 schuldig zu erkennen, in die Einverleibung seines Eigentumsrechtes ob der Liegenschaft EZ 213 KG Dellach und ob dem Viertel-Miteigentumsanteil an der Liegenschaft EZ 421 KG Dellach einzuwilligen, und zwar Zug um Zug gegen Bezahlung von 88.161,75 S, in eventu Zug um Zug gegen Bezahlung eines gerichtlich bestimmten Schätzwertes abzüglich von 223.838,25 S.

Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteige.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision des Klägers ist unzulässig.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 9. Feber 1989, 6 Ob 25/88, ausgeführt hat, ist er im vorliegenden Fall an den Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden, weil eine Bewertung überhaupt nicht vorzunehmen war. Gegenstand des Rechtsstreites ist nämlich die vom Kläger begehrte Übertragung des Alleineigentums bzw eines Miteigentumsanteiles an zwei Liegenschaften. Es sind daher eine Liegenschaft und ein Viertel-Miteigentumsanteil an einer zweiten Liegenschaft streitverfangen, so daß grundsteuerpflichtige unbewegliche Sachen den Streitgegenstand bilden, für dessen Bewertung gemäß § 60 Abs 2 JN der Einheitswert maßgebend ist. Gemäß dem nunmehr vorliegenden letzten, vor Fällung der Entscheidung des Berufungsgerichtes ergangenen Einheitswertbescheid des Finanzamtes Villach vom 5. November 1986 wurde der Einheitswert für die Liegenschaft EZ 213 KG Dellach ab 1.Jänner 1985 mit 53.000 S festgestellt. Eine Einheitswertfeststellung für die Liegenschaft EZ 421 KG Dellach, bestehend aus dem Grundstück 221 Baufläche (Mühle) im Ausmaß von 33 m2, ist bisher im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 BewG 1955 nicht erfolgt (Schreiben des Finanzamtes Villach vom 2.Mai 1989). Danach sind Einheitswerte, deren Höhe beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen geringer ist als 2.000 S (beim Grundvermögen geringer als 5.000 S) nicht festzustellen. Der hier gemäß § 60 Abs 2 JN maßgebliche, dem Viertel-Miteigentumsanteil aliquote Einheitswert der Liegenschaft EZ 421 KG Dellach liegt daher jedenfalls unter dem Betrag von 500 S bzw 1.250 S. Daraus folgt aber bereits, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht bestätigend entschieden hat, insgesamt keinesfalls 60.000 S übersteigt. Die Revision des Klägers ist daher gemäß § 502 Abs 3 erster Satz ZPO unzulässig.

Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf diesen Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen. Gemäß den §§ 41, 50 ZPO konnten ihr daher nur die Kosten der Beschaffung und Vorlage des Einheitswertbescheides - auf der Basis des Streitwertes gemäß § 60 Abs 2 JN - zugesprochen werden.

Anmerkung

E17359

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00004.89.0518.000

Dokumentnummer

JJT_19890518_OGH0002_0060OB00004_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten