Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter im Verfahren über die Ablehnung des Richters Dr. Erich S*** durch Rosa S***, ehemalige Gewerbeunternehmerin, Wien 9., Kinderspitalgasse 2/1/8, in dem für diese Betroffene beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur AZ 8 SW 8/84 anhängigen Sachwalterschaftsverfahren, infolge Revisionsrekurses der Ablehnungswerberin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 9. März 1989, GZ 44 R 127/89-7, womit der Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 2. Februar 1989, GZ Jv 2112-17c/88-4, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien ist das Verfahren über die Sachwalterschaft für die Rechtsmittelwerberin anhängig. Diese erklärte in einer mit 25. Dezember 1988 datierten Eingabe, nicht nur die namentlich genannte Leiterin der Gerichtsabteilung 8, sondern auch einen namentlich genannten weiteren Richter "als Zweitrichter" abzulehnen.
Der Vorsteher des Bezirksgerichtes wies den Ablehnungsantrag in Ansehung des von der Ablehnungswerberin so bezeichneten "Zweitrichters" zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Ablehnungswerberin gegen die Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
§ 24 Abs 2 JN lautet seit seiner Abänderung durch die achte Gerichtsentlastungsnovelle:
"Gegen die Stattgebung der Ablehnung findet kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt."
Den zweiten Halbsatz der zitierten Novellenbestimmung sieht der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren in dem Sinne an, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfinde und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei (SZ 18/6; RZ 1955, 95; NZ 1970, 92; EvBl 1975/221 uva.). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern nach dem zweiten Abschnitt des ersten Teiles der Jurisdiktionsnorm verdrängt § 24 Abs 2 jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren, in denen die Jurisdiktionsnorm in ihrem ersten Teil Anwendung zu finden hat, also auch im Verfahren außer Streitsachen (JBl 1951, 488; JBl 1961, 34; SZ 42/74; NZ 1970, 76;
EvBl 1975/221 uva.). Diesen Gesichtspunkt vernachlässigt Fasching (Komm. I 212), dessen gegenteilige Ansicht daher auch bereits wiederholt ausdrücklich abgelehnt wurde (RZ 1961, 14; NZ 1966, 28;
RZ 1967, 71; NZ 1970, 92 ua.).
Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht bestimmt, von der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auslegung des § 24 Abs 2 JN abzugehen.
Der Revisionsrekurs ist in diesem Sinne unzulässig. Die angefochtene Entscheidung darf keiner weiteren sachlichen Überprüfung unterworfen werden. Diese beschränkte sich auf die Frage der Ablehnung eines Richters. Über die in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Sachanträge im Zusammenhang mit der Verfolgung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche und bürgerlich-rechtlicher Schadenersatzansprüche ist nach dem derzeitigen Verfahrensstand mangels Vorliegens einer anfechtbaren Entscheidung der zweiten Instanz hierüber keine Beurteilung durch das Gericht dritter Instanz möglich.
Das unzulässige Rechtsmittel war zurückzuweisen.
Anmerkung
E17338European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00585.89.0518.000Dokumentnummer
JJT_19890518_OGH0002_0060OB00585_8900000_000