Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei VERBAND DER
V*** Ö***, Wien 3.,
Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Dr. Hans Kreinhöfner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Anton U***, Angestellter, Feldkirchen, Haiden Nr.4, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 25.876,73 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 17.Jänner 1989, GZ 1 R 251/88-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22.September 1988, GZ 26 Cg 281/87-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes vom 22.9.1988, ON 23, wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.001,80 (darin S 1.030,-- an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 4.072,20 (darin S 428,70 an Umsatzsteuer und S 1.500,-- an Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrte den Zuspruch von S 33.172,51 s.A. Der Beklagte habe am 1.5.1983 mit einem Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen K 52.345 einen Verkehrsunfall verschuldet. Dieses Kennzeichen sei für ein Motorrad der Marke Yamaha zum Verkehr zugelassen und bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Bundesländer haftpflichtversichert worden. Der Beklagte habe den Unfall nicht mit dem Motorrad der Marke Yamaha, sondern mit einer Kawasaki 750 Z verursacht, auf die er das Kennzeichen K 52.345 montiert habe. Das Motorrad Kawasaki 750 Z sei daher zum Zeitpunkt des Unfalls nicht haftpflichtversichert gewesen. Der Beklagte sei schuldig, der klagenden Partei die gesamten Aufwendungen zurückzuerstatten, die sie auf Grund des Londoner Abkommens geleistet habe. Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung durch eine "grüne Karte" müsse unter anderem im Verhältnis zu Italien nicht mehr erbracht werden; es genüge das amtliche Kennzeichen auf dem Fahrzeug. In Italien sei das UCI jener Versicherungsverband, der für die ausländischen, nach Italien eingebrachten Kraftfahrzeuge die Haftung übernehme, und zwar im Rahmen der italienischen Rechtsordnung. Diese Stelle sei berechtigt, auf Grund des Londoner Abkommens die Schadenersatzansprüche zu befriedigen, ohne diesbezüglich einen Auftrag oder eine Genehmigung des österreichischen Vertragspartners, also der klagenden Partei, zu haben. Die klagende Partei sei auf Grund des Londoner Abkommens verpflichtet, Zahlungen ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage in jenem Umfang zu leisten, in dem das UCI Zahlung geleistet habe. Die geschädigte Halterin des italienischen Pkw's habe gegen den Beklagten und das UCI beim Tribunale Trieste Klage erhoben; beide in jenem Verfahren Beklagte seien mit Urteil vom 5.11.1985 zur Zahlung von Lire 800.000,-- samt Zinsen und Kosten verurteilt worden. Die Generali Versicherung, Direktion Mailand, habe als behandelndes Büro im Namen und auf Rechnung des UCI auf Grund dieses Urteils Zahlung geleistet und die klagende Partei mit Schreiben vom 4.9.1986 aufgefordert, den Betrag von Lire 3,209.380,-- zu überweisen. Dieser Betrag setze sich wie folgt zusammen:
Schadenersatz an Nada F*** Lire 1,505.863,--
Anwaltskosten und Bearbeitungsspesen
der Generali Versicherung Lire 1,468.840,--
Bearbeitungsgebühr nach dem Londoner
Abkommen Lire 225.878,--
Bankgebühren Lire 8.809,--.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Es treffe ihn am Verkehrsunfall nicht das geringste Verschulden. Das UCI wäre daher zur Auszahlung nicht berechtigt gewesen. Die geltend gemachte Forderung sei verjährt.
Das Erstgericht erkannte im zweiten Rechtsgang den Beklagten schuldig, der klagenden Partei S 25.876,73 samt Anhang zu bezahlen. Das Mehrbegehren von S 7.295,78 samt Anhang wies es ab. Folgende Feststellungen liegen seiner Entscheidung zugrunde:
Der Beklagte war Eigentümer eines Motorrades Kawasaki KZ 750. Für dieses Motorrad bestand keine Haftpflichtversicherung. Die an ihm angebrachte Kennzeichentafel war dem Beklagten für ein anderes Motorrad zugewiesen worden.
Am 1.5.1983 unternahm der Beklagte mit dem nicht versicherten Motorrad in einer aus fünf Motorrädern bestehenden Gruppe einen Ausflug nach Italien. Auf der Heimfahrt kam es in der Nähe von Triest auf einer zweispurigen apshaltierten Fahrbahn, die zu jenem Zeitpunkt regennaß war, zu einem Unfall, als der Beklagte, der eine Bremsausgangsgeschwindigkeit von 90 bis 100 km/h einhielt, nach einer Bremsung gegen die linke Türe des linksabbiegenden Fahrzeuges der Nada F***, mit italienischem Kennzeichen, stieß. Nada F*** behauptete in ihrer gegen das UCI und den Beklagten gerichteten Klage bei dem Gericht in Triest, das Alleinverschulden treffe den Beklagten, weil er ihr Fahrzeug links habe überholen wollen, obwohl an diesem bereits der linke Blinker eingeschaltet gewesen sei, um die Absicht, links abzubiegen, anzuzeigen. Der Motorradfahrer vor dem Beklagten habe die Linksabbiegeabsicht auch deutlich verstanden und habe das Fahrzeug deshalb rechts überholt.
Der Beklagte wurde von dem gerichtlichen Verfahren nicht verständigt. Die Klage wurde ihm mit dem Wahlwohnsitz des UCI zugestellt.
Das UCI wendete mangelnde Passivlegitimation ein, weil der Beklagte die internationale Versicherungsbestätigung und die "grüne Karte" nicht vorgewiesen habe und beantragte die Abweisung der Klage. In seinem Urteil vom 15.11.1985, in der Gerichtskanzlei hinterlegt am 17.3.1986, sprach das Gericht der Klägerin nach Durchführung eines Beweisverfahrens einen Betrag von Lire 800.000,-- zuzüglich Zinsen einschließlich der Hälfte der zu Lasten der Parteien gehenden Prozeßkosten zu und belastete den Beklagten mit der restlichen Hälfte, die es mit insgesamt Lire 415.000,-- errechnete. Passivlegitimation des UCI sei gegeben. Die konkurrierende Verschuldensvermutung gemäß Art.2054 des Zivilgesetzbuches werde von keiner der Parteien übertroffen, zumal eine zuverlässige Angabe über den Ablauf des Unfalls und darüber, ob Nada F*** ihre Absicht, links abzubiegen, angezeigt habe, fehle, so daß beide als im gleichen Ausmaß am Unfall schuldig anzusehen seien; der Klagebetrag sei entsprechend dem Auslagedatum neu zu bewerten gewesen.
Das UCI hat in Italien die gleichen Aufgaben wie die klagende Partei in Österreich. Die Versicherungsverbände haben sich im Londoner Abkommen verpflichtet, die Schadensregulierung in den einzelnen Ländern auf Grund der "grünen Karte", einer abgeschlossenen Grenzversicherung oder auf Grund des Kennzeichens vorzunehmen. Nach einem zwischen Österreich und Italien vereinbarten Zusatzabkommen ersetzt die amtliche Kennzeichentafel an österreichischen Fahrzeugen die "grüne Karte". Die Schadensregulierung erfolgt im Büro jenes Landes, in dem der Unfall stattgefunden hat. Das zahlende Büro ist verpflichtet, dem behandelnden Büro die ihm bekanntgegebene Summe zu ersetzen. Die Generali Versicherung, Direktion Mailand, die den Schadensfall abwickelte, hat der klagenden Partei die insgesamt aufgelaufenen Kosten mit Lire 3,209.380,-- bekanntgegeben. Die klagende Partei hat den begehrten Betrag (der sich dem Vorbringen entsprechend zusammensetzt) mittels Bankanweisung bezahlt. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, nach dem hier anzuwendenden italienischen Recht bestehe die Vermutung, daß bei einem Verkehrsunfall jeden Beteiligten das gleiche Verschulden treffe; ein von dieser Verschuldensteilung abeweichendes Verschulden sei zu beweisen. Ein derartiger Beweis sei dem Beklagten auch im vorliegenden Verfahren nicht gelungen. Nach dem Londoner Abkommen sowie dem Zusatzabkommen sei die Haftung des UCI und dessen Regreßforderung an die klagende Partei gegeben, wenn ein Fahrzeug mit amtlichem Kennzeichen nach Italien fahre, selbst wenn kein Versicherungsschutz für dieses Fahrzeug besteht. Die klagende Partei habe Leistungen für einen Schaden getätigt, den ein nicht versichertes Fahrzeug verursacht habe; sie sei berechtigt, den Rückersatz vom Beklagten zu verlangen. Ein über den zugesprochenen Betrag hinausgehender Teilbetrag sei abzuweisen gewesen, weil nicht nachgewiesen worden sei, weshalb an die Geschädigte ein Betrag von Lire 1,505.000,83 ausbezahlt worden sei, während im Urteil nur Lire 800.000,-- zugesprochen worden seien.
Der eingeklagte Anspruch sei nicht verjährt, weil die klagende Partei die Zahlung an das behandelnde Büro am 16.9.1986 geleistet habe und die Klage am 7.11.1986 eingebracht worden sei. Das Urteil des Erstgerichtes ist in seinem abweisenden Teil unbekämpft geblieben.
Das Berufungsgericht wies die Klage ab und sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und vertrat die Ansicht, die klagende Partei stütze ihren Anspruch allein auf den Rechtsgrund des § 1042 ABGB. Diese Bestimmung aber sei nur anzuwenden, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten, noch auch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet worden sei, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten eine Rechtsbeziehung bestehe, die jenen zum Aufwand verpflichtet hätte. Die klagende Partei jedoch habe gegenüber dem UCI vertragliche Verpflichtungen erfüllt. Das Klagebegehren wäre allerdings auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund, wie etwa dem des § 1358 ABGB, gerechtfertigt. § 1358 ABGB erfordere die Bezahlung einer fremden Schuld, für die der Zahlende persönlich haftet. Eine derartige Haftung der klagenden Partei für eine Schuld des Beklagten liege nicht vor; die klagende Partei sei nur zum Aufwandersatz an den ausländischen Versicherungsverband verpflichtet gewesen. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil es sich bei der Frage, ob im Zusammenhang mit dem Londoner Abkommen der Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs im Fall des Mangels eines Versicherungsschutzes des Schädigers gegen diesen einen Ersatzanspruch auf § 1042 ABGB, allenfalls auf die §§ 1358, 896 ABGB gründen könne, um eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung handle.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der klagenden Partei ist berechtigt.
Nach Art.3 des Londoner Abkommens, das die Grundlage für die Durchführung des internationalen Versicherungs-Garantie-Systems der grünen Karte bildet, wird das behandelnde Büro, wenn sich ein Schadenfall in dem Land dieses Büros ereignet, aus dem ein Anspruch gegen den Versicherten erhoben wird, für den Versicherten alle rechtlich erforderlichen Maßnahmen treffen, auch Entschädigungen für Schäden leisten, die aus dem Ereignis herrühren....als ob die Polizze von ihm selbst ausgestellt wäre, vorausgesetzt, daß der Versicherte am Tag des Schadenfalls im Besitz einer in diesem Land gültigen Versicherungsbescheinigung ist. Das zahlende Büro ermächtigt das behandelnde Büro, die rechtliche Vertretung bei Maßnahmen, die gegen den Versicherten seines Mitgliedes gerichtet sind, für seine Mitglieder zu übernehmen und Schadenfälle zu regulieren,.... soferne der Versicherte im Besitz einer gültigen Versicherungsbescheinigung ist, ausgestellt von einem Mitglied des zahlenden Büros.
Im Londoner Abkommen heißt es unter anderem weiter:
"5. Soferne das behandelnde Büro einen anspruch gegen einen Versicherten erledigt hat, wird es von dem Mitglied" (Punkt 1 a:
eine Versicherungsunternehmung oder eine Gruppe von Versicherern, die Mitglied eines Büros ist) "oder, falls dieses nicht zahlt, von dem zahlenden Büro erstattet bekommen.....
12. Jede Partei anerkennt, daß...jegliche Bescheinigung, die angeblich von ihr ausgestellt sein soll und die angeblich für die Benutzung in dem Land der anderen Partei ordnungsgemäß ausgestellt ist, für alle Zwecke dieses Abkommens als von einem ihrer Mitglieder ausgestellt angesehen wird, vorausgesetzt, daß die Regierung dieses Landes ein System vorschreibt, das die Vorlage einer Bescheinigung von dem aus einem anderen Land einreisenden Kraftfahrer verlangt."
(Schmitt, System der grünen Karte, 34 ff).
Nach Art.12 des Londoner Abkommens haben die Büros ihre
Abkommensverpflichtungen auch dann zu erfüllen, wenn sich
herausstellt, daß die grüne Karte, auf Grund derer reguliert werden
soll oder bereits worden ist, nur angeblich vom zahlenden Büro
ausgegeben worden war. Weder ein behandelndes Büro kann mit dem
Argument, die Karte sei gefälscht, die Regulierung verweigern, noch
kann ein zahlendes Büro mit dem gleichen Argument die
Erstattungsleistung einstellen. Auch die gefälschte grüne Karte
gewährleistet den nach den Bestimmungen des Besuchslandes
notwendigen Haftpflicht-Deckungsschutz. Nur eine offensichtlich
gefälschte grüne Karte, deren Unechtheit im Zeitpunkt der Einreise
bei Anwendung üblicher Sorgfalt von Grenzbeamten hätte erkannt werden müssen, fällt nicht unter die Regelung des Art.12 des Abkommens (Schmitt aaO 134 f). Ebenso wird der Fall zu regulieren sein, daß ein Dieb die grüne Karte und das Kennzeichen aus bzw. von einem Kraftfahrzeug entwendet, die Kennzeichen an einem anderen Kraftfahrzeug anbringt und mit diesem im Ausland einen Schaden verursacht (Schmitt aaO 136). Durch eine gültige grüne Karte wird daher ein (sich nach Landesrecht richtendes) Versicherungsverhältnis fingiert, in dem das behandelnde Büro gleichsam als Versicherungsunternehmen und der Inhaber der grünen Karte als Versicherungsnehmer gilt (Schmitt aaO 134).
Es bedarf keiner Erörterung, daß seit dem festgestellten Zusatzübereinkommen an die Stelle der grünen Karte die auf das Kraftfahrzeug montierte Kennzeichentafel getreten ist. Bestand nach dem Inhalt des Londoner Abkommens eine Verpflichtung der klagenden Partei als des zahlenden Büros, dem Geschädigten (Berechtigten) seinen Schaden mittelbar durch das behandelnde Büro (als des direkt hiezu verpflichteten) zu ersetzen, vermag die klagende Partei ihren Ersatzanspruch gegen den Beklagten (als den Bereicherten), wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht auf § 1042 ABGB zu stützen; denn die Anwendung dieser Bestimmung scheidet immer dann aus, wenn der Aufwand durch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war (SZ 52/79 mwN).
Es trifft entgegen der Ansicht der zweiten Instanz aber nicht zu, daß die klagende Partei ihr Begehren ausdrücklich nur auf die Bestimmung des § 1042 ABGB gestützt hat, so daß das Gericht daran gebunden wäre und dem Begehren nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben dürfte (JBl 1962, 510 ua). Die klagende Partei hat in ihrer Klage zunächst lediglich ein Vorbringen erstattet, ohne dieses rechtlich zu qualifizieren; erst im Schriftsatz ON 4 hat sie auch den Rechtsgrund der Verwendung (§ 1042 ABGB) geltend gemacht. Es war deshalb die Berechtigung des Begehrens ohne Einschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund zu prüfen.
Dabei bedarf es nicht der Erörterung, ob und wieweit das Klagebegehren etwa nach § 1358 ABGB berechtigt wäre. Es ist jedoch festzuhalten, daß sich der Anwendungsbereich des § 1358 ABGB nicht auf den Bürgen beschränkt, sondern auf alle Fälle erstreckt, in denen jemand eine fremde Schuld bezahlt, für die er haftet (Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1358). Der Umstand, daß die klagende Partei die Schuld des Beklagten nicht unmittelbar an den ausländischen Geschädigten bezahlt hat, sondern daß entsprechend dem Inhalt des Londoner Abkommens diese Schuld zunächst vom behandelnden Büro (UCI) beglichen und diesem sodann von der klagenden Partei ersetzt wurde, würde an der Anwendbarkeit der Bestimmung nichts ändern. Doch kann der Zahler nach § 1358 ABGB nur den Ersatz der bezahlten Schuld fordern; es kann aus dem Grund des Forderungsüberganges im Rückgriffsweg - außer bei Vorliegen eines besonderen Rechtsverhältnisses zwischen dem Zahler und dem Hauptschuldner, was aber hier nicht gegeben ist - nie mehr beansprucht werden, als der Hauptschuldner dem Gläubiger schuldete (SZ 48/101). Ein auf § 1358 ABGB gestützter Anspruch könnte daher nur dasjenige erfassen, was der Beklagte dem Geschädigten schuldete, wobei die Einwendungen des Beklagten gegen den Geschädigten im Hinblick auf die Bestimmung des § 361 ABGB gegen die klagende Partei aufrecht geblieben wären.
Der Anspruch der klagenden Partei ist jedoch aus dem Titel des Schadenersatzes begründet. Die klagende Partei hatte dem UCI, als dem behandelnden Büro, den eingeklagten Betrag nach Art.5 des Londoner Abkommens deshalb erstattet, weil der Beklagte für das Motorrad, mit dem sich der Unfall am 1.5.1983 ereignete, eine Haftpflichtversicherung nicht abgeschlossen hatte und es daher ein "Mitglied" iS des Art.1 lit a des Abkommens, ein Versicherungsunternehmen, das den Aufwand des behandelnden Büros zu ersetzen gehabt hätte, nicht gab. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die Unterlassung des Beklagten nicht nur rechtswidrig (§ 59 KFG), sondern auch schuldhaft erfolgte, weil die Verpflichtung zum Abschluß einer derartigen Versicherung jedermann, der mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teilnimmt, bekannt ist. Die klagende Partei macht damit ihre Ansprüche gegen den Beklagten nicht als Zessionar geltend; der Beklagte kann ihr deshalb die Einwendungen eines mangelnden Verschuldens an dem Unfall und des ihm entstandenen Schadens (die überdies gegen das Neuerungsverbot verstößt) nicht entgegenhalten. Ebensowenig vermag der Beklagte der klagenden Partei gegenüber mit Erfolg geltend zu machen, das den Schadenfall behandelnde UCI habe ihn von dem Verfahren vor dem Tribunale Trieste nicht verständigt.
Verjährung des geltend gemachten Anspruches ist nicht gegeben, weil ein Schadenersatzanspruch vorliegt, der frühestens mit der Bekanntgabe der Forderung an die klagende Partei (4.9.1986) entstanden sein kann.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E17606European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00013.89.0518.000Dokumentnummer
JJT_19890518_OGH0002_0070OB00013_8900000_000