TE OGH 1989/5/18 13Os44/89

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Veröffentlicht am 18.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Mai 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Iby als Schriftführers in der Strafsache gegen Karl G*** wegen des Verbrechens des Betrugs nach §§ 146 ff. StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Ried im Innkreis als Schöffengerichts vom 27.Februar 1989, GZ 8 Vr 786/87-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Der am 24.April 1948 geborene Kaufmann Karl G*** wurde vom Kreisgericht Ried im Innkreis des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z. 1 und 2 StGB schuldig erkannt.

Der Schuldspruch wegen Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs lastet ihm an, mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz sowie der Absicht, durch wiederkehrende Begehung schwerer Betrugsdelikte zu einer fortlaufenden Einnahme zu kommen, vom 12. Mai 1986 bis 4.Februar 1987 durch Vorlage von vier fingierten Rechnungen die B*** VON O*** UND S*** zur Auszahlung von (Zessions-)Kreditbeträgen von insgesamt 228.922,13 S verleitet und dadurch in dieser Höhe geschädigt zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z. 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.

Die Mängelrüge bestreitet den Bereicherungsvorsatz und behauptet, die Vorlage von Scheinrechnungen hätte (durch vorläufigen Kredit) nur der Schaffung von Liquidität gedient. Des weiteren wird die Feststellung der Absicht des Angeklagten, zu einer fortlaufenden Einnahmequelle zu kommen, als nicht vom Geständnis des Angeklagten umfaßt und den Ergebnissen des Beweisverfahrens entsprechend bemängelt.

Das Schöffengericht hat jedoch die notwendigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf das Geständnis des Angeklagten, der sich ausdrücklich des vorgeworfenen Betrugs schuldig bekannte und erklärte, er habe die fingierten Rechnungen im Rahmen seines Geschäftsbetriebs vorgelegt und sich dadurch eine Einnahmequelle verschaffen wollen, und damit auf eine taugliche, durch kein Verfahrensergebnis widerlegte Beweisgrundlage gestützt (S 14/II. Bd.). Ausgehend von der unbekämpften Urteilsannahme, daß der Beschwerdeführer spätestens seit dem 1.Mai 1985 seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hat und seine Malversationen in Kenntnis dieses Umstands ausführte (S. 69/II. Bd.), stellt das Urteil sowohl Schädigungs- als auch Bereicherungsvorsatz sowie die Absicht des Angeklagten, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mängelfrei fest. Insbesondere indiziert das Vorgehen des Angeklagten (als Kaufmann) im Rahmen seines Geschäftsbetriebs (S. 71/X. Bd.) Gewerbsmäßigkeit (EvBl 1953/342).

Auch die Subsumtionsrüge (Z. 10) bestreitet das Vorliegen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs. Sie übergeht dabei die eindeutigen tatrichterlichen Feststellungen, nach denen der Beschwerdeführer die Scheinrechnungen dem Kreditgeber mit der Absicht vorlegte, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Kreditbetrügereien mit Schadensbeträgen von je über 25.000 S eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (S. 71, 72/II. Bd.).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 a Abs 1 Z. 1 StPO i.V.m. § 285 a Z. 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Anmerkung

E17159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00044.89.0518.000

Dokumentnummer

JJT_19890518_OGH0002_0130OS00044_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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