TE Vfgh Erkenntnis 2001/10/10 B1869/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2001
beobachten
merken

Index

L3 Finanzrecht
L3704 Ankündigungsabgabe

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §2 Abs4 sowie der litc des §4 Abs1 der AnkündigungsabgabeO Zeltweg vom 27.06.96 mit E v 24.09.01, V42/01, sowie des §2 Abs6 und §4 Abs5 der AnkündigungsabgabeO Leoben vom 12.12.91 mit E v 24.09.01, V43/01 ua.

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Steiermark ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit ATS 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit (Vorstellungs)Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurde der Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leoben - mit dem der beschwerdeführenden Gesellschaft für die Vornahme von öffentlichen Ankündigungen im Gebiet der Stadtgemeinde Leoben während eines bestimmten Zeitraumes (1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1993) eine Ankündigungsabgabe sowie ein Säumniszuschlag in bestimmter Höhe zur Entrichtung vorgeschrieben wurde - keine Folge gegeben. Begründend führt die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß die beschwerdeführende Gesellschaft im Vorschreibungszeitraum im Gebiet der Stadtgemeinde Leoben Hausverteilungen von Werbematerial und Prospekten gegen Entgelt vorgenommen habe; für derartige öffentliche Ankündigungen sei eine Abgabe (20 vH des gesamten, vom Ankündigenden zu leistenden Entgeltes, unter Ausschluß der Abgabe und der Umsatzsteuer) zu entrichten.

2. Gegen diesen (Vorstellungs)Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

3. Die zur Äußerung eingeladene belangte Behörde hat innerhalb der ihr gesetzten Frist von der Erstattung einer Gegenschrift formlos Abstand genommen.

4. Auch die Stadtgemeinde Leoben hat innerhalb der ihr gesetzten Frist von der Erstattung einer Äußerung formlos abgesehen.

II. Die Beschwerde ist begründet.

1. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlaß dieser Beschwerde mit Beschluß vom 26. Februar 2001 gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der §§2 Abs6 sowie 4 Abs5 der Ankündigungsabgabeordnung 1992 des Gemeinderates der Gemeinde Leoben vom 12. Dezember 1991, Zl. 11 St 3/404-1991, im folgenden: Leobner Ankündigungsabgabeordnung, ein. Der Verwaltungsgerichtshof beantragte auf Grund des dg. Beschlusses vom 18. Juni 2001 gemäß Art139 Abs1 B-VG festzustellen, daß §2 Abs6 sowie §4 Abs5 der Leobner Ankündigungsabgabeordnung gesetzwidrig waren.

2. Mit Erkenntnis vom 24. September 2001, V43/01, V67/01, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß §2 Abs6 und §4 Abs5 der Leobner Ankündigungsabgabeordnung gesetzwidrig waren.

Die belangte Behörde wendete bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides §2 Abs6 der Leobner Ankündigungsabgabeordnung an und hatte auch - aus den im eben zitierten hg. Erkenntnis vom 24. September 2001, V43/01, V67/01, dargelegten Gründen - §4 Abs5 der Leobner Ankündigungsabgabeordnung anzuwenden. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß die Anwendung dieser Bestimmungen für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (z.B. VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr gemäß §17a VerfGG in Höhe von ATS 2.500,-- und Umsatzsteuer in Höhe von ATS 4.500,-- enthalten.

IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1869.1999

Dokumentnummer

JFT_09988990_99B01869_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten