TE OGH 1989/5/23 4Ob522/89

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Veröffentlicht am 23.05.1989
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*** S*** A***, Graz,

Andreas Hofer-Platz 15, vertreten durch Dr. Hannes Priebsch und DDr. Sven D. Fenz, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Ing. Karl K***, Stadtbaumeister, Graz, Gaisbergweg 5, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung und Unterlassung (Streitwert S 30.000,-) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 27. Oktober 1988, GZ 2 R 378/88-15, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 10. August 1988, GZ 2 C 4249/87b-9, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist auf Grund des Einbringungsvertrages vom 23. Juni 1960 Alleineigentümerin der ca. 1,5 ha großen Liegenschaft EZ 596 KG Baierdorf, zu deren Gutsbestand unter anderem die Grundparzelle Nr. 302/10 gehört. Der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 1177 KG Baierdorf, zu deren Gutsbestand die der Grundparzelle der Klägerin Nr. 302/10 benachbarten Grundstücke Nr. 302/6 und 207/1 gehören.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die G***

T***, hatte die EZ 596 KG Baierdorf im Jahr 1918

erworben und zunächst als Schottergrube verwendet; später wollte sie Teile dieser Liegenschaft zum Zwecke der Verbauung veräußern. Mit Bescheid vom 13. November 1937 widmete die Marktgemeinde Eggenberg die Liegenschaft EZ 596 (damals nur bestehend aus der Grundparzelle Nr. 302/1) KG Baierdorf (u.a.) unter der Bedingung für Bauzwecke, daß der für die Weiterführung der 12 m breiten Koloniegasse notwendige Grundstreifen (Teil des nunmehrigen Grundstücks Nr. 302/10) der Marktgemeinde Eggenberg kostenlos, lastenfrei und unentgeltlich ins öffentliche Gut übertragen werde. Obzwar die Marktgemeinde Eggenberg damals üblicherweise darauf bestand, daß derartige Grundabtretungen spätestens innerhalb eines Monates nach der Erlassung des entsprechenden Bescheides durchgeführt werden, ist dies im vorliegenden Fall unterblieben. Der Beklagte schüttete in der Folge die im Bereich der verlängerten Koloniegasse befindlichen Schottergruben im Einvernehmen mit der G*** T*** zu und erhielt dafür die - nicht auf

jederzeitigen Widerruf beschränkte - Erlaubnis, auf der verlängerten Koloniegasse mit seinen zwei schweren LKW zu fahren und seine Lieferanten dort fahren zu lassen. Er besaß damals einige Grundstücke östlich der Koloniegasse; es gab jedoch auch andere Zufahrtsmöglichkeiten zu seinen Grundstücken.

Im Jahr 1967 vermietete der Beklagte die ihm gehörenden Grundstücke Nr. 302/4 (teilweise) und 302/6 KG Baierdorf zur Ablagerung von Granitsteinen an Horst T***. Auch dieser befuhr zu diesem Zweck den Weg auf der der Klägerin gehörenden Grundparzelle Nr. 302/10 KG Baierdorf; er lagerte aber auch Steine auf der genannten Grundparzelle. Mit Schreiben vom 4. November 1970 gestattete die Klägerin dem Horst T*** gegen jederzeitigen Widerruf, die Grundparzelle Nr. 302/10 KG Baierdorf weiterhin als Zufahrt zu den von ihm gemieteten Grundstücken zu benützen und die dort gelagerten Granitpflastersteine zu belassen. Ein Schreiben der Klägerin vom 8. Juni 1970, mit dem der Beklagte aufgefordert worden war, die auf dem Grundstück Nr. 302/10 KG Baierdorf gelagerten Granitsteine zu entfernen, hat der Beklagte nicht erhalten. Nach dem Tod Horst T*** ist dessen Gattin Elfriede T*** in die bestehenden Vereinbarungen eingetreten. Zur Vermeidung von Diebstählen brachte der Beklagte im Bereich des Grundstücks Nr. 302/10 ein Tor an und gab einen Schlüssel dazu Elfriede T***; es steht jedoch nicht fest, ob sich das Tor auf der der Klägerin gehörenden Parzelle 302/10 befindet bzw. dieses Grundstück abschließt.

Mit ihren Schreiben vom 7. Oktober 1986 und 17. Juli 1987 forderte die Klägerin den Beklagten auf, das Grundstück Nr. 302/10 von Pflastersteinen zu räumen. Der Beklagte verwies in seinem Antwortschreiben vom 10. September 1987 auf den Widmungsbewilligungsbescheid vom 13. November 1937 sowie auf seinen Bedarf an dem "Kolonie-Straßengrundstück", welches er bereits über 50 Jahre als Fahrbahn und Lagerfläche benütze.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin das Urteil, gegenüber dem Beklagten festzustellen, daß ihm an dem Grundstück Nr. 302/10 KG Baierdorf keinerlei Rechte welcher Art immer zustehen, insbesondere nicht das Recht auf Benützung als Fahrbahn und Lagerplatz, sowie den Beklagten schuldig zu erkennen, dieses Grundstück zu räumen und jedwede Benützung als Fahrbahn oder Lagerplatz ab sofort zu unterlassen. Die ursprüngliche Absicht, das Grundstück Nr. 302/1 zu bebauen, sei nunmehr aufgegeben worden; die Übertragung der Grundparzelle Nr. 302/10 in das öffentliche Gut, die im Bescheid der Marktgemeinde Eggenberg vom 13. November 1937 zur Bedingung einer Widmung des gesamten Grundstücks zum Bauland gemacht worden sei, sei daher nicht durchgeführt worden. Eine Verpflichtung zur Grundabtretung ins öffentliche Gut bestehe daher nicht. Durch die Benützung des Grundstücks Nr. 302/10 zum Fahren und die "Verpachtung" an Horst T*** zu Lagerzwecken maße sich der Beklagte Rechte an der Liegenschaft der Klägerin an, die ihm nicht zustünden. Die Liegenschaft sei weder öffentliches Gut, noch habe der Beklagte daran Rechte ersessen.

Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Die Abtretung der Grundparzelle Nr. 302/10 (als Teil des Grundstücks Nr. 302/1) sei nach der Widmung der Grundparzelle Nr. 302/1 zum Bauland wegen der damals herrschenden politischen Verhältnisse nicht erzwingbar gewesen und deshalb auch "außer Durchführung und Kontrolle" geraten. Der Beklagte sei aber immer der Auffassung gewesen, daß die Klägerin diese Verpflichtung noch erfüllen werde. Er habe von der G*** T*** auch die Genehmigung erhalten, diesen "Teil der Koloniegasse" zu befahren und als Lagerplatz zu benützen, solange nicht Bauparzellen verkauft und bebaut würden. Der Beklagte benütze diesen Teil der Koloniegasse nunmehr seit 1938 und sei bis 1986 von niemandem daran gehindert worden. In Eggenberg sei es immer so gewesen, daß ein "abgetretener Straßengrund" so lange von interessierten Anrainern in irgendeiner Form habe benützt werden können, als nicht eine Bebauung erfolgt und der Straßengrund als Fahrstraße benötigt worden sei. Der Beklagte habe daher das Recht, das Grundstück Nr. 302/10 zu befahren bzw. zu benützen. Unrichtig sei jedoch, daß er dieses Grundstück an Horst T*** "verpachtet" habe. Die Klägerin habe vor rund 10 bis 15 Jahren an der Westseite der Grundparzelle Nr. 302/10 einen langen Zaun errichtet; der Fahrweg sei aber nicht eingezäunt worden.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Befahren der Liegenschaft der Klägerin geschehe entsprechend der Widmung zum Straßengrundstück; zufolge der Benützung durch den Beklagten, Horst und Elfriede T*** sowie durch diverse "andere Zubringer" bestehe daran ein Gemeingebrauch. Ob ein im Gemeingebrauch stehendes öffentliches Gut als Lagerplatz benützt werden darf, sei von der Verwaltungsbehörde zu beurteilen. Da der Beklagte auf der Liegenschaft der Klägerin selbst keine Steine lagere und die tatsächlich erfolgte Lagerung nicht auf Grund einer von ihm ausgesprochenen "Erlaubnis" geschehe, sei er für den betreffenden Teil des Anspruches nicht passiv zur Klage legitimiert. Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-, jedoch nicht S 300.000,- übersteige.

In rechtlicher Hinsicht führte es folgendes aus:

Für Klagen auf Freiheit des Eigentums an einer grundbücherlich eingetragenen Liegenschaft sei ungeachtet der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Entscheidung über die Grenzen des Gemeingebrauches an - auch im Privateigentum

stehenden - öffentlichen Wegen sowie über Störungen und Eingriffe daran der Rechtsweg selbst dann offen, wenn der Beklagte das Bestehen eines Gemeingebrauches behauptet. Nach § 2 Abs 1 des steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1964 (stmk LStVG) gälten Straßen nicht nur dann als öffentlich, wenn sie von den zuständigen Stellen dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurden, sondern auch dann, wenn sie in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers von dritten Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden; ob sie im Privateigentum stehen, sei dabei ohne Belang. Das nunmehrige Grundstück Nr. 302/10 sei weder durch den Bescheid der Baubehörde vom 13. November 1937 noch durch eine Widmung der Klägerin zum öffentlichen Gut geworden; auch durch einen Hoheitsakt sei kein Gemeingebrauch an der Liegenschaft der Klägerin begründet worden. Der vom Beklagten allein behauptete Gemeingebrauch - auf eine Ersitzung des Fahrrechtes habe sich der Beklagte nicht berufen - könne daher nur durch langjährige Übung begründet worden sein; dazu wäre gemäß § 2 stmk LStVG ein dringendes Verkehrsbedürfnis erforderlich. Um das Bestehen eines Gemeingebrauches durch Fahren auf der Liegenschaft der Klägerin beurteilen zu können, bedürfe es aber ergänzender Feststellungen über andere Zufahrtsmöglichkeiten für den Beklagten und über die Form der Benützung des Grundstücks der Klägerin durch ihn oder andere Personen. Nur dann, wenn sich danach ergeben sollte, daß mehrere Personen das Grundstück Nr. 302/10 im eigenen Namen infolge eines dringenden Verkehrsbedürfnisses befahren haben, könnte das Entstehen eines Gemeingebrauches als Fahrbahn angenommen werden. Getrennt davon sei das Bestehen des Gemeingebrauches als Lagerplatz durch langdauernde Übung zu beurteilen. Einen Hinweis darauf könnte zwar die Feststellung der Zustimmung des ehemaligen Grundeigentümers zum Zuschütten der Schottergruben bieten; für die rechtliche Beurteilung reiche aber diese Feststellung noch nicht aus. Auch die Feststellung über die Lage des vom Beklagten errichteten Tores müsse noch präzisiert werden. Vor allem aber seien Feststellungen darüber erforderlich, in welchem Umfang der Beklagte, Horst T*** und andere Personen die Liegenschaft der Klägerin als Lagerplatz benützt haben. Die Passivlegitimation des Beklagten für die negative Feststellungsklage sei wegen seiner Behauptung, zur Lagerung und Benützung "in irgendeiner Form" berechtigt zu sein, gegeben. Auch das Räumungs- und Unterlassungsbegehren wäre im Fall der Feststellung der Errichtung des Zaunes auf dem Grundstück 302/10 gerechtfertigt.

Sollte die Ergänzung des Verfahrens ergeben, daß kein Gemeingebrauch zur Benützung der Liegenschaft der Klägerin als Fahrbahn oder als Lagerplatz besteht, dann wäre die unbekämpfte Feststellung über die dem Beklagten von der G***

T*** erteilte Erlaubnis zum Befahren der Liegenschaft von Bedeutung. In dieser Richtung wäre mit den Parteien noch zu erörtern, ob die Voraussetzungen für eine Beendigung dieser Sondernutzung gegeben sind.

Grundsätzlich wäre auch eine neben einem Gemeingebrauch bestehende Dienstbarkeit denkbar; der Beklagte habe jedoch das Bestehen eines über den Gemeingebrauch hinausgehenden persönlichen Interesses an der Nutzung der Liegenschaft der Klägerin nicht behauptet.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Beklagte bekämpft in erster Linie die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Bescheid der Marktgemeinde Eggenberg vom 13. November 1937 keine ausreichende Grundlage für die Widmung der Grundparzelle Nr. 302/10 als öffentliches Gut sei. In diesem Bescheid sei die Abtretung der streitverfangenen - gesondert vermessenen und darin auch ausgewiesenen - Grundfläche in das öffentliche Gut vorgesehen. Die Klägerin habe zwar die übrigen zum Gutsbestand der EZ 596 KG Baierdorf gehörenden Grundstücke eingezäunt, nicht aber die Grundparzelle Nr. 302/10; dieser Bereich sei daher zu Verkehrszwecken für die Allgemeinheit gewidmet worden. Die Klägerin habe diese Widmung nicht nur jahrzehntelang geduldet, sondern durch Errichtung eines entsprechenden Zaunes auch anerkannt; daran ändere auch nichts, daß dieses Grundstück bisher nicht in das Verzeichnis des Grundbuches als öffentliches Gut überführt worden sei. Bei dieser Sachlage seien aber auch die vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzungen zum Zweck der Feststellung eines Gemeingebrauches durch langjährige Übung nicht erforderlich. Dem kann nicht gefolgt werden:

Das strittige Grundstück ist kein öffentliches Gut, sondern steht im Privateigentum der Klägerin. Die im Bescheid der Marktgemeinde Eggenberg vom 13. November 1937 als Bedingung für die Widmung bestimmter Grundstücke als Bauland formulierte Verpflichtung zur Abtretung (eines Teiles) der Grundparzelle 302/10 in das öffentliche Gut der Gemeinde ist nicht eingetreten. Es besteht aber auch keine ausdrückliche Widmung des strittigen Grundstücksteiles zur öffentlichen Straße. Die Verpflichtung zur Grundabtretung durch eine zuständige Verwaltungsbehörde wird zwar als Enteignungsmaßnahme gewertet (VfSlg. 3666; VfSlg. 8981; Geuder, Die Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen, JBl 1968, 131 !132, 137 ); das Eigentum an der enteigneten Sache geht aber erst mit der freiwilligen Besitzübertragung oder der zwangsweisen Besitzeinweisung an den Enteigner über (SZ 47/152; vgl. SZ 48/3). Die Zahlung der Entschädigungssumme nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides, die nach der in SZ 57/23 vertretenen Auffassung für den Eigentumsübergang ausschlaggebend sei, kann diese Bedeutung nur dann haben, wenn anders als im vorliegenden Fall - eine Enteignungsentschädigung überhaupt vorgesehen ist. Da die Grundparzelle Nr. 302/10 somit nicht öffentliches Gut ist, kommt für die Begründung eines Gemeingebrauches nur eine stillschweigende Widmung als öffentliche Straße in Betracht, die das tatsächliche Bestehen eines Gemeingebrauches (Krzizek, Das öffentliche Wegerecht 104 f) sowie ein dringendes Verkehrsbedürfnis (SZ 41/48) voraussetzt. Bei der Beurteilung des dringenden Verkehrsbedürfnisses kommt es aber - anders als dem Beschluß des Berufungsgerichtes entnommen werden könnte - auf die Gesamtheit der Benützer und nicht nur auf die Bedürfnisse des Beklagten allein an (SZ 41/48); maßgebend sind daher die wichtigen Verkehrsinteressen der Allgemeinheit (einer Gemeinde, einer Ortschaft oder auch nur eines Teiles einer Ortschaft, nicht aber der Bewohner einzelner Gebäude oder Gehöfte).

Ob sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren nur auf den Gemeingebrauch oder auch auf Rechte aus der Ersitzung einer Dienstbarkeit des Fahrens und Lagerns oder auf ein obligatorisches Recht dazu berufen hat (vgl. dazu etwa SZ 44/41; zum Übergang derartiger vom Voreigentümer eingegangener Verpflichtungen auf den Nachmann nur im Falle des Kennens oder Kennenmüssens: § 1500 ABGB; SZ 34/128; SZ 44/41; JBl 1976, 642), ist im Rahmen des vorliegenden, auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO beschränkten Rekurses nicht zu prüfen.

Der Beklagte bekämpft schließlich auch seine - vom Berufungsgericht bejahte - Passivlegitimation, soweit die Klage die Verwendung des Grundstücks der Klägerin als Lagerplatz betrifft; er verweist in diesem Zusammenhang auch auf die allgemeine Fassung des Feststellungsbegehrens, weshalb seiner Auffassung nach die Klage zur Gänze schon dann abgewiesen werden müßte, wenn auch nur das Recht zum Fahren feststehe. Dazu hat aber schon das Berufungsgericht richtig erkannt, daß die bloße Behauptung eines die Freiheit des Eigentums beschränkenden Rechtes, die noch nicht als "Anmaßung" gewertet und daher nicht mit der Eigentumsfreiheitsklage abgewehrt werden kann, das Interesse an einer negativen Feststellungsklage begründen kann (EvBl 1969/56 ua). Im Zusammenhang mit Störungshandlungen Dritter rechtfertigt eine solche Anmaßung aber auch die Erhebung der Eigentumsfreiheitsklage (SZ 23/395). Im Recht ist der Rekurswerber jedoch mit seinen weiteren Ausführungen, daß das Klagebegehren nach § 523 ABGB nicht schlechthin auf alle erdenklichen Rechtsverletzungen, sondern nur auf Feststellung des strittigen Rechtes, die Wiederherstellung des früheren Zustandes und auf Unterlassung künftiger gleichartiger Störungen (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 523 und die dort angeführte Judikatur und Literatur) gerichtet ist. Auf die zu weite Fassung des vorliegenden Urteilsantrages ist aber zweckmäßigerweise erst dann einzugehen, wenn feststeht, ob dem Beklagten die behaupteten Rechte zustehen.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

Anmerkung

E17908

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00522.89.0523.000

Dokumentnummer

JJT_19890523_OGH0002_0040OB00522_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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