TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/20 2005/11/0157

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

WehrG 1990 §35;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;
WehrG 2001 §20 Abs1;
WehrG 2001 §24 Abs1;
WehrG 2001 §24;
WehrG 2001 §26 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des D in V, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid des Militärkommandos Kärnten vom 6. Juli 2005, Zl. K/86/09/00/74, betreffend Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 und § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 2001 mit Wirkung vom 9. Jänner 2006 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von sechs Monaten zu einer näher bezeichneten Einheit einberufen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei mit "Bescheinigung" der Stellungskommission vom 25. Feber 2004 durch das Militärkommando Kärnten für vorübergehend untauglich bis "09/2004" erklärt worden. Am 23. Mai 2005 sei er nach einer weiteren "Bescheinigung" des Militärkommandos Kärnten für "tauglich" erklärt worden. Die gegenständliche, am "6.7.2005" erlassene Einberufung sei schon nach § 24 Abs. 1 Wehrgesetz rechtswidrig, weil die erstmalige Feststellung der Tauglichkeit am 23. Mai 2005 erfolgt sei und daher zwischen der Feststellung der Tauglichkeit und der Erlassung des Einberufungsbefehls nicht ein Zeitraum von sechs Monaten verstrichen sei. Hiedurch sei ihm auch die Möglichkeit genommen worden, rechtzeitig um einen Aufschub anzusuchen. Er habe im Oktober 2004 mit seinem Studium des Wirtschaftsingenieurwesens - Maschinenbau an der Technischen Universität Wien begonnen, zu diesem Zweck habe er auch seinen Lebensmittelpunkt nach Wien verlegt und bereits eine Mietwohnung angeschafft. Es wäre für ihn von eminentem Interesse gewesen, diesen Aufschub beantragen zu können.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

Gemäß § 24 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 sind Wehrpflichtige zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst zu erlassen. Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf (§ 24 Abs. 1 vierter Satz WG 2001) nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden.

Der Beschwerdeführer wurde, wie nach der Aktenlage nachvollziehbar ist, zunächst mit "Bescheinigung" der Stellungskommission des Militärkommandos Kärnten vom 25. Feber 2004 "vorübergehend untauglich bis 09/2004" erklärt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit "Bescheinigung" der Stellungskommission des Militärkommandos Wien vom 23. November 2004, die im Original die Unterschrift des Beschwerdeführers trägt, für "tauglich" erklärt. Erst danach wurde er nach einer weiteren Stellung mit "Bescheinigung" der Stellungskommission des Militärkommandos Kärnten vom 23. Mai 2005 erneut für "tauglich" für die Eignung zum Wehrdienst erklärt.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde somit nicht erst am 23. Mai 2005 sondern bereits am 23. November 2004 erstmals seine Tauglichkeit für die Eignung zum Wehrdienst festgestellt. Da die Zustellung des gegenständlichen Einberufungsbefehles nach der Behauptung des Beschwerdeführers am 8. Juni 2005 erfolgte, wurde die sechsmonatige Frist gemäß § 24 Abs. 1 vierter Satz WG 2001 gewahrt.

Ferner ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass ein Antrag auf Befreiung oder Aufschub von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes eine Einberufung nicht hindert, sondern gemäß § 26 Abs. 4 WG 2001 erst mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Befreiung hindert demnach ebensowenig die Einberufung zum Grundwehrdienst wie die Erhebung einer Berufung gegen den einen Befreiungsantrag abweisenden Bescheid oder die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den den Antrag abweisenden Berufungsbescheid (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, Zl. 2004/11/0006, mit weiterem Hinweis). Dies hat in gleicher Weise - im Hinblick auf die Gleichbehandlung beider Rechtsinstitute in § 26 Abs. 4 WG 2001 - in Ansehung seines Antrages auf Aufschub der Präsenzdienstpflicht zu gelten (vgl.

auch das hg. Erkenntnis vom 20. März 2001, Zl. 2001/11/0065).

     Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie

gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

     Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in

Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. Oktober 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110157.X00

Im RIS seit

28.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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