Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Dorner (AG) und Mag.Michael Zawodsky (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing.Robert G***, Angestellter, 1110 Wien, Brambillagasse 24, vertreten durch Dr.Willibald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** U***, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Adolf Fiebich, Dr.Vera Kremslehner und Dr.Josef Milchram, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Jänner 1989, GZ 33 Rs 229/88-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.April 1988, GZ 13 Cgs 1013/87-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen vierzehn Tagen die einschließlich 514,50 S Umsatzsteuer mit 3.087 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, daß sich der Unfall des Klägers vom 3.Oktober 1984 auf einem versicherten Betriebsweg ereignet habe und deshalb ein Arbeitsunfall im engeren Sinn nach § 175 Abs 1 ASVG und kein Wegeunfall im Sinn des Abs 2 Z 1 dieser Gesetzesstelle sei, ist richtig (§ 48 ASGG). Wege außerhalb der Arbeitsstätte, die in Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung zurückgelegt werden, sind ein Teil der versicherten Beschäftigung. Dadurch unterscheiden sie sich von den nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versicherten Wegen zur oder von der Arbeitsstätte, die der Arbeitstätigkeit vorangehen oder nachfolgen (so zB auch Brackmann, Handbuch der SV II 481 q mwN; OLG Wien 10.November 1975 SVSlg 23.108, 3.Dezember 1975 SVSlg 23.109, 10. Juni 1981 SVSlg 27.190).
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen diente die durch den Unfall abgebrochene Fahrt des Klägers zum Postamt am Franz-Josefs-Bahnhof der Aufgabe von Geschäftspost und damit wesentlich dem Unternehmen, bei dem er angestellt war (Brackmann aaO 481 r; OLG Wien 28.November 1978 SSV 18/116 = SVSlg 25.586, 9.September 1986 SSV 26/89 = SVSlg 31.238 ua).
Wohin der Kläger nach Erledigung dieser Tätigkeit fahren wollte, ist daher nicht entscheidungswesentlich, weshalb auch der gerügte Feststellungsmangel nicht vorliegt.
Entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin befand sich der Kläger während seiner Fahrt zum genannten Postamt nicht auf einem nichtversicherten Abweg von seinem Heimweg, sondern auf einem Betriebsweg zu dem vom Sitz seines Dienstgebers nächstgelegenen Postamt mit Nachtdienst. Die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts, die deshalb den Wegfall des Versicherungsschutzes wegen eines gefahrenerhöhenden Umweges verneinen, sind richtig. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
Anmerkung
E17484European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00154.89.0523.000Dokumentnummer
JJT_19890523_OGH0002_010OBS00154_8900000_000