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21/01 Handelsrecht;Norm
GEG §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. des WV, 2. des FT und
3. des Mag. VH, alle in WN, alle vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 5. Juli 2005, Jv 1202-33a/2005, betreffend einen Berichtigungsantrag gemäß § 7 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 in einer Angelegenheit einer Zwangsstrafe nach § 283 HGB, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Das Landesgericht Wiener Neustadt verhängte als Firmenbuchgericht mit Beschluss vom 10. Jänner 2002 über die Beschwerdeführer als Vorstandsmitglieder der A AG gemäß § 283 HGB wegen Nichtvorlage des Jahresabschlusses zum 29. Februar 2000 die zuvor angedrohten Zwangsstrafen von je EUR 726,73.
Der Oberste Gerichtshof wies den letztlich dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 12. September 2002 zurück.
Mit entsprechenden Zahlungsaufträgen der Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 30. Oktober 2002 wurden die Beschwerdeführer zur Zahlung der Zwangsstrafe von je EUR 726,73 aufgefordert.
Den dagegen erhobenen Berichtigungsantrag der Beschwerdeführer wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 2. April 2003 zurück.
Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid mit dem Erkenntnis vom 23. Mai 2005, Zl. 2004/06/0045, auf, da die belangte Behörde zu Unrecht vom Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zwangsstrafen im Sinne des § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG ausgegangen war. Der angeführte Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 12. September 2002 sei den Beschwerdeführern noch nicht zugestellt worden.
In der Folge wurde dieser Beschluss dem Vertreter der Beschwerdeführer am 27. Juni 2005 zugestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde
1.
den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführer zurückgewiesen und
2.
ausgesprochen, dass zu einer Aussetzung der Entscheidung über den Berichtigungsantrag kein Anlass bestehe.
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung damit, dass eine Berichtigung in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gemäß § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG 1962 nur gegen eine unrichtige Bestimmung der Zahlungsfrist oder dagegen zulässig sei, dass der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspreche. Im Wege der Berichtigung könne die Rechtmäßigkeit der nunmehr rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen nicht mehr aufgerollt werden. Dem Vorbringen, dass sich gegen die Rechtmäßigkeit der verhängten Zwangsstrafen richte, komme keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
Da der Zahlungsauftrag auf rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen beruhe, sei eine Aussetzung der Entscheidung über den Berichtigungsantrag nicht notwendig und zweckmäßig.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Über die in dieser Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074, abweisend entschieden, weshalb gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dessen diesbezügliche Begründung verwiesen werden kann.
Die Beschwerdeführer machen in der vorliegenden Beschwerde darüber hinaus geltend, dass der Zahlungsauftrag rechtswidrig sei, weil über die zu Grunde liegenden Zwangsstrafen im Zeitpunkt seiner Zustellung noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Der Zahlungsauftrag sei daher verfrüht ergangen.
Auch diesem Vorbringen ist neuerlich entgegenzuhalten, dass - wie dies in dem angeführten Erkenntnis vom 14. September 2004 näher begründet wurde - die Rechtmäßigkeit der rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen im Berichtigungsverfahren gemäß GEG nicht mehr aufgerollt werden kann. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, der die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag gemäß § 7 Abs. 1 GEG betrifft, beruhten die zu Grunde liegenden Zwangsstrafen nunmehr auf rechtskräftig verhängten gerichtlichen Entscheidungen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (§ 35 Abs. 1 VwGG), so ist der Verwaltungsgerichtshof an einen Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung einer mündlichen Verhandlung jedenfalls dann nicht gebunden, wenn dem Art. 6 Abs. 1 MRK nicht entgegensteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2004, Zl. 2004/21/0027, m.w.N.). Da in der vorliegenden Beschwerde nur Rechtsfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, dass deren Lösung keine mündliche Verhandlung erforderte, bestehen gegen die Nichtanberaumung einer Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK im vorliegenden Fall keine Bedenken (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2004/06/0020).
Wien, am 20. Oktober 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060249.X00Im RIS seit
04.01.2006