TE OGH 1989/5/24 3Ob535/89

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dipl.Ing. Ernst P. F*** Maschinen- und Apparatebau Gesellschaft mbH, Wien 10, Schleiergasse 17, Objekt F, vertreten durch Dr.Martin Schuppich, Rechtsanwalt in Wien, 2. Ing. Helmut F***, Geschäftsführer, Wien 13, Küniglberggasse 5, 3. Doris F***, Gesellschafterin, Wien 14, Hütteldorferstraße 321, und 4. Manfred F***, Gesellschafter, Wien 14, Linzer Straße 442, die zweit- bis viertklagenden Parteien vertreten durch Dr.Walter Strigl und Dr.Gerhard Horak, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr.Monika F***, Gesellschafterin, Wien 14, Hadikgasse 154, 2. Harald F***, 3. Bernhard F***, 4. Herbert F***, alle Gesellschafter, Wien 13, Küniglberggasse 7, die erst- und drittbeklagte Partei vertreten durch Dr.Dieter Cerha, Rechtsanwalt in Wien, die zweitund viertbeklagte Partei vertreten durch Dr.Nikolaus Bilowitzki, Rechtsanwalt in Wien, und 5. Ing.Gerhard F***, Geschäftsführer und Gesellschafter, Ebreichsdorf, Linke Bahnzeile 22, vertreten durch Dr.Otto Philp ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 500.000), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 20.Jänner 1989, GZ 4 R 247/88-74, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 30.Juni 1988, GZ 22 Cg 112/86-68, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den erstbis viertbeklagten Parteien die mit S 21.647,26 (darin S 3.607,88 an Umsatzsteuer) und der fünftbeklagten Partei die mit S 20.781,36 (darin S 3.463,56 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagenden Parteien begehren die Feststellung, es seien die Erstbeklagte mit einer Stammeinlage von S 37.500 sowie die Zweitbis Viertbeklagten mit einer Stammeinlage von je S 112.500, jedoch nicht mit weiteren, aus den schenkungsweisen Abtretungsverträgen, nämlich den Notariatsakten GZ 105/1985 und GZ 106/1985, beide vom 5. März 1985, und GZ 168/1985 vom 18.April 1985, alle des öffentlichen Notars Dr.Günter A***, jeweils vom Geschenkgeber Dipl.Ing. Ernst P. F*** abgeleiteten Stammeinlagen Gesellschafter der erstklagenden Partei.

Dipl.Ing. Ernst (P.) F***, seine Frau Camilla und seine Söhne, der Zweitkläger und der Fünftbeklagte, hätten je 25 % der Geschäftsanteile der erstklagenden Partei gehalten. Die am 13. September 1984 verstorbene Camilla F*** habe ihren Anteil je zur Hälfte dem Zweitkläger und dem Fünftbeklagten hinterlassen, die diese Anteile an ihre Kinder, und zwar an die Drittklägerin und den Viertkläger bzw. die Erst- bis Viertbeklagten weitergegeben hätten. Die erklärte Absicht des Dipl.Ing. Ernst F*** sei es gewesen, daß sein Vermögen dem Zweitkläger und dem Fünftbeklagten je zur Hälfte zufallen solle. Am 5.März 1985 aber habe Dipl.Ing. Ernst F*** seinen Anteil der Erstbeklagten und den Zweit- bis Viertbeklagten schenkungsweise abgetreten, sodaß die Kinder des Zweitklägers leer ausgegangen seien. Dipl.Ing. Ernst F*** sei sich nicht bewußt gewesen, daß er durch seine Schenkung eine ungleiche Behandlung seiner Söhne herbeiführe, und habe nie beabsichtigt, seinen ganzen Anteil den Kindern des Fünftbeklagten zu schenken. Er habe keinen ernsthaften Schenkungswillen gehabt, sondern sei zumindest partiell geschäftsunfähig gewesen. Dipl.Ing. Ernst F*** sei bei Abschluß der Schenkungsverträge überdies arglistig in Irrtum geführt worden, und zwar dahin, daß ausschließlich durch die Schenkung der Fortbestand der erstklagenden Partei gesichert werde und die Gleichbehandlung der "Stämme" (des Zweitklägers und des Fünftbeklagten) gewahrt bleibe. Die Beklagten hätten Dipl.Ing. Ernst F*** darüber getäuscht, daß seine Vorstellungen über die Sicherung des Fortbestandes der erstklagenden Partei auf Grund der Ausbildung und der beruflichen Zukunft der Erst- bis Viertbeklagten nur durch die Schenkung erreicht werden könne; dabei seien die Kinder des Zweitklägers abqualifiziert und es sei die mögliche Eignung seiner jüngsten Kinder verschwiegen worden. Der Irrtum des Dipl.Ing. Ernst F*** über eine gleich hohe Beteiligung seiner Söhne sei auch dadurch verursacht worden, daß Dipl.Ing. Ernst F*** die Verlesung der Notariatsakte durch den Notar zufolge seiner Schwerhörigkeit nicht habe verstehen können. Schließlich sei Dipl.Ing. Ernst F*** durch den Fünftbeklagten beeinflußt worden;

er habe den Zweitkläger und dessen Kinder nicht benachteiligen wollen.

Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Der erstklagenden Partei fehle die Aktivlegitimation, weil Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter sowie außergewöhnliche Maßnahmen nach dem Gesellschaftsvertrag der Zustimmung beider einzelvertretungsbefugter Gesellschafter bedürften; der Fünftbeklagte aber habe der Klageführung nicht zugestimmt. Dem Fünftbeklagten mangle die Passivlegitimation, weil er durch die Notariatsakte nichts erhalten habe. Dipl.Ing. Ernst F*** sei weder geschäftsunfähig gewesen noch in Irrtum geführt worden. Er habe das Unternehmen jenen Nachkommen hinterlassen wollen, die die entsprechenden Kenntnisse und die erforderliche Eignung haben; dies sei bei der Erstbeklagten und den Zweit- bis Viertbeklagten, nicht jedoch bei der Drittklägerin und dem Viertkläger der Fall.

Die beiden Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab; das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Steitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000 übersteigt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Dipl.Ing. Ernst F*** führte das Unternehmen der erstklagenden Partei, das 1933 gegründet wurde, zunächst als Einzelkaufmann. Die Umwandlung in eine Gesellschaft mbH erfolgte mit Vertrag vom 27.März 1972. Die Gesellschaftsanteile wurden von Dipl.Ing. Ernst F***, seiner Frau Camilla, vom Zweitkläger und vom Fünftbeklagten zu je 25 % übernommen. Mit Gesellschaftsbeschluß vom 19.Oktober 1979 wurde Dipl.Ing. Ernst F*** - der damals 81 Jahre alt war - als handelsrechtlicher Geschäftsführer der erstklagenden Partei abberufen. Bis zu seinem Ausscheiden als Geschäftsführer suchte Dipl.Ing. Ernst F*** in allen wichtigen Angelegenheiten des Unternehmens einen Konsens zwischen seinen Söhnen herbeizuführen, doch entschied er in manchen Fällen letztlich selbst. Dipl.Ing. Ernst F*** litt bereits 1979 an höhergradiger Schwerhörigkeit an beiden Ohren; die Hörweite ohne Hörgerät betrug für Umgangssprache rechts 0,5 m, links 1 m. Ein ihm angepaßtes Hörgerät legte Dipl.Ing. Ernst F*** nach kurzer Zeit wieder ab, weil es ihm unangenehm war; er konnte seine Gesprächspartner jedoch verstehen, wenn sie nicht mehr als etwa ein- bis eineinhalb Meter von ihm entfernt waren und ihm ins Gesicht blickten; sodaß er die Worte auch von ihren Lippen ablesen konnte. Bei Telefongesprächen mit ihm war es allerdings notwendig, lauter zu sprechen. Auch nach seiner Abberufung als Geschäftsführer der erstklagenden Partei fuhr Dipl.Ing. Ernst F*** bis zum Jahresende 1985 fast täglich allein in den Wiener Betrieb der erstklagenden Partei. Er benutzte dabei Taxis und bezahlte die Rechnungen selbständig. Er nahm zwar auf die Geschäftsführung keinen Einfluß mehr, doch widmete er sich seiner Lieblingsbeschäftigung, der Auslegungsberechnung von Pumpen. Diese Berechnungen, die die Kenntnis der physikalischen Grundsätze zur Beurteilung von Strömungsmaschinen voraussetzen, beschränkten sich bloß auf grundlegende maschinentechnische Betrachtungen zur Beurteilung der Güte der Pumpenaggregate. Eine detaillierte Verlustanalyse wurde hingegen von ihm nicht durchgeführt. Die von Dipl.Ing. Ernst F*** ermittelten Rechenergebnisse waren großteils richtig. Der Zweitkläger und der Fünftbeklagte förderten diese Tätigkeit ihres Vaters, der im Unternehmen weiter als Seniorchef anerkannt wurde und sich auch als solcher fühlte. Das Unternehmen, das inzwischen in Ebreichsdorf einen Zweigbetrieb eröffnet hat und ca. 120 Mitarbeiter beschäftigt, erzeugt Maschinen und Apparate besonders für die Getränke-, Lebensmittelund chemische Industrie, einschließlich Pumpen und Plattenwärmeaustauscher, die zum größten Teil exportiert werden.

Die Drittklägerin und der Viertkläger sind Kinder des Zweitklägers aus dessen erster Ehe. Die Drittklägerin besitzt Hauptschulbildung und ist auch als Fotomodell tätig. Sie ist zwar im Unternehmen angemeldet, doch erscheint sie nur zeitweilig zur Arbeit, sodaß sich der Zweitkläger dem Fünftbeklagten gegenüber mit Schreiben vom 10. Jänner 1986 gegen ihre Beschäftigung als Telefonistin aussprach und es diesem freistellte, seine Tochter zu kündigen. Der Viertkläger begann mit 16 Jahren eine Kellnerlehre und ist seither im Gastgewerbe tätig. Aus der zweiten Ehe des Zweitklägers mit Margit F*** stammen Dagmar und Helmut F***.

Die 1969 geborene Dagmar F***, die 1987 maturierte, war Vorzugschülerin und Klassensprecherin. In der Unterstufe des Gymnasiums wollte sie Sportlehrerin werden, im Alter von 16 Jahren äußerte sie allerdings den Wunsch, nach der Matura an der Universität Wirtschaftswissenschaften zu studieren und später in das Familienunternehmen einzutreten. Helmut F*** junior, der 1975 geboren wurde, ist Schüler.

Aus der ersten Ehe des Fünftbeklagten mit Elisabeth F*** entstammen vier Kinder, nämlich die Erst- bis Viertbeklagten. Die Erstbeklagte studierte Psychologie und Pädagogik an der Universität Wien, wo sie 1987 promoviert wurde. Sie genoß schon in der Schule eine kaufmännische Ausbildung und arbeitete während der Schulzeit und des Studiums zeitweise als Sekretärin im Unternehmen der erstklagenden Partei. Die Erstbeklagte beabsichtigte schon zu Lebzeiten des Dipl.Ing. Ernst F***, nach Abschluß ihres Studiums so wie einst ihre Großmutter Camilla F*** Buchhaltung und Rechnungswesen im Unternehmen zu betreuen. Der Zweitbeklagte maturierte 1984 im Alter von 24 Jahren am Technischen Gewerbemuseum und studiert seither an der Technischen Universität Wien technische Physik. Der Drittbeklagte, der die fünfjährige Höhere Technische Lehranstalt 1984 im Alter von 22 Jahren abschloß, ist seit 1981 im Unternehmen der erstklagenden Partei beschäftigt und möchte Daten- und Betriebstechniker werden. Der Viertbeklagte, der an Asthma leidet und deshalb zwei Schuljahre verlor, maturierte 1987 im Alter von 21 Jahren an der Höheren Technischen Lehranstalt mit Auszeichnung. Er war schon während der Schulferien des öfteren im Familienunternehmen tätig, ist seit 1.September 1987 dort angestellt und mit der Erstellung von Offerten technischer Natur befaßt. Dipl.Ing. Ernst F*** kannte alle Enkelkinder und auch deren Ausbildung und Berufswünsche. Er hatte zu allen Enkelkindern ein gutes Verhältnis.

Der Fünftbeklagte heiratete nach seiner Scheidung von Elisabeth F*** im Jahr 1975 Gertrud F***. 1975 wurde deren Sohn Ronald, im Jahr 1983 die Tochter Ingeborg geboren. Dipl.Ing. Ernst F*** und seine Frau Camilla waren von der Scheidung des Fünftbeklagten sehr getroffen, da sie zu dessen erster Frau Elisabeth eine ausnehmend gute Beziehung hatten. Zur zweiten Frau des Fünftbeklagten lehnten sie zunächst jeden Kontakt ab, das Verhältnis besserte sich jedoch in den Jahren 1979/1980 zusehends. Gertrud F*** ist seit 1.Juli 1980 im Betrieb der erstklagenden Partei in Ebreichsdorf beschäftigt. Es konnte nicht festgestellt werden, ob ihr Dipl.Ing. Ernst F*** in den Jahren 1981 bis 1983 Geschäftsanteile an der erstklagenden Partei angeboten hat. Um den Kontakt zur Familie des Fünftbeklagten aus erster Ehe weiter aufrecht zu erhalten, kamen Dipl.Ing. Ernst F*** und seine Frau Camilla fast jeden Sonntag zu Elisabeth F*** und den vier Enkelkindern zum Mittagessen bzw. zur Jause. Bei diesen Besuchen, bei denen manchmal auch Freunde der Enkelkinder anwesend waren, kam Dipl.Ing. Ernst F*** immer wieder auf das vom ihm gegründete Unternehmen zu sprechen, das ihm als sein Lebenswerk sehr am Herzen lag. Er äußerte seinen Wunsch, daß das Unternehmen der erstklagenden Partei weiterbestehen und von Enkelkindern geführt werden möge. Er meinte, daß geeignete, das heißt technisch interessierte und fachlich ausgebildete Leute im Unternehmen mitarbeiten sollten, und fragte die Zweit- bis Viertbeklagten immer wieder, ob sie daran interessiert seien, was diese auch bejahten. Einmal bot Dipl.Ing. Ernst F*** dem Zweitbeklagten die Leitung der Abteilung Pumpenbau an, die ihm sehr am Herzen lag und mit der er sich sein ganzes Leben hindurch intensiv beschäftigt hatte. Als er einmal Elisabeth F*** gegenüber äußerte, daß ohnehin nur ihre Kinder für die Weiterführung des Unternehmens in Frage kämen, meinte Camilla F***, die Kinder sollten erst einmal Schule und Studium beenden, bevor ein Eintritt in das Unternehmen in Frage komme. Darauf entgegnete Dipl.Ing. Ernst F*** scharf, daß er schon 83 Jahre alt sei. Ein ähnlicher Vorfall ereignete sich im Jahr 1982 oder 1983 bei einem Besuch des Fünftbeklagten und seiner Frau Gertrud F***.

Dipl.Ing. Ernst F*** meinte damals, daß er mit der Erstbeklagten und den Zweit- bis Viertbeklagten so zufrieden sei, daß er ihnen einmal seine Firmenanteile übereignen wolle. Auch bei dieser Gelegenheit wies Camilla F*** empört darauf hin, daß die Kinder zuerst ihre Ausbildung beenden sollten. Ob sich Dipl.Ing. Ernst F*** über die Kinder des Zweitklägers dahin geäußert hat, daß diese zur Mitarbeit oder Leitung des Unternehmens nicht qualifiziert oder noch zu jung seien, konnte nicht festgestellt werden. Von einer Schenkungsabsicht gegenüber der Erst- und den Zweit- bis Viertbeklagten hat Dipl.Ing. Ernst F*** allerdings nichts erwähnt. Bei diesen Besuchen ging Camilla F*** regelmäßig in das Nachbarhaus Küniglberggasse 5, um auch den Zweitkläger zu besuchen.

Dipl.Ing. Ernst F*** blieb meistens bei den Erst- bis Viertbeklagten und deren Mutter. Ob der Grund dafür in einem eher kühlen Verhältnis zur Gattin des Zweitklägers oder in altersbedingter Gebrechlichkeit lag, konnte nicht festgestellt werden. In den Jahren vor der strittigen Schenkung versuchte besonders Gertrud F***, Dipl.Ing. Ernst F*** zu überreden, ihrer Familie seine Firmenanteile zu überlassen. Camilla F***

billigte diese Vorgangsweise nicht und sicherte dem Zweitkläger zu, daß sie im Falle der Übereignung der Geschäftsanteile ihres Mannes an die Kinder des Fünftbeklagten ihre Geschäftsanteile dem Zweitkläger überlassen würde, um das Gleichgewicht der beiden Stämme zu erhalten. Am 15.April 1982 errichtete Dipl.Ing. Ernst F*** bei dem Rechtsanwalt Dr.Paul B*** ein Testament in dem er den Fünftbeklagten und den Zweitkläger zu gleichen Teilen zu seinen Erben einsetzte. Seit 1982 kam es zwischen den beiden Brüdern immer wieder zu Auseinandersetzungen, weil für einen Hausbau der Frau des Fünftbeklagten Material und Arbeiter der erstklagenden Partei verwendet worden waren. Der Zweitkläger fühlte sich übergangen und äußerte seine Ansicht, daß ihm nach dem Gesellschaftsvertrag ein Zustimmungsrecht betreffend die Involvierung der erstklagenden Partei in diesen Hausbau zustünde. Außerdem warf er seinem Bruder vor, daß sich dieser seit Dezember 1982 weigere, mit ihm gemeinsam eine Bauabrechnung durchzuführen.

Camilla F*** starb am 13.September 1984 und hinterließ ihren Geschäftsanteil von 25 % gemäß ihrem Testament jeweils zur Hälfte dem Zweitkläger und dem Fünftbeklagten. Beide gaben die von der Mutter geerbten Geschäftsanteile jeweils an ihre Kinder, nämlich die Drittklägerin und den Viertkläger bzw. die Erstbeklagte und die Zweit- bis Viertbeklagten weiter, um aus steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Gründen nicht mehr als mit 25 %, also nicht wesentlich, am Unternehmen beteiligt zu sein. Danach lautete die Aufteilung der Geschäftsanteile an der erstklagenden Partei wie folgt:

Zweitkläger        25    %

Drittklägerin       6,25 %

Viertkläger         6,25 %

Zwischensumme                    37,5 %

Fünftbeklagter     25    %

Erstbeklagte        1,25 %

Zweitbeklagter      3,75 %

Drittbeklagter      3,75 %

Viertbeklagter      3,75 %

Zwischensumme                    37,5 %

Dipl.Ing. Ernst F***          25   %

           100   %

Dipl.Ing. Ernst F***, den der Tod seiner Frau schwer traf, wollte immer seltener in das Unternehmen der erstklagenden Partei fahren. Im Herbst 1984 entwickelte der Zweitkläger den Plan, daß seine Frau Margit F*** und die Frau des Fünftbeklagten die Geschäftsanteile des Dipl.Ing. Ernst F*** je zur Hälfte käuflich erwerben sollten. Dipl.Ing. Ernst F*** war mit diesem Vorschlag grundsätzlich einverstanden. Der Fünftbeklagte besprach die Angelegenheit daraufhin mit dem Steuerberater Dkfm. Josef B***, der eine Firmenbewertung zur Ermittlung des Kaufpreises durchführte. Nach dem Tod der Camilla F*** vereinbarten der Zweitkläger und der Fünftbeklagte, daß sie den Vater jedes Wochenende abwechselnd zu sich nehmen würden. Bei diesen Wochenendbesuchen wurde öfters über die Zukunft des Familienunternehmens und die Nachfolge in der Geschäftsleitung gesprochen. Dabei versuchte besonders Gertrud F***, den Schwiegervater zur Übergabe seiner Anteile an die Zweit- bis Viertbeklagten zu überreden, da diese weit geeigneter zur Geschäftsführung seien als die Drittklägerin und der Viertkläger. So sagte sie einmal sinngemäß: "Du wirst doch den Betrieb Gerhards Kindern geben wollen, denn die sind alle Techniker und Helmuts Kinder arbeiten im Gastgewerbe. Du hast ja kein Gasthaus." Dipl.Ing. Ernst F*** war nach dem Tod seiner Gattin sehr beeinflußbar. Ende Februar 1985 - das genaue Datum kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden - rief der Fünftbeklagte bei dem Notar Dr.Günter A*** an und ließ sich einen Gesprächstermin für den gleichen Tag geben. Er sagte dem Notar, der das Unternehmen der erstklagenden Partei schon durch den von ihm errichteten Notariatsakt im Zusammenhang mit der Abberufung des Dipl.Ing. Ernst F*** als Geschäftsführer kannte, daß sein Vater die Absicht habe, seine Geschäftsanteile an die Erst- bis Viertbeklagten schenkungsweise zu übertragen, und beauftragte ihn mit der Errichtung entsprechender Verträge. Es wurde schließlich der 5.März 1985 als Termin zur Unterfertigung der Notariatsakte vereinbart. Am 27.Februar 1985 feierte Dipl.Ing. Ernst F*** seinen 87. Geburtstag. Aus diesem Anlaß besuchten ihn der Zweitkläger mit seiner Frau Margit und einem kleinen Kind aus dieser Ehe, sowie der Fünftbeklagte mit der Erstbeklagten. Der Zweitkläger vereinbarte mit seinem Vater, daß dieser das kommende Wochenende wieder bei ihm verbringen sollte, da er das letzte Wochenende beim Fünftbeklagten zu Besuch war. Bei dieser Gelegenheit informierte weder Dipl.Ing. Ernst F*** noch der Fünftbeklagte den Zweitkläger von der beabsichtigten Schenkung. Es kann nicht festgestellt werden, ob Dipl.Ing. Ernst F*** dem Fünftbeklagten verboten hatte, dem Zweitkläger von dem Plan der Schenkung an die Erstbis Viertbeklagten zu erzählen. Am 27.Februar 1985 besuchte der Fünftbeklagte den Vater wieder, diesmal mit seiner Frau Gertrud F***, die Dipl.Ing. Ernst F*** mit dem Worten: "Papa, Papa, diesmal mußt Du zu uns kommen" überredete, das kommende Wochenende beim Fünftbeklagten zu verbringen. Der Zweitkläger und dessen Frau waren mit dieser Lösung einverstanden, weil sie durch diese Änderung der Wochenendverteilung an ihrem geplanten Abreisetag in den Osterurlaub frei waren. Ob Dipl.Ing. Ernst F*** vor dem Wochenende 2./3.März 1985 der Schenkung an die Erst- bis Viertbeklagten zugestimmt hat, konnte nicht festgestellt werden. Am 5.März wurde Dipl.Ing. Ernst F*** von dem Fünft- und dem Zweitbeklagten mit dem Auto von seiner Wohnung abgeholt und zum Notar Dr.Günter A***l gebracht. Dieser führte zunächst mit Dipl.Ing. Ernst F*** und der Erstbeklagten ein kurzes Gespräch über die Tätigkeit des Unternehmens der erstklagenden Partei. Danach verlas der Notar den von ihm vorbereiteten Notariatsakt.

Dipl.Ing. Ernst F*** las in einem ihm vorher übergebenen Exemplar mit. Ob bei dieser Gelegenheit über die Gründe und Auswirkungen der Schenkung gesprochen wurde, konnte nicht festgestellt werden. Der Notariatsakt GZ 105/85 betraf die Schenkung an die Erst- bis Drittbeklagten. Da der Viertbeklagte zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig war, wurde ein Notariatsakt über ein Anbot des Dipl.Ing. Ernst F*** an den Viertbeklagten (GZ 106/85) errichtet, das dieser mit Notariatsakt vom 18.April 1985 (GZ 186/85) annahm. Dipl.Ing. Ernst F*** verstand den Notar akustisch, stellte keine weiteren Fragen und unterzeichnete die erwähnten Verträge. Dipl.Ing. Ernst F*** saß unmittelbar neben dem Notar Dr.Günter A***, neben dem Geschenkgeber saß der Drittbeklagte, dann folgten die übrigen Beschenkten, der Fünftbeklagte saß dem Drittbeklagten gegenüber.

Zum Zeitpunkt der Schenkung waren beim Geschenkgeber eine Reihe von altersbedingten Abbauerscheinungen vorhanden, was sich in einer gewissen Vergeßlichkeit mit starkem Verlust des Neugedächtnisses, einer erschwerten Umstellungsfähigkeit auf Neues, einer allgemeinen Verlangsamung der Gedankengänge mit verlängertem Haften an einmal gefaßten Gedanken, einer raschen geistigen Ermüdbarkeit und einer gewissen Abnahme der allgemeinen geistigen Leistungsfähigkeit manifestierte. Trotz dieser Störungen war der Geschenkgeber in der Lage, noch ausreichend Urteilsvermögen und Kritikfähigkeit zur Willensbestimmung aufzubringen. Er war zwar Einflüssen aus seiner näheren Umgebung stärker zugänglich, doch war er in ausreichendem Maße in der Lage, Willensentscheidungen zu treffen, und weder geistesschwach noch geschäftsunfähig. Das Erstgericht konnte dagegen nicht feststellen, ob dem Geschenkgeber zum Zeitpunkt der Schenkung bewußt war oder ob er sich darüber im Irrtum befand, daß er die Kinder des Zweitklägers vollkommen übergangen hatte und daß dadurch ein Ungleichgewicht zwischen den Stämmen des Zweitklägers und des Fünftbeklagten erzeugt worden war. Es konnte auch nicht zweifelsfrei feststellen, daß Dipl.Ing. Ernst F*** gegenüber seiner Sekretärin Theodora K*** unmittelbar nach der Schenkung erklärt hat, daß er seine Firmenanteile an die technisch ausgebildeten Kinder des Fünftbeklagten und nicht an die des Zweitklägers übertragen habe, weil diese fachlich nicht geeignet bzw. zu jung seien. Dipl.Ing. Ernst F*** erzählte aber Maria W***, seiner langjährigen Wirtschafterin, bei einem Besuch kurz nach der Schenkung, daß er mit dem Fünftbeklagten beim Notar gewesen sei und etwas unterschrieben habe, wovon er nicht wisse, ob es richtig gewesen sei. Zwischen dem 5.März 1985 und seiner Abreise in den Osterurlaub am 31. März 1985 erfuhr der Zweitkläger nichts von der Unterfertigung der Notariatsakte. Nach seiner Rückkehr fragte der Zweitkläger den Fünftbeklagten am 11.April 1985, ob dieser von Dkfm. Josef B*** schon eine endgültige Auskunft betreffend die Übertragung der Geschäftsanteile an die beiden Frauen erhalten habe. Der Fünftbeklagte meinte darauf, er habe jetzt keine Zeit, man solle die Angelegenheit ein anderes Mal besprechen. Da sich der Zweitkläger mit dieser Antwort nicht zufrieden geben wollte, besuchte er am Abend desselben Tages seinen Vater, um diesen direkt auf den Plan anzusprechen. Dipl.Ing. Ernst F*** sagte darauf, daß er ohnehin schon bei einem Notar gewesen sei und etwas unterschrieben habe, der Zweitkläger solle den Fünftbeklagten fragen. Der Zweitkläger rief sofort den Fünftbeklagten an. Dieser erklärte ihm, daß ihr Vater seine Geschäftsanteile aus freien Stücken den Erst- bis Viertbeklagten geschenkt habe. Der Zweitkläger warf daraufhin Dipl.Ing. Ernst F*** vor, daß er ihn und seine Familie am Unternehmen stark benachteilige.

In den nächsten Tagen und Wochen besuchte der Zweitkläger seinen Vater fast täglich. Bei einem Besuch ein paar Tage später - das genaue Datum konnte nicht festgestellt werden - sah der Zweitkläger eine vom Fünftbeklagten angefertigte Graphik, die mit den Worten "Stammesgleichheit" und "Helmuts Wunsch?" überschrieben war. Darunter hatte der Fünftbeklagte für den Vater die Aufteilung der Geschäftsanteile des Vaters in einem Stammbaum so aufgezeichnet, wie sie der Zweitkläger als gerecht empfunden hätte, nämlich je 3 % an die Erst- bis Viertbeklagten und je 6 % an die Kinder des Zweitklägers aus zweiter Ehe Dagmar und Helmut F***. Dipl.Ing. Ernst F*** hatte auf diese Zeichnung die Zahl "12,5 %" zu jedem der Stämme geschrieben. Der Zweitkläger schrieb unter diese Graphik die Worte "so sollte es sein Helmut" und stellte auf der Rückseite die derzeitige Verteilung der Geschäftsanteile der beiden Stämme mit 37,5 % bzw. 62,5 % dar. Darunter schrieb er "so soll es nicht sein Helmut". Unter den Zusatz des Zweitklägers "so sollte es sein Helmut" schrieb Dipl.Ing. F*** die Worte "so ist es auch", an welchem Tag, konnte allerdings nicht festgestellt werden. Als der Zweitkläger bei einem weiteren Besuch am 14. oder 15.April 1985 das Original der Graphik mit dieser Bemerkung wieder sah, machte er seinen Vater darauf aufmerksam, daß dieser über die gegenwärtige Verteilung der Geschäftsanteile offenbar im Irrtum sei und schrieb über die beiden Zusätze die Worte "so ist es nicht". Gertrud F*** sah das Original - ob mit Zusätzen oder ohne Zusätze, konnte nicht festgestellt werden zwischen dem 15. und 17.April 1985 bei Dipl.Ing. Ernst F*** und kopierte es im Werk Ebreichsdorf. Diese Kopie sollte dem Nachweis der Beeinflussung des Geschenkgebers durch den Zweitkläger im Falle einer späteren Anfechtungsklage dienen. Ob Gertrud F*** beim Kopieren die Sätze "so ist es auch" bzw. "so ist es nicht" abgedeckt hat, konnte nicht festgestellt werden, ebenso nicht, ob sie ihrem Schwiegervater das Original zurückgegeben hat. Als Dipl.Ing. Ernst F*** bei einem weiteren Besuch des Zweitklägers am 21.April 1985 das Original nicht mehr finden konnte, fertigte der Zweitkläger eine andere Aufstellung an, auf der er die Entwicklung der Firmenanteile von 1972 bis zum Schenkungszeitpunkt darstellte und eine Aufteilung der 25 %-Anteile des Dipl.Ing. Ernst F*** je zur Hälfte an die "Kinder von Gerhard" bzw. "Kinder von Helmut" anregte. Daneben schrieb er "so wäre es gerecht".

Dipl.Ing. Ernst F*** unterstrich die Worte "Kinder von Helmut" und fügte hinzu: "Kinder Helmuts und Gerhards müssen in Summe gleich viel bekommen". Schon in einem Schreiben vom 13.April 1985 wies der Zweitkläger seinen Vater darauf hin, daß die Schenkung seiner Firmenanteile an die Erst- bis Viertbeklagten eine grobe Benachteiligung seiner zwei jüngsten Kinder, besonders der Tochter Dagmar darstelle, die später ebenfalls in das Unternehmen eintreten wolle. Aber auch für ihn persönlich hätte die Mehrheit der Beklagten im Familienunternehmen der erstklagenden Partei von 62,5 % verheerende Folgen, weil in einer Gesellschaft mbH die einfache Mehrheit genüge, um einen unbequemen Geschäftsführer abzuberufen. Der Zweitkläger kündigte an, daß er sich unter diesem psychischen Druck veranlaßt sehe, aus dem Familienunternehmen auszuscheiden. Er fügte hinzu, daß ihn diese Konsequenz sehr schmerzen würde, weil ihm das Schicksal der erstklagenden Partei, in der er seit 39 Jahren tätig gewesen sei, nicht gleichgültig sei. Er wies eindringlich auf den Gleichbehandlungswunsch der verstorbenen Frau des Geschenkgebers hin und bat diesen, im Sinne von Camilla F*** zu handeln. Der Zweitkläger erzählte auch seiner ehemaligen Haushälterin Maria W*** von der Schenkung an die Erst- bis Viertbeklagten, worauf diese Dipl.Ing. Ernst F*** auf die Motive der Schenkung ansprach. Sie fragte ihn, warum er nicht gemäß dem Gleichbehandlungswunsch seiner verstorbenen Frau gehandelt habe, worauf Dipl.Ing. Ernst F*** antwortete, daß die Frau des Fünftbeklagten gemeint habe, er solle den Betrieb den Beklagten übergeben, weil diese alle Techniker seien, während die Kinder des Zweitklägers im Gastgewerbe arbeiteten. In einem Gespräch mit der Wirtschafterin Maria P*** im April 1985 äußerte Dipl.Ing. Ernst F*** seinen Wunsch, keinen seiner Söhne zu benachteiligen. Ob er diesen Standpunkt auch in einer Besprechung mit den Dritt- und Fünftbeklagten sowie dem Zweitkläger am 13.April 1985 vertreten hat, konnte nicht festgestellt werden. Tatsächlich bedrückte Dipl.Ing. Ernst F***

die Zwietracht zwischen seinen Söhnen. Er bat sie daher immer wieder zu Gesprächen zu sich, um einen Konsens zwischen ihnen herbeizuführen. Für den 15.April 1985 war wieder ein Gesprächstermin anberaumt; zu diesem erschienen der Dritt- und der Fünftbeklagte früher als der Zweitkläger. An diesem Tag vertrat Dipl.Ing. Ernst F*** wieder die Ansicht, daß die Schenkung seinem Willen entspreche. Am 17.April 1985 fuhr der Zweitkläger mit seinem Vater zu dem Rechtsanwalt Dr.Paul B***, bei dem Aktennotizen aufgenommen wurden. Ob dieser Besuch auf Drängen des Zweitklägers oder auf Vorschlag des Geschenkgebers erfolgte, konnte nicht festgestellt werden. Dipl.Ing. Ernst F*** betonte in diesem Gespräch, er sei zum Zeitpunkt der Schenkung der Meinung gewesen, daß keine Benachteiligung des Zweitklägers und dessen Familie folge. Er widerrufe die Schenkung an die Erst- bis Viertbeklagten im Ausmaß von 12,5 % und schenke diese gleichzeitig dem Zweitkläger bzw. von ihm namhaft zu machenden Familienangehörigen. Falls die Erst- bis Viertbeklagten mit dieser Lösung nicht einverstanden seien, beauftrage er den Rechtsanwalt Dr.Paul B*** mit der Führung eines Anfechtungsprozesses. Dr.Paul B***, auf den Dipl.Ing. Ernst F*** einen in jeder Richtung lenkbaren Eindruck machte, hat einen solchen Auftrag nicht angenommen. Nach Besprechung der Möglichkeiten, den Konflikt zwischen dem Zweitkläger und dem Fünftbeklagten auf außerstreitigem Weg zu bereinigen, meinte Rechtsanwalt Dr.Paul B***, daß ein Anfechtungsprozeß nur dann erfolgreich sein werde, wenn nachgewiesen werden könne, daß Dipl.Ing. Ernst F*** einem Irrtum unterlegen sei oder den Inhalt der Notariatsakte nicht verstanden habe. Er empfahl dem Zweitkläger, den Geschenkgeber durch den Psychiater Prim.Dr.Heinrich G*** untersuchen zu lassen. Der Zweitkläger war mit diesem Vorschlag einverstanden, informierte jedoch seinen Vater nicht vom Zweck der beabsichtigten Untersuchung.

Dr.Paul B*** ersuchte daraufhin Prim.Dr.Heinrich G*** um die Erstattung eines Gutachtens über den Geisteszustand und die Handlungsunfähigkeit des Dipl.Ing. Ernst F*** im allgemeinen zum Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Notariatsakte. Die Befundaufnahme erfolgte am 6.Mai 1985, wobei Dipl.Ing. Ernst F*** gegenüber verschwiegen wurde, daß Prim.Dr.Heinrich G*** Psychiater ist. Dipl.Ing. Ernst F*** glaubte mit einem Vertreter der Kranken- oder Pensionsversicherungsanstalt zu sprechen. Der Zweitkläger, der während des gesamten Gespräches anwesend war, schaltete sich in die Befragung in keiner Weise ein; Dipl.Ing. Ernst F*** suchte jedoch immer wieder den Blickkontakt mit seinem Sohn.

Im Laufe der Befragung begriff der Geschenkgeber, daß er auf seinen Geisteszustand hin untersucht werde. Er war über die Tatsache, daß sein eigener Sohn eine solche Untersuchung veranlaßt hatte, schwer gekränkt und teilte dies jedermann mit. Er meinte, daß er sich eine solche Behandlung nicht gefallen lassen werde. Er sei "nicht verblödet". Am 7.Mai 1985 erfuhr der Fünftbeklagte anläßlich eines Besuches bei Dipl.Ing. Ernst F***, daß dieser auf seinen Geisteszustand untersucht worden sei. Da sich sowohl der Zweitkläger als auch Dr.Paul B*** weigerten, Prim.Dr.Heinrich G*** namentlich zu nennen, erfuhr der Fünftbeklagte erst etwa 14 Tage später, wer seinen Vater untersucht hatte, als Dipl.Ing. Ernst F*** zufällig ein Bild des Psychiaters in einer Tageszeitung sah. Der Fünftbeklagte nahm zu Dr.Heinrich G*** jedoch keinen Kontakt auf.

Mit Schreiben vom 10.Mai 1985 entzog Dipl.Ing. Ernst F*** dem Rechtsanwalt Dr.Paul B*** die Vollmacht und beauftragte die Rechtsanwälte des Fünftbeklagten Dr.Philp und Dr.Zandl, mit seiner weiteren Vertretung. Um jedermann seine Geschäftsfähigkeit zu beweisen, wollte sich Dipl.Ing. Ernst F*** freiwillig von einem t auf seinen Geisteszustand untersuchen lassen. Der Fünftbeklagte beauftragte zunächst den Rechtsanwalt Dr.Herbert E*** damit, in einem Gespräch mit dem Geschenkgeber die Hintergründe, die zur Schenkung geführt hatten, zu erforschen. Dr.Herbert E*** besuchte Dipl.Ing. Ernst F*** und führte mit diesem, nachdem er ihn über den Zweck seines Besuches aufgeklärt hatte, ein etwa einstündiges Gespräch. Der Geschenkgeber legte dar, daß von seinen 13 Enkelkindern auf Grund ihrer schulischen Ausbildung und beruflichen Zukunft nur vier für die Übernahme des Familienunternehmens geeignet seien. Er denke nicht daran, einer Neuverteilung seiner Geschäftsanteile zuzustimmen, da die Schenkungen an die Erst- bis Viertbeklagten dem Wohle der erstklagenden Partei dienten. Obwohl sich Dipl.Ing. Ernst F*** dessen bewußt war, daß ein Teil seiner Familie unzufrieden war, verteidigte er seine Entscheidung vehement. Dr.Herbert E*** empfahl dem Fünftbeklagten, mit seinem Vater auch den gerichtlich beeideten Sachverständigen für forensische Psychologie Univ.Prof.Dr.Rudolf Q*** aufzusuchen, wozu sich Dipl.Ing. Ernst F*** auch bereit erklärte. Am 5.Juli 1985 wurde er von Dr.Rudolf Q*** klinischpsychologisch untersucht, wobei sonst niemand anwesend war. Dr.Rudolf Q*** erstellte daraufhin ein Gutachten, das Dipl.Ing. Ernst F*** aus neuropsychologischer Sicht die Fähigkeit attestierte, alle seine Angelegenheiten zu besorgen.

Mit Schreiben vom 16.Jänner 1986 teilte Dipl.Ing. Ernst F*** dem Zweitkläger mit, daß es sein ausdrücklicher Wunsch sei, daß er und der Fünftbeklagte sowie deren Familien nach seinem Tode gleich viel erhalten und allen Enkelkindern die gleichen Chancen im Familienunternehmen offenstehen sollten.

Die Klage in dem vorliegenden Verfahren wurde am 19.März 1986 eingebracht, worüber Dipl.Ing. Ernst F*** entsetzt war. Er starb am 4. Mai 1986.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und teilte dessen Rechtsansicht, daß Dipl.Ing. Ernst F*** beim Abschluß der Schenkungsverträge handlungsfähig gewesen sei und daß die Kläger den Nachweis, er habe sich in Irrtum befunden, nicht erbringen konnten; auf die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation brauche daher nicht eingegangen zu werden. Dipl.Ing. Ernst F*** habe alle Enkelkinder sowie deren Ausbildung und Berufswünsche gekannt, sodaß ein (Motiv-)Irrtum über ihre Eignung zur Fortführung des Unternehmens nicht in Frage komme. Daß der Geschenkgeber trotz Kenntnis der Ausbildung der Enkel geglaubt habe, das Unternehmen könne nur durch die Erst- bis Viertbeklagten fortgeführt werden, habe das Erstgericht nicht festgestellt. Fehlende Besonnenheit und Überrumpelung des Geschenkgebers, wie sie in der Berufung geltend gemacht würden, lägen nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht vor und seien für sich allein kein Grund, eine Schenkung anzufechten. Ein Irrtum des Dipl.Ing. Ernst F*** über die durch die Schenkung bewirkten Beteiligungsverhältnisse sei nicht festgestellt worden. Aus der Widersprüchlichkeit des Verhaltens des Geschenkgebers ergebe sich noch nicht die mangelnde Ernstlichkeit der Willenserklärung. Die klagenden Parteien bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Abs. 1 Z 2 bis 4 ZPO mit dem Antrag, es im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor. Unter dem Revisionsgrund des § 503 Abs. 1 Z 2 ZPO versuchen die Kläger in unzulässiger Weise, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen und Mängel, die schon das Berufungsgericht nicht als solche anerkannt hat, neuerlich geltend zu machen. Ob die Feststellung, Dipl.Ing. Ernst F*** habe sich auch nach seinem Ausscheiden als Chef des Unternehmens gefühlt, unter anderem auf der Aussage des Zweitbeklagten oder aber des Zweitklägers beruht, wie das Berufungsgericht in einem offenkundigen Versehen ausführt, ist wie die genannte Feststellung selbst ohne wesentliche Bedeutung, da es nicht geeignet ist, die Entscheidungsgrundlagen zu verändern (vgl. Fasching IV 317). Als aktenwidrig sieht es die Revision auch an, daß die zweite Instanz die Ausführungen in der Berufung unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung, das Erstgericht habe nicht deutlich genug festgestellt, daß die Notariatsakte vom 5.März 1985 nur auf Initiative des Fünftbeklagten und seiner Frau und nur durch Erzeugung "diverser Motivirrtümer" und durch "Verschweigung wahrer Umstände" zustandegekommen seien, mit der Begründung als nicht gesetzmäßig bezeichne, es werde nicht dargelegt, worin die "diversen Motivirrtümer" gelegen und welche "wahren Umstände" verschwiegen worden sein sollen; denn auf den Seiten 19 und 23 f der Berufung würden "eine ganze Reihe von Details" angeführt. Auch für das Revisionsgericht sind jedoch entsprechende Ausführungen in der Berufung, und zwar auch an den angeführten Stellen, nicht erkennbar, zumal auf Seite 19 der Berufung hervorgehoben wird, welche Feststellungen das Erstgericht zu Recht getroffen habe, und auch die Ausführungen auf Seite 23 f sich im wesentlichen im Rahmen der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen halten.

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vertreten die Kläger weiterhin den Standpunkt, Dipl.Ing. Ernst F*** sei im Zeitpunkt des Abschlusses der Schenkungsverträge nicht geschäftsfähig gewesen und habe sich in mehrfacher Weise in Irrtum befunden.

Nach herrschender Auffassung ist bei Vorliegen von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ein verpflichtendes Geschäft unwirksam, weil die geistige Störung dazu führte, daß der Beeinträchtigte die Tragweite des konkreten Geschäftes nicht beurteilen konnte (SZ 55/166, NZ 1987, 14 ua; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 865 mwN), wenn er nicht in der Lage war, seine Wünsche und Vorstellungen zu erwägen und zu formulieren (EvBl. 1979/1960). Es muß ein Geisteszustand vorliegen, der nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Sachwalterschaftsgesetzes eine zumindest beschränkte Entmündigung und nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Bestellung eines Sachwalters zumindest für die Besorgung der in Frage stehenden Angelegenheit gerechtfertigt hätte (7 Ob 534/85). Die fehlende Einsicht in die Tragweite des Geschäftes muß sich entweder aus der Natur des geschlossenen Vertrages oder aus sonstigen besonderen Umständen ergeben (NZ 1987, 14). Die tatsächlichen Umstände und die persönlichen Eigenschaften der Vertragschließenden bei Abgabe der Willenserklärung gehören dem irrevisiblen Tatsachenbereich an; der Schluß, ob im Einzelfall mangelnde Geschäftsfähigkeit anzunehmen ist, ist rechtliche Beurteilung (Fasching, Lehrbuch, Rz 1926).

Dipl.Ing. Ernst F*** hat schon längere Zeit vor Abschluß der strittigen Schenkungsverträge den Standpunkt vertreten, es sollten "technisch interessierte und fachlich ausgebildete Leute" im Unternehmen der erstklagenden Partei mitarbeiten; er hat die Erstbis Viertbeklagten wiederholt gefragt, ob sie daran interessiert seien, und geäußert, er sei mit ihnen so zufrieden, daß er ihnen einmal seine Firmenanteile übereignen wolle. Zum Zeitpunkt der Schenkung war bei ihm zwar eine Reihe altersbedingter Abbauerscheinungen vorhanden, was sich in einer gewissen Vergeßlichkeit mit starkem Verlust des Neugedächtnisses, einer erschwerten Umstellfähigkeit auf Neues, einer allgemeinen Verlangsamung der Gedankengänge mit verlängertem Haften an einmal gefaßten Gedanken, einer raschen geistigen Ermüdbarkeit und einer gewissen Abnahme der allgemeinen geistigen Leistungsfähigkeit manifestierte; trotzdem aber war Dipl.Ing. Ernst F*** in der Lage, noch ausreichend Urteilsvermögen und Kritikfähigkeit zur Willensbestimmung aufzubringen. Er war zwar Einflüssen aus seiner näheren Umgebung stärker zugänglich, doch war er in ausreichendem Maß in der Lage, Willensentscheidungen zu treffen. Mag deshalb die Entscheidung des Geschenkgebers auch durch den Fünftbeklagten und dessen Frau beeinflußt worden sein, so ist doch keineswegs erwiesen, daß die Übertragung seiner Geschäftsanteile zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht seinen Wünschen und Vorstellungen entsprochen hätte, übertrug er den Kindern des Fünftbeklagten diese Anteile doch deshalb, weil er sie für die Fortführung seines Unternehmens für geeignet hielt. Nach den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen haben die Revisionswerber nicht bewiesen, daß Dipl.Ing. Ernst F*** nicht ausreichend in der Lage gewesen sei, die Tragweite der Verträge - daß er sich insbesondere mit diesen seiner Geschäftsanteile zum Nachteil des anderen Stammes begeben habe - richtig zu beurteilen; es ist auch nicht erwiesen, daß er eine Majorisierung nicht erkannt und nicht in Kauf genommen hätte. Daß bei Dipl.Ing. Ernst F*** nach dem Abschluß der Verträge Zweifel darüber aufkamen, ob er richtig gehandelt habe, daß es ihm im nachhinein leid tat, die Familie des Zweitklägers zumindest hinsichtlich des Unternehmens benachteiligt und die zwischen dem Zweitkläger und dem Fünftbeklagten schon zuvor bestandenen Unstimmigkeiten verschärft zu haben, daß er deshalb im Bestreben, den Familienfrieden wieder herzustellen, die Schenkung zeitweise oder zu einem Teil gern wieder rückgängig gemacht hätte, um die Hälfte seiner Anteile der Familie des Zweitklägers übereignen zu können, ändert nichts daran, daß er zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge wußte, was er tat und warum er es tat. Daß er sich auch in der Folge darüber im klaren war, zeigt, daß er ungeachtet seiner unter dem wechselnden Einfluß seiner Söhne schwankenden Haltung letztlich - wie die schriftliche Äußerung vom 16.Jänner 1986 zustandegekommen ist, ist nicht klargestellt worden, sodaß aus ihr etwas Zweckdienliches nicht mehr abgeleitet werden kann - bei seiner Entscheidung vom 5.März 1985 blieb und diese nicht anfocht, sondern sich im Gegenteil heftig gegen Bemühungen wehrte, ihn als bei Abschluß der Schenkungsverträge handlungsunfähig zu erklären, und deshalb selbst die Einholung eines entsprechenden Gutachtens initiierte.

Es ist den Klägern daher der Beweis nicht gelungen, daß Dipl.Ing. Ernst F*** bei Abschluß der Schenkungsverträge handlungsunfähig war. Nicht gelungen ist ihnen auch der Beweis, daß der Geschenkgeber sich bei Abschluß der Verträge in einem Irrtum befand, sei es in einem Geschäftsirrtum oder in einem - bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften unter Lebenden beachtlichen (§ 901, letzter Satz ABGB iVm § 572 ABGB; vgl. Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 901) - Motivirrtum. Dipl.Ing. Ernst F*** übertrug nach den getroffenen Feststellungen seine Geschäftsanteile den Erst- bis Viertbeklagten, weil er in ihnen auf Grund ihrer schulischen Ausbildung und beruflichen Zukunft geeignete Nachfolger in der Unternehmensführung sah, während er fand, seine anderen Enkelkinder seien zum Teil zur Übernahme des Familienunternehmens nicht geeignet, zum Teil aber noch zu jung, um dies beurteilen zu können;

daß er der Ansicht war, das Unternehmen könne nur durch die Erstbis Viertbeklagten fortgeführt werden, wurde, worauf schon die zweite Instanz hingewiesen hat, nicht festgestellt. Daß sich Dipl.Ing. Ernst F*** bei Abschluß der Verträge mit seiner Einschätzung und Vorstellung über die Kenntnisse und Fähigkeiten der Erst- bis Viertbeklagten geirrt hätte, steht, wie bereits ausgeführt wurde, nicht fest. Eine sich allenfalls im nachhinein erweisende Fehleinschätzung dieser Fähigkeiten (durch deren weitere Entwicklung) wie auch eine allenfalls in Zukunft sich erweisende besondere Eignung nicht bedachter Enkelkinder für die Unternehmensfortführung könnte eine Anfechtung der Verträge nicht rechtfertigen; denn mit der Möglichkeit einer anderen Entwicklung derartiger Umstände muß im allgemeinen gerechnet werden (vgl. Rummel aaO Rz 9 zu § 901 und JBl. 1954, 396). Eine extreme gegenteilige Entwicklung wurde nicht dargetan.

Auch daß sich Dipl.Ing. Ernst F*** über die durch die Schenkungsverträge entstehenden Beteiligungsverhältnisse geirrt hätte, wurde nicht festgestellt.

Zutreffend haben daher die Vorinstanzen das Klagebegehren als (sachlich) nicht berechtigt angesehen. Es erübrigt sich damit, die Aktiv- und Passivlegitimation der Parteien zu erörtern. Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E17271

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00535.89.0524.000

Dokumentnummer

JJT_19890524_OGH0002_0030OB00535_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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