Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** G*** Elsässische Bank & Co, Frankfurt am Main, Mainzer Landstraße 36, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Christian Dorda und Dr. Walter Brugger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1./ E*** Betriebsberatungsgesellschaft mbH, Wien 16., Neulerchenfelderstraße 12, vertreten durch Dr. Robert Amhof und Dr. Heinz Damian, Rechtsanwälte in Wien, und 2./ Eckhard M***-H***, Rechtsanwalt, München, Schwanthalerstr. 32/V, Bundesrepublik Deutschland, als Konkursverwalter im Konkurs über das Vermögen der B*** Computer Service Gesellschaft mbH, Straßlach, Mittelweg 3, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Herbert Gartner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Widerspruchs gegen die Vornahme einer Exekution und Einwilligung in die Ausfolgung eines Erlags, infolge Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 7.Juli 1988, GZ 46 R 233/88-31, womit infolge Berufung der erstbeklagten Partei das Zwischenurteil des Exekutionsgerichtes Wien vom 7.Jänner 1988, GZ 12 C 12/86-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Aus Anlaß der Revision werden die Urteile der Vorinstanzen, die gegenüber dem Zweitbeklagten als unangefochten unberührt bleiben, gegenüber der erstbeklagten Partei aufgehoben.
Der Zwischenantrag der klagenden Partei auf Feststellung, daß der Globalzessionsvertrag vom 17./22.Juli 1985 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland wirksam sei, wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen die erstbeklagte Partei richtet.
Die Kosten des über den Zwischenantrag durchgeführten Verfahrens werden insoweit gegeneinander aufgehoben.
Text
Begründung:
Die klagende Partei ist ein Kreditunternehmen, das seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die erstbeklagte Partei ist ein Unternehmen mit dem Sitz in Österreich, der Zweitbeklagte ist der Konkursverwalter eines Unternehmens mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (dieses wird im folgenden Gemeinschuldnerin genannt).
Die Gemeinschuldnerin schloß am 22.Juli 1985 mit einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Niederlassung eines Kreditunternehmens, das Gesellschafterin der klagenden Partei ist und sein Vermögen mit einer hier nicht bedeutsamen Ausnahme zum 1. Mai 1986 in diese als Einlage einbrachte, einen "Globalzessionsvertrag". Darin wurde vereinbart, daß die Gemeinschuldnerin dem Kreditunternehmen zur Sicherung seiner Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit ihr sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen abtritt. Die Gemeinschulderin legte der O***
N*** am 10.März 1986 für Leistungen aus einem Werkvertrag eine Rechnung über 47.500 DM und teilte ihr mit, daß der "Rechnungsbetrag" an die erwähnte Gesellschafterin der klagenden Partei abgetreten worden sei.
Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 28.August 1986 wurde der erstbeklagten Partei gegen die zweitbeklagte Partei zur Hereinbringung der Forderung von 302.400 S sA die Exekution durch Pfändung der angeführten Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die Drittschuldnerin O*** N*** bewilligt. Das Erstgericht bewilligte als Exekutionsgericht die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung. Die Drittschuldnerin erlegte auf Grund der Exekutionsbewilligung 334.234,75 S als Gegenwert der Forderung von 47.500 DM beim Erstgericht.
Die klagende Partei erhob gegen die Vornahme der von der erstbeklagten Partei geführten Exekution Widerspruch und stellte das Begehren, die Vornahme dieser Exekution sei im Umfang von 334.233,75 S zuzüglich der seit dem Erlagstag angewachsenen Zinsen unzulässig und die beklagten Parteien seien schuldig, darin einzuwilligen, daß der erlegte Betrag an sie (klagende Partei) ausgefolgt werde. Sie sei auf Grund der Globalzession Eigentümerin der gepfändeten Forderung, zu deren Berichtigung der Betrag erlegt worden sei.
Beide beklagten Parteien begehrten die Abweisung des Klagebegehrens, wobei sie unter anderen einwendeten, daß die Abtretung nicht wirksam geworden sei.
Im Zug der über die Klage durchgeführten mündlichen Verhandlung stellte die klagende Partei den Zwischenantrag auf Feststellung, daß der Globalzessionsvertrag "nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland" wirksam zustande gekommen sei. Zur Zulässigkeit des Antrags brachte sie vor, daß ihr die Gemeinschuldnerin mit dem angeführten Vertrag auch andere Forderungen als die gepfändete abgetreten habe, für welche die über den Zwischenantrag ergehende Entscheidung von Bedeutung sei, zumal der Zweitbeklagte die ihr auf Grund der Globalzession geleisteten Zahlungen bei Unwirksamkeit des Vertrages zurückverlangen könne.
Das Erstgericht entschied mit Zwischenurteil im Sinn des Zwischenantrags. Es hielt diesen für zulässig, weil die Wirksamkeit der Globalzession auf die Einziehung weiterer Forderungen oder die Rückzahlung bereits eingezogener Forderungen Auswirkungen habe und daher die Wirkung der begehrten "Forderung" (gemeint wohl: Feststellung) über den Rechtsstreit hinausgehe.
Das Berufungsgericht gab der nur von der erstbeklagten Partei erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, 60.000 S, aber nicht 300.000 S übersteige und die Revision zulässig sei. Eine Erörterung der Zulässigkeit des Zwischenantrags hielt es für nicht notwendig, weil diese in der Berufung ausdrücklich unangefochten geblieben sei.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der erstbeklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinn der Abweisung des Zwischenantrags auf Feststellung abzuändern oder es allenfalls aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die klagende Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat aus Anlaß der Revision erwogen:
Nach einheitlicher Auffassung ist der im § 236 ZPO vorgesehene Zwischenantrag auf Feststellung zulässig, wenn die Bedeutung der hierüber in der Sache getroffenen Entscheidung über den Rechtsstreit hinausgeht (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1079; MietSlg. 23.652;
SZ 51/96 ua). Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen (Arb. 7699;
EvBl. 1972/10; MietSlg. 23.652 ua). Es ist daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ohne Bedeutung, ob sich die erstbeklagte Partei in der Berufung gegen die Zulässigkeit des Zwischenantrags gewendet hat, wobei es im übrigen unzutreffend ist, daß darin die Frage der Zulässigkeit des Zwischenantrags ausdrücklich unangefochten geblieben sei.
Die klagende Partei hat zur Zulässigkeit des Zwischenantrags vorgebracht, daß vom Globalzessionsvertrag noch andere Forderungen als die gepfändete erfaßt seien. Dies mag die Zulässigkeit im Verhältnis zum Zweitbeklagten begründen, nicht gilt dies aber gegenüber der erstbeklagten Partei. Die klagende Partei hat nicht behauptet und es ist dies auch nicht hervorgekommen, daß die erstbeklagte Partei andere Forderungen in Exekution gezogen hat oder dies auch nur beabsichtigt. Eine Exekutionsführung wäre nun wegen der Eröffnung des Konkurses auch nicht mehr möglich (vgl. § 14 dKO). Gegenüber der erstbeklagten Partei hat die Entscheidung über den Zwischenantrag daher keine über den Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung; es würde damit nur eine für die Entscheidung über das Klagebegehren maßgebende Vorfrage gelöst. Dies rechtfertigt einen Zwischenantrag auf Feststellung aber nicht.
Ein unzulässiger Zwischenantrag auf Feststellung ist zurückzuweisen (JBl. 1965, 41; Arb. 8806; 5 Ob 89/87). Dem steht hier nicht entgegen, daß ihm gegenüber dem Zweitbeklagten rechtskräftig stattgegeben wurde. Die beklagten Parteien können wohl gemäß § 37 Abs. 2 EO gemeinsam geklagt werden und sie sind dann als Streitgenossen zu behandeln. Die Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung ist aber jeder Partei gegenüber gesondert zu beurteilen. Dies zeigt nicht zuletzt die Überlegung, daß eine inhaltsgleiche Feststellungsklage nur gegen eine der beklagten Parteien oder gegen jede von ihnen gesondert eingebracht werden könnte.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf dem sinngemäß anzuwendenden § 51 Abs. 2 ZPO. Da die erstbeklagte Partei die Unzulässigkeit des Zwischenantrags nicht geltend machte, ist es sowohl der klagenden Partei als auch ihr als Verschulden anzulasten, daß hierüber in der Sache entschieden wurde; dies rechtfertigt es, die Kosten gegeneinander aufzuheben (vgl. SZ 50/13).
Anmerkung
E17287European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00009.89.0524.000Dokumentnummer
JJT_19890524_OGH0002_0030OB00009_8900000_000