Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*** K*** reg. Genossenschaft mbH, Krems an der Donau, Dreifaltigkeitsplatz 8, vertreten durch Dr. Peter Fiegl und Dr. Frank Riel, Rechtsanwälte in Krems, wider die verpflichtete Partei Konrad R***, Pensionist, Wien 18., Währingerstraße 170a/19, vertreten durch Dr. Peter Wilhelm, Rechtsanwalt in Krems, wegen 699.124 S und 174.261 S je sA, infolge Rekurses des Konrad R***, Gastwirt, Rossatzbach 3, vertreten durch Dr. Walter Kossarz, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 31. Jänner 1989, GZ R 472/88-117, womit sein Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 5. November 1988, GZ E 41/84-114, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den angefochtenen Beschluß durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S oder gegebenenfalls 300.000 S übersteigt, und wenn er zwar 15.000 S, aber nicht 300.000 S übersteigt, ob der Rekurs gegen den angefochtenen Beschluß zulässig ist.
Text
Begründung:
Der Rekurswerber betreibt auf der zu versteigenden Liegenschaft ein Restaurant und ein Hotel.
Das Erstgericht bestimmte den Schätzwert der Liegenschaft mit 3,264.000 S. In der Begründung des Beschlusses führte es aus, daß der Rekurswerber das Restaurant und das Hotel auf Grund einer als Pachtvertrag anzusehenden mündlichen Vereinbarung führe.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurswerber wendete sich in seinem gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs dagegen, daß das Rechtsverhältnis zum Verpflichteten als Pacht und nicht als Miete gewertet wurde, und beantragte die Feststellung, daß er das Restaurant und das Hotel auf Grund eines Mietvertrages führe.
Das Rekursgericht wies diesen Rekurs mit der Begründung zurück, daß dem Rekurswerber die Rekurslegitimation fehle.
Weist das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurück und besteht der Streitgegenstand (Beschwerdegegenstand), den der Rekurs betraf, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat es gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 und 3 ZPO auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S oder gegebenenfalls 300.000 S übersteigt und, wenn er zwar 15.000 S, aber nicht 300.000 S übersteigt, ob der Rekurs gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist (1 Ob 752/83; ÖBl 1984, 50 ua). Dies gilt gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (ÖBl 1984, 50).
Bei einem gegen die Bestimmung des Schätzwertes gerichteten Rekurs ist der Streitgegenstand zwar dann nicht zu bewerten, wenn damit die Änderung des Schätzwertes beantragt wird. Wird ein solcher Rekurs von der betreibenden Partei erhoben, so ist der Betrag der betriebenen Forderung der Wert des Streitgegenstandes, andernfalls aber der Betrag, um den der Schätzwert nach dem Antrag des Rekurswerbers geändert werden soll (3 Ob 76/87). In beiden Fällen besteht der Beschwerdegegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag. Mit dem vom Rekursgericht zurückgewiesenen Rekurs wurde aber nicht die Änderung des Schätzwertes, sondern die Feststellung eines Rechtsverhältnisses angestrebt. In diesem Fall bestand der Beschwerdegegenstand daher nicht in einem Geldbetrag, weshalb die angeführten Aussprüche erforderlich sind. Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig ist, wird dem Rekurswerber Gelegenheit zu geben sein, seinen Rekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 letzter Satz und § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zu ergänzen.
Anmerkung
E17563European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00030.89.0524.000Dokumentnummer
JJT_19890524_OGH0002_0030OB00030_8900000_000