Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Kindes Julia K***, geboren am 6.März 1981, Volksschülerin, Schönborngasse 16/12 a, 1080 Wien, infolge Revisionsrekurses der Mutter Susanne L***, im Haushalt tätig, Schönborngasse 16/12 a, 1080 Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 3.Feber 1989, GZ 43 R 51/89-68, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28.Juni 1988, GZ 5 P 206/84-46, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Kind Julia wurde am 6.März 1981 nach der Eheschließung der Eltern am 12.Feber 1981 geboren. Die Ehe ist seit dem 17.Jänner 1986 nach § 55 a EheG geschieden. Der vom Pflegschaftsgericht genehmigte Vergleich vom 31.August 1984, daß die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten der Mutter allein zustehen sollen, blieb aufrecht. Die Eltern vereinbarten, daß sie sich die Regelung des Rechtes des Vaters auf persönlichen Verkehr mit dem Kind vorbehalten.
Am 11.August 1987 beantragte der Vater die gerichtliche Regelung der Ausübung dieses Rechts, weil die Mutter das Kind nicht mehr bei ihm über Nacht lassen wolle. Auch wolle er mit dem Kind Urlaubstage verbringen. Die Mutter wollte nur einem eingeschränkten Besuchtsrecht zustimmen. Das Jugendamt hielt die für die Aufrechterhaltung des Kontaktes förderliche Regelung im Sinne des Antrags des Vaters für angemessen.
Das Erstgericht entschied, daß der Vater sein Kind an jedem zweiten Wochenende von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 21 Uhr, für zwei Wochen der Sommerferien und eine Woche in den Energieferien zu sich nehmen kann. Die Einwände der Mutter gegen diese zur Wahrung der persönlichen Beziehung zwischen Vater und Kind erforderliche und dem Alter des Kindes angemessene Regelung seien unbegründet. Das Rekursgericht gab dem von der Mutter erhobenen Rekurs nicht Folge. Das Besuchsrecht entspreche der nach dem Alter des Mädchens üblichen Dauer und liege im Interesse der gedeihlichen Entwicklung. Seit der Scheidung sei das Besuchsrecht in ähnlicher Weise ausgeübt worden. Es sei Sache der Mutter, die mit der Besuchsrechtsausübung oft verbundene Erziehungsproblematik zu bewältigen, doch werde das Erstgericht zu prüfen haben, ob nicht der Gesundheitszustand der Mutter zu gerichtlichen Maßnahmen Anlaß gebe.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Mutter mit dem rechtzeitig überreichten Revisionsrekurs, der auf eine Abänderung abzielt, daß die Ausübung des persönlichen Verkehrs des Vaters mit dem Kind auf jeden dritten Samstag von 9 Uhr bis 21 Uhr beschränkt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach § 16 Abs 1 AußStrG kann ein bestätigender Beschluß des Rekursgerichtes nur im Fall einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer vorgekommenen Nichtigkeit angefochten werden. Keiner dieser Anfechtungsgründe ist aus den umfangreichen Ausführungen der Rechtsmittelwerberin zu entnehmen. Für den Bereich der Pflegschaftsgerichtsbarkeit wurde als offenbare Gesetzwidrigkeit auch der Verstoß gegen Grundprinzipien des Rechts angesehen, so etwa die Außerachtlassung des Kindeswohls (EFSlg.52.759 uva). Davon kann aber keine Rede sein, wenn unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles die Ausübung des im § 148 Abs 1 ABGB festgelegten allgemein anerkannten Grundrechtes der Eltern-Kind-Beziehung auf persönlichen Verkehr mit dem Kind in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise geregelt wurde (EFSlg.52.770 uva). Wie die Regelung zu erfolgen hat, ist im Gesetz nur durch das Gebot der Berücksichtigung des Kindeswohls (§ 178 a ABGB) zum Ausdruck gebracht. Es bleibt daher ein Ermessensspielraum, der es dem Gericht gestattet, auf die besonderen Bedürfnisse des Kindes und die Lebensverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen. Die konkrete Besuchsrechtsausmessung kann als Ermessensentscheidung nicht offenbar gesetzwidrig sein, wenn der Ermessensspielraum nicht überschritten wird (EFSlg.52.777; EFSlg.52.778; EFSlg.52.786 uva). Das nun 8 Jahre alte Mädchen besucht die Volksschule und den Hort und wird im Haushalt der Mutter betreut. Bei einem Kind dieses Alters bestehen keine Bedenken gegen eine Übernachtung beim Vater, wenn ein erwünschter Kontakt aufgebaut ist und eine ausreichende Nächtigungsmöglichkeit vorhanden ist (EFSlg.51.171 ua). Es ist anerkannt, daß ein möglichst intensiver Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen anzustreben ist (EFSlg.45.725 ua) und daß der Zweck des Besuchsrechtes auch darin liegt, die auf der Blutsverwandtschaft beruhende Beziehung ungeachtet der Zuteilung der Elternrechte und Pflichten an nur einen Elternteil auch zu dem anderen Elternteil aufrecht zu erhalten, eine Entfremdung zu verhindern und so die gedeihliche Entwicklung des Kindes sicherzustellen (EFSlg.51.150 ua). Die Regelung, dem Vater das Kind an jedem zweiten Wochenende und für drei Wochen der Ferienzeit jährlich zu überlassen, entspricht der grundsätzlichen Zielsetzung der gesetzlichen Regelung nach § 148 Abs 1 ABGB. Gewichtige Gründe, die im Einzelfall eine Überschreitung des Ermessensspielraumes erkennen ließ, weil die getroffene Regelung das Wohl der Minderjährigen gefährde, vermag die Mutter nicht aufzuzeigen. Ihre Bedenken erschöpfen sich vielmehr in durch die Trennung der Eltern bedingten erzieherischen Schwierigkeiten, die aber gerade die Aufrechterhaltung der Vater-Tochter-Bindung als geboten erscheinen lassen. Da ein tauglicher Anfechtungsgrund nicht vorliegt, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Anmerkung
E17273European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00543.89.0524.000Dokumentnummer
JJT_19890524_OGH0002_0030OB00543_8900000_000