Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des KD in G, vertreten durch Dr. Franz Havlicek, Rechtsanwalt in 2020 Hollabrunn, Amtsgasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 18. August 2003, Zl. Senat-HL-02-0034, betreffend Übertretung des WRG 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft H vom 24. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe zumindest vom 12. Juni 2001 bis 5. Februar 2002 auf den Grundstücken 1292 und 1293, KG G., 3.500 m3 Pferdemist (zum Teil mit Stroh vermengt und teilweise bereits vererdet), somit Festmist in Form von zwei Feldmieten (ca. 20 m x 50 m x 4 m und ca. 70 m x 10 m x 1 m) ohne Bodenplatte auf landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen (Pferdekoppeln) zwischengelagert, obwohl dies die höchstzulässige Lagerungsmenge von 40 m3 bzw. 30 t je Feldmiete und Hektar (Grundstück 1292 weist eine Grundfläche von 5.622 m2, Grundstück 1293 von 425 m2 auf) übersteigt. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 3 Z. 6 der "Nitratrichtlinie" i.V.m. § 137 Abs. 1 Z. 15 WRG 1959 begangen und werde hiefür gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 mit einer Geldstrafe von EUR 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 17 Stunden) bestraft.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. September 2002 gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und fasste den Spruch wie folgt neu:
"Sie haben zumindest vom 12.6.2001 bis 5.2.2002 auf Grundstück 1292 der KG G. mehr als 40 m3 Festmist in Form einer Feldmiete ohne befestigte Bodenplatte auf landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen zwischengelagert."
Er habe dadurch § 6 Ans. 3 Z. 6 "Nitratrichtlinie" i.V.m.
§ 55b WRG 1959 i.V.m. § 137 Abs. 1 Z. 15 WRG 1959 übertreten. Gemäß § 137 Abs. 1 Z. 15 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, die belangte Behörde habe am 14. August 2003 am Sitz der Erstbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen eine Beweisaufnahme durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Einvernahme des Zeugen Ing. A. K. und durch Einsicht in den gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verwaltungsstrafakt erfolgt sei. Am 12. Juni 2001 sei von Beamten der Gendarmeriepostens G. auf Grundstück 1292, KG G., eine Erhebung durchgeführt worden. Dabei seien Ablagerungen festgestellt worden. Konkret habe es sich um einen größeren Haufen (teilweise bereits stark bewachsen) mit einem von den Gendarmeriebeamten geschätzten Ausmaß von rund 20 m x 50 m x 4 m gehandelt. Unmittelbar daran anschließend habe sich ein weiterer Haufen (der aus aneinander gereihten kleinen Haufen, wie sie beim Abkippen von Anhängern entstünden, zusammengesetzt gewesen sei). Dieser zweite Haufen werde in der Gendarmerieanzeige auf eine Breite von rund 10 m und eine Länge von rund 70 m geschätzt und verlaufe nicht geradlinig, sondern geschwungen. Der größere Haufen bestehe zu rund zwei Drittel aus reiner Erde, die im Zuge von Baumaßnahmen angefallen sei. Das restliche Drittel bestehe aus einem Gemisch von Pferdeexkrementen und Sägespänen, die ursprünglich als Einstreu und danach auf dem Reitplatz und beim Auslauf verwendet worden seien.
Der zweite und kleinere Haufen bestehe teilweise aus Pferdeexkrementen (teilweise bereits vererdet) und aus Raufutter (bzw. Stroh), das von den Pferden nicht gefressen werde. Die Gesamtmenge übersteige 40 m3. Hinsichtlich der Dimensionen ziehe die belangte Behörde näherungsweise die von der Gendarmerie vorgenommene Schätzung heran, die vom Zeugen A. K., der auch ein Organ der technischen Gewässeraufsicht sei, im Schätzungswege bestätigt worden sei.
Da die Übertretung bereits vorliege, wenn die Kubatur von 40 m3 überschritten sei, sei im vorliegenden Fall lediglich zu prüfen, ob dieser Wert gesichert überschritten werde. Die von den Gendarmeriebeamten geschätzten Dimensionen würden eine Kubatur von rund 4.700 m3 ergeben. Das Organ der technischen Gewässeraufsicht habe die Kubatur auf rund 3.500 m3 geschätzt, weil die Ablagerungen nicht senkrechte Seitenbegrenzungen aufwiesen, sondern nach oben zusammenliefen. Selbst für den theoretischen Fall, dass sowohl die Gendarmeriebeamten als auch das Organ der technischen Gewässeraufsicht irrtümlich die Ablagerungen um 100% zu hoch geschätzt hätten, verbleibe noch immer eine Kubatur von rund 1.750 m3. Wenn man von diesem Betrag auch noch zwei Drittel reine Erde vom größeren Haufen (der teilweise begrünt sei) herausrechne, so verbleibe noch ein Vielfaches des Grenzwertes von 40 m3. Auf Grund dieser Überlegungen sehe es die belangte Behörde als gesichert an, dass dieser Grenzwert überschritten worden sei.
Gemäß § 6 Abs. 3 Z. 6 der "Nitratrichtlinie" (gemeint wohl:
das "Aktionsprogramm des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen", das in Ausführung der Richtlinie des Rates 91/676/EWG vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen erlassen wurde; Hinweis auf Veröffentlichung dieses Aktionsprogramms im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29. September 1999) dürfe eine Zwischenlagerung von Festmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatten nur auf landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen erfolgen, wenn die Lagerungsmenge 40 m3 bzw. 30 t je Feldmiete und Hektar nicht übersteige. Unter der Voraussetzung einer Lagerungsdauer von weniger als drei Monaten oder bei Abdeckung mittels Vlies könne die Lagerungsmenge auch 50 m3 bzw. 40 t Feldmiete und Hektar betragen.
Die belangte Behörde verstehe unter dem Begriff "Festmist" sämtlichen festen Abfall, der in jenen Bereichen anfalle, in dem Tiere gehalten würden und der in direktem Zusammenhang mit diesen Tieren stehe. Dies seien einerseits die in fester Form vorliegenden Ausscheidungsprodukte der Tiere, andererseits auch nicht mehr verwendete Einstreu und auch in diesem Bereich auf dem Boden liegendes und von den Tieren nicht gefressenes Futter. Unter diesem Gesichtspunkt seien daher auf den gegenständlichen Fall bezogen auch die als Einstreu verwendeten Sägespäne und das von den Tieren nicht gefressene und am Boden liegende Raufutter (bzw. Stroh) als Festmist zu verstehen. Welche konkreten Ausmaße (über 40 m3 hinausgehend) nun die beiden unmittelbar aneinander grenzenden Haufen gehabt hätten, könne im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Der objektive Tatbestand der angelasteten Übertretung sei damit jedenfalls erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 137 Abs. 1 Z. 15 WRG 1959 i.d.F. der Novellen BGBl. I Nrn. 155/1999, 39/2000 und 108/2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.630,-- zu bestrafen, wer den gemäß § 33f Abs. 3 zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 oder den gemäß § 55b Abs. 2 letzter Satz getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt.
§ 55b WRG i.d.F. der Novellen BGBl. Nrn. 155/1999 und 39/2000 lautet:
"(1) Programme auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auszuarbeiten und als Verordnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Ist eine Veröffentlichung im vollen Umfang untunlich, ist eine Zusammenfassung zu veröffentlichen. Die Programme sind ferner im Wasserwirtschaftskataster sowie beim Landeshauptmann jenes Landes, das hievon berührt wird, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse einzuhalten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung jene Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung solcher Programme notwendig sind."
Durch Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 29. September 1999 wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) auf Grund des § 55b WRG 1959 sowie in Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer ein Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Nitratverunreinigungen auf ein mit 1. Oktober 1999 in Kraft tretendes Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen hingewiesen.
Nach § 6 Abs. 3 Z. 6 des vorzitierten Aktionsprogramms zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie) darf eine Zwischenlagerung von Festmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte nur auf landwirtschaftlichen Flächen erfolgen, wenn die Lagerungsmenge 40 m3 bzw. 30 t je Feldmiete und Hektar nicht übersteigt. Unter der Voraussetzung einer Lagerungsdauer von weniger als drei Monaten oder bei Abdeckung mittels Vlies kann die Lagerungsmenge auch 50 m3 bzw. 40 t je Feldmiete und Hektar betragen.
Gemäß § 9 des Aktionsprogramms wird durch dieses Programm die Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Nitratverunreinigungen vom 12. Dezember 1991 umgesetzt.
Das vorgenannte Aktionsprogramm wurde gemäß § 55b Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 im Wasserwirtschaftskataster sowie bei jedem Landeshauptmann (Amt der Landesregierung) zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.
Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, die Frage, "wie viele Haufen Festmist" der Beschwerdeführer lagern dürfe, sei wohl von der Größe der vom Beschwerdeführer zu bearbeitenden Landwirtschaft abhängig. Darüber habe Ing. K. als Sachverständiger für Landwirtschaft keine Erhebungen getroffen. Vom Beschwerdeführer seien "um den verfahrensgegenständlichen Haufen" zusammenhängend 10 ha und 37 ar bewirtschaftet worden. Auf Grund dieser Gesamtfläche bestehe für den Beschwerdeführer das Recht, mehr als zehnmal 40 m3 in Form einer Feldmiete zwischenzulagern.
Der Beschwerdeführer übersieht mit diesem Vorbringen, dass auf Grund des gebotenen Gewässerschutzes vor Nitratverunreinigungen gemäß dem vorzitierten Aktionsprogramm die höchstzulässige Lagermenge an Festmist je Feldmiete und je Hektar auf maximal 40 m3 bzw. 30 t im Regelfall festgelegt wurde. Eine Überschreitung dieser je Hektar und je Feldmiete zulässigen Höchstmenge stellt jedenfalls eine Zuwiderhandlung gegen eine gemäß § 55b Abs. 2 letzter Satz WRG 1959 in der vorzitierten Fassung getroffene Anordnung dar.
Insoweit sich der Beschwerdeführer in weitwendigen Ausführungen gegen unzureichende Ermittlungen der von der Behörde angenommenen Menge an Festmist wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde hinsichtlich der Überschreitung von 40 m3 Festmist in Form zweier Feldmieten auf dem gegenständlichen Grundstück einerseits auf die den Verwaltungsakten zuliegenden Fotos und Erhebungsberichte über die bei den jeweiligen Überprüfungen angetroffenen Mistablagerungen sowie anderseits insbesondere auf die Aussage des als Zeugen einvernommenen Amtssachverständigen für Landwirtschaft Ing. A. K. stützen konnte, wobei die belangte Behörde auch darlegte, dass sie sich hinsichtlich der angenommenen Mengen auf Schätzungen der vorgefundenen Mengen durch die Gendarmerie bzw. durch den Amtssachverständigen bezog und von diesen Gesamtmengen noch erhebliche Teile (wegen des Einwandes des Beschwerdeführers, es liege diesbezüglich reine Erde vor) herausrechnete. Dass nicht der gesamte "große Haufen" aus reiner Erde bestand (wie vom Beschwerdeführer behauptet wird), sondern auch teilweise mit Pferdemist bedeckt war, wurde von dem als Zeugen einvernommenen Amtssachverständigen über Vorhalt insbesondere der von der Gendarmerie angefertigten Fotos in der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung dargelegt. Ferner begründete die belangte Behörde schlüssig, weshalb sie insbesondere die als Einstreu verwendeten Sägespäne gleichfalls dem Begriff Festmist zuordnete. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die nach Aussieben der als Einstreu auf dem Reitgelände weiter verwendeten Sägespäne seien kein Festmist, sondern würden sich schon an Ort und Stelle mit Erde vermischen und bildeten daher "praktisch schon am Reitgelände Erde" vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen, zumal der Beschwerdeführer selbst zu erkennen gibt, dass es erst eines weiteren Abbauprozesses bedarf, bis die - ursprünglich im Stall als Einstreu verwendeten - Sägespäne tatsächlich zu Erde umgewandelt sind.
Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde - selbst unter weitgehender Berücksichtigung der (auf Grund von Einwendungen des Beschwerdeführers) getätigten Abzüge von Mengen - bei der Gesamtbeurteilung zu dem Schluss kam, dass jedenfalls die höchstzulässige Menge von 40 m3 Festmist im vorliegenden Fall überschritten wurde. Den in diesem Zusammenhang gerügten Verfahrensmängeln (wie etwa die unterlassene genau Feststellung der Mengen der beiden Feldmieten und die unterlassene genaue Untersuchung der Zusammensetzung der Inhaltsstoffe auf diesen beiden Misthaufen) fehlt es daher an der Wesentlichkeit.
Mit dem allgemeinen Hinweis, dass Ing. A. K. im erstinstanzlichen Verfahren als Amtssachverständiger aufgetreten sei und daher nicht gleichzeitig Zeuge sein könne, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal das Gesetz kein Verbot (vgl. insbesondere § 48 AVG i.V.m. § 24 VStG) der Einvernahme einer im erstinstanzlichen Verfahren als Amtssachverständiger tätigen Person als Zeuge vorsieht.
Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei unbescholten und es liege gegen ihn keine Verwaltungsvorstrafe vor, weshalb die Ermittlung der Strafhöhe unrichtig sei, trifft nicht zu, zumal dem Verwaltungsstrafakt erster Instanz ein Auszug über Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers zuliegt, aus dem eine zu berücksichtigende Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung des KFG hervorgeht. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auf die Verlesung des gesamten erst- und zweitinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes seitens des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung gegenüber der belangten Behörde verzichtet wurde.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. Oktober 2005
Schlagworte
Berufungsverfahren Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweise Vorliegen eines Gutachtens Sachverständiger sachverständiger Zeuge Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte ZeugenaussagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003070126.X00Im RIS seit
17.11.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008