Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt Resch und Anton Liedlbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Pio N***, Artist, Basel, Gartenstraße 73, vertreten durch Dr. Hans Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Rafael K***, Dompteur und Zirkusdirektor, Salzburg, Taxham, vertreten durch Dr. Bernhard Stanger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 617.000 S s.A. (Revisionsstreitwert 498.700 S sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Jänner 1989, GZ 5 Ra 2/89-73, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.Oktober 1988, GZ 44 Cga 3/87-66, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 17.317,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.886,30 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).
Was die rechtliche Beurteilung betrifft, ist auf die zutreffende Begründung des Berufungsurteils zu verweisen (§ 48 ASGG), wobei allerdings zu bemerken ist, daß der auf Seite 33 des Urteils zitierten Entscheidung SZ 15/150 für die hier relevanten Fragen nichts zu entnehmen ist.
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu entgegnen:
Daß der Kläger - mit Zustimmung der Eltern - den Gruppenarbeitsvertrag auch für seinen damals minderjährigen Enkel Sascha C*** abschließen durfte, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die im Hinblick auf die Schweizer Staatsbürgerschaft des Sascha C*** und seiner Mutter in Betracht kommende Bestimmung des Art 19 ZGB zutreffend dargelegt, ebenso, daß diese Zustimmung der Eltern - auch für den Abschluß in ihrem eigenen Namen - wirksam erteilt worden war. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist dem AuslBG nicht zu entnehmen, daß die Vorlage eines von sämtlichen Arbeitnehmern unterfertigten Arbeitsvertrages Voraussetzung für die Erlangung der Beschäftigungsbewilligung gewesen wäre. Daß es sich um einen Gruppenarbeitsvertrag und nicht um einen Werkvertrag handelte, kann im Hinblick auf die Bestimmung von Arbeitszeit und Arbeitsort durch den Arbeitgeber sowie die Eingliederung der Gruppenmitglieder in den Betrieb des Arbeitgebers nicht zweifelhaft sein. Die Forderung aus einem derartigen Gruppenarbeitsvertrag ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, eine Gesamthandforderung, zu deren Geltendmachung gemäß § 890 ABGB nicht nur alle Gläubiger gemeinsam, sondern auch ein Gläubiger mit Zustimmung der übrigen berechtigt ist. Diese Zustimmung - in Form der Inkassozession - konnte wirksam bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz erteilt werden (siehe Fasching Komm. ZPO IV 663). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die Rechtsfolgen der durch das Fehlen der Beschäftigungsbewilligung bedingten Ungültigkeit des Arbeitsvertrages beurteilt und dem Kläger neben dem schon nach der Rechtslage vor Änderung des AuslBG mit BGBl.231/1988 gemäß § 29 dieses Gesetzes für die Zeit der tatsächlichen Beschäftigung zustehenden Geldanspruch auch weitergehende Schadenersatzansprüche zugebilligt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß gemäß § 19 Abs.1 AuslBG allein der Arbeitgeber für die Beschäftigungsbewilligung zu sorgen hat. Geht man von den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen aus, zwischen den Streitteilen sei bei Abschluß des Arbeitsvertrages ausdrücklich vereinbart worden, daß sich der Beklagte um die Arbeitsgenehmigung für den Kläger und seine Mitarbeiter kümmert und die erforderlichen Schritte dazu vornimmt, der Beklagte habe sodann die dezidierte Frage des Klägers, ob eine Beschäftigungsbewilligung vorhanden sei, bejaht, dann haftet der Beklagte dem Kläger für die Nichteinhaltung dieser Zusage. Da der für den Schadenseintritt auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten und damit für die Unmöglichkeit der Erfüllung dieser vorvertraglich übernommenen Nebenpflicht beweispflichtige Beklagte nicht einmal behauptet hat, die Beschäftigungsbewilligung wäre auch bei rechtzeitigem Ansuchen nicht erteilt worden, ist der Kläger bezüglich des Schadenersatzes so zu stellen, wie wenn die vom Beklagten zugesicherte Beschäftigungsbewilligung erteilt worden wäre (vgl. DRdA 1979, 390 !Rummel aaO 393 ; Apathy DRdA 1978, 245; Schuhmacher ZAS 1979, 57). Dem Kläger steht daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ein Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses zu. Daraus, daß sich der Kläger mit der Zusicherung des Beklagten begnügte, er habe die Beschäftigungsbewilligung für die Gruppe eingeholt und nicht die Einsicht in den Bescheid verlangte, kann ein Mitverschulden des Klägers im Sinn des § 1304 ABGB jedenfalls nicht abgeleitet werden (vgl. Holzer/Posch in DRdA 1978, 355; Rummel aaO 394). Soweit schließlich der Revisionswerber unterstellt, dem Kläger wäre es ohne weiteres möglich gewesen, nach Beendigung seiner Tätigkeit sofort ein Ersatzengagement für den vorgesehenen Zeitraum zu finden, entfernt er sich von den gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanzen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E18009European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00095.89.0524.000Dokumentnummer
JJT_19890524_OGH0002_009OBA00095_8900000_000