Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Jochen H***, Schüler, Niklasdorf Nr. 501 c, vertreten durch Dr. Gerhard Strobich, Rechtsanwalt in Trofaiach, wider die beklagte Partei Bernhard K***, Angestellter, Schladming, Fastenberg 60, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, wegen restl. S 70.000,-- sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 67.799,99), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 9. Februar 1989, GZ 6 R 261/88-47, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Endurteil des Kreisgerichtes Leoben vom 4. Oktober 1988, GZ 5 Cg 303/87-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.706,20 (darin S 617,70 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 30. Dezember 1986 gegen 11,50 Uhr ereignete sich auf der Ostabfahrt ("Streicherabfahrt") der Planai im Gemeindegebiet von Rohrmoos-Untertal dadurch ein Schiunfall, daß der im Zuge einer Abfahrt über die vom "Föhrenweg" gebildete Geländekante springende Beklagte mit dem schräg über die Piste fahrenden Kläger zusammenstieß. Der Beklagte wurde wegen dieses Unfalls strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt.
Der Kläger begehrte den Zuspruch von S 174.619,60 (S 150.000,-- Schmerzengeld, S 24.619,60 Sachschaden) und die Feststellung, daß ihm der Beklagte für alle zukünftigen Schäden hafte. Der Beklagte sei, als der von einer Waldabfahrt kommende Kläger in die Piste eingefahren sei, noch außer dessen Sichtweite gewesen. Der Kläger habe die Piste mit einem Winkel von etwa 30 zur Pistenquerachse befahren; es könne daher von einem "Queren" der Piste keine Rede sein, es habe sich vielmehr um eine Abfahrt bzw. eine Schrägfahrt gehandelt; der Kläger habe sich bereits im "fließenden Verkehr" befunden.
Der Beklagte beantragte zunächst die Abweisung des Klagebegehrens, weil ein gravierendes Mitverschulden des Klägers an dem Unfall vorliege. Der Kläger habe sich der Abfahrtspiste, aus einem nicht markierten Gelände kommend, genähert und die Piste gequert, ohne sich zu vergewissern, ob er von oben kommende Schifahrer behindere. Der Beklagte machte eine Gegenforderung von S 36.400,-- (S 30.000,-- Schmerzengeld, S 6.400,-- Sachschaden) aufrechnungsweise geltend.
In der Tagsatzung vom 27. September 1988 anerkannte der Beklagte dem Grund nach ein Mitverschulden von 2/3 und damit bei einem der Höhe nach außer Streit gestellten Schmerzengeldbetrag des Klägers von S 150.000,-- ein Schmerzengeld von S 100.000,--, worüber mit Teilanerkenntnisurteil vom 27. September 1988 entschieden wurde. Die Parteien stellten auch die restliche Klageforderung mit S 70.000,-- und die Gegenforderung mit S 28.400,-- der Höhe nach außer Streit. Das Erstgericht erkannte, daß die Klageforderung mit restlich S 70.000,-- zu Recht, die Gegenforderung des Beklagten dagegen nicht zu Recht bestehe, sodaß der Beklagte schuldig sei, dem Kläger S 70.000,-- sA zu bezahlen; es gab auch dem Feststellungsbegehren statt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, einschließlich des in einem Geldbetrag bestehenden Teils S 60.000,--, aber nicht S 300.000,-- übersteige und daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die als "Streicherabfahrt" bezeichnete Ostabfahrt von der Planai hat im Bereich des die Piste querenden Föhrenweges eine Breite von 30 bis 35 m. Beidseitig schließen sich an die Abfahrtspiste Waldflächen an. Der etwa 100 m lange Hang bergwärts des Föhrenweges weist eine mittlere Neigung von 40 %, die sich etwa in der Pistenmitte gabelnde, an der Gabelung 10 m breite Wegtrasse eine solche von 5 % und die talwärts anschließende Piste eine solche von 25 % auf. Aus dem Waldgelände östlich der Piste (rechts in der Abfahrtsrichtung gesehen) laufen in einem spitzen Winkel zueinander zwei Wege heraus, die am Fuß des Steilhanges knapp westlich der Pistenmitte zusammentreffen und in das westlich der Piste anschließende Waldgelände führen. Der Bereich der Kreuzung des Föhrenweges stellt sich als eine Verflachung der Piste dar, die im Mittelbereich eine Längsausdehnung von 10 m bis zur Kante bzw. zur Kuppe hat, die in den unteren Teil der Piste überführt, im wesentlichen auf einem steilen Nordhang liegt und Sichtweiten von zumindest 100 m aufweist. Die Waldschneise zwischen dem oberen und unteren Föhrenweg hat eine Länge von rund 17 m und eine mittlere Neigung von 37 %; sie ist mit Jungfichten bestanden. Der untere Föhrenweg hat eine Breite von etwa 5 m, ist annähernd eben und weist ein Gefälle von 5 % auf. Der östliche Pistenrand ist unterhalb des unteren Föhrenweges gegenüber dem Pistenrand oberhalb des oberen Föhrenweges um rund 5 m nach Osten versetzt. Vom talseitigen Ende des unteren Föhrenweges besteht zu einem in der Mitte der Abfahrtspiste abfahrenden Schifahrer bergwärts bezogen auf den Kollisionspunkt eine Sicht von 60 m. Die Unfallsstelle liegt knapp östlich der Pistenmitte, von der Gabelung des Föhrenweges und damit von der Kuppe etwa 20 m talwärts. Zur Unfallszeit herrschte reger Schibetrieb. Die Lufttemperatur betrug null Grad, der Himmel war bedeckt. Der am Vortag gefallene Neuschnee war im gesamten Pistenbereich gut präpariert und kaum verfahren.
Der damals 18 Jahre alte Kläger war am 30. Dezember 1986 in einer aus sechs Personen bestehenden Gruppe auf der Planai schifahren. Bei einer Abfahrt aus dem Wald kommend näherte sich die Gruppe auf der Höhe des unteren Astes des Föhrenweges von Osten her der Streicherabfahrt und beabsichtigte, diese in Richtung Westen zu queren. Andreas W*** führte die Gruppe an, querte die Piste und wartete 25 bis 30 m talwärts des Föhrenweges 3 bis 4 m vom westlichen Pistenrand entfernt auf seine Kollegen. Der Kläger fuhr als Vierter der Gruppe aus dem Wald an den östlichen Pistenrand heran, verlangsamte vor dem Einfahren in die Piste seine Geschwindigkeit, blickte bergwärts und begann, da kein Schifahrer zu sehen war, etwa auf der Höhe der Pistenverbreiterung am talseitigen Ende des unteren Föhrenwegastes die Streicherabfahrt von Osten in Richtung Westen in einem Winkel von rund 30 zur Pistenquerachse mit 15 bis 20 km/h zu queren, um den Bereich der ihm vorausgefahrenen Schifahrer am westlichen Pistenrand zu erreichen. Der Beklagte befuhr die Streicherabfahrt im Mittelbereich mit einer Geschwindigkeit von rund 70 km/h talwärts, hob von der unteren Kante des Föhrenweges ab und fuhr noch im Sprung rund 20 m talwärts der Kante in Pistenmitte den Kläger an, der dadurch zu Sturz und ein bis zwei Meter talwärts zu liegen kam. Vom östlichen Pistenrand bis zum Unfallspunkt legte der Kläger eine Strecke von ca. 22 m in 4 Sekunden zurück. Der Beklagte benötigte für die Zurücklegung der Strecke von 60 m vor dem Kollisionspunkt, auf der er für den Kläger sichtbar war, nur 3,1 Sekunden. Der Beklagte war daher für den Kläger bei der Einfahrt in die Piste noch nicht wahrnehmbar. Hätte der Kläger 5 m nach dem Einfahren in die Piste hangaufwärts geblickt, hätte er den Beklagten wahrnehmen können. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, entgegen der Ansicht des Beklagten - den wegen Verstoßes gegen anerkannte Verhaltensregeln des Schilaufes (Gebot des Fahrens auf Sicht, Vorrang des vorausfahrenden Schiläufers) ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe - liege ein Mitverschulden des Klägers nicht vor. Der Kläger sei bei seinem festgestellten Fahrverhalten zu einer Beobachtung des seitwärts ober ihm gelegenen Teils der Piste nicht verpflichtet gewesen. Die vom Kläger eingehaltene Traversierungslinie zur Pistenquerachse habe einen Winkel von etwa 30 gebildet. Bei einem solchen Winkel liege nach herrschender Ansicht keine Querung - die nur bei einem Winkel zur Pistenhorizontale bis auf etwa 15 angenommen werde - mit der sich daran knüpfenden Pflicht zur Beobachtung des oberen Teils der Piste, sondern eine Hangschrägfahrt vor, bei der mit Rücksicht auf die Eigenart dieser Fortbewegung und der dabei einzunehmenden Körperhaltung keine derartige Beobachtungsmöglichkeit ohne Beeinträchtigung der Stabilität und daher auch keine solche Beobachtungspflicht bestehe. Aber auch wenn man eine Pistenquerung des Klägers annehmen wollte, könnte der Umstand, daß er während der Querfahrt den oberhalb seiner Fahrlinie gelegenen Pistenbereich nicht mehr beobachtet habe, als nur geringes Verschulden gewertet werden, das gegenüber dem gröblichen Fehlverhalten des Beklagten zu vernachlässigen wäre. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision seien gegeben, weil der Lösung der hier zu beurteilenden Haftungsfrage in einem Fremdenverkehrsland besonderes Gewicht zukomme.
Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes aus dem Grunde des § 503 Abs 2 ZPO mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß seiner Berufung Folge gegeben werde (auf der Grundlage einer Haftung des Beklagten für die Unfallschäden im Ausmaß von 2/3). Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil eine klare Rechtsprechung zur Frage fehlt, wann von einem die Schipiste "querenden" Schifahrer gesprochen werden kann. Sie ist aber nicht berechtigt. Der Beklagte macht in der Revision geltend, es bleibe zwar auch beim Queren die grundlegende Vorrangsituation zwischen unterem und oberem Schifahrer bestehen, sodaß auch der querende untere Schifahrer den Vorrang vor dem oberen habe und ihn nur eine besondere Beobachtungs- und Vorsichtspflicht treffe; doch habe der Kläger, der die Piste queren wollte, dieser Verpflichtung nicht entsprochen, weil er auch nach der Einfahrt in die Piste von Zeit zu Zeit nach oben hätte blicken müssen. Der Kläger habe überdies eine gefährliche Fahrweise unterhalb der Kuppe (Ende des flacheren unteren Föhrenweges) eingehalten.
Den Vorwurf einer gefährlichen Fahrweise unter einer Kuppe hat der Beklagte dem Kläger im Verfahren vor dem Erstgericht nicht gemacht; es wurden auch keine Feststellungen getroffen, die diesen Vorwurf rechtfertigen könnten. Der Beklagte verstößt deshalb mit diesem Vorbringen gegen das im Rechtsmittelverfahren herrschende Neuerungsverbot.
Festzuhalten ist, daß es derzeit noch keine Vorschriften über das Verhalten beim Schifahren gibt, die etwa der Straßenverkehrsordnung entsprächen, und daß die von verschiedenen Institutionen und Fachleuten ausgearbeiteten Verhaltensrichtlinien für Schifahrer keine Rechtsnormen sind, daß aber andererseits jeder Schifahrer auf alle anderen Teilnehmer am Schibetrieb Rücksicht nehmen und schon nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen (der §§ 1295 ff ABGB) sich so verhalten muß, daß er keinen anderen gefährdet (ZVR 1976/358). Auch die Bestimmungen des vom Österreichischen Kuratorium für Sicherung von Berggefahren erarbeiteten Pistenordnungsentwurfes (sogenannte POE-Regeln) und die FIS-Regeln sind weder gültige Rechtsnormen, noch Gewohnheitsrecht; doch kommt ihnen als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Schisports im Interesse aller Beteiligten zu beachten sind, erhebliche Bedeutung zu (JBl 1983, 258).
Von Bedeutung für das Verhalten zwischen einem die Piste querenden und die Abfahrtspiste benützenden Schifahrer sind insbesondere die FIS-Regel 5 und § 8 POE.
Nach der FIS-Regel 5 ("Pflichten des unteren und des querenden Schifahrers") muß sich jeder Schifahrer, der in eine Abfahrtsstrecke einfahren oder ein Schigelände überqueren will, nach oben und unten vergewissern, daß er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann, wobei dasselbe auch nach jedem Anhalten gilt. Dies wurde zunächst dahin verstanden, daß ein die Piste querender Schifahrer den Vorrang eines die Abfahrtspiste benützenden Schifahrers respektieren müsse und daß letzterer sich darauf verlassen könne (SZ 44/178 ua.); doch setzte sich die Auffassung durch, daß sich durch die Queren-Regel am Nachrang der von oben kommenden Pistenbenützer gegenüber dem unten fahrenden Schifahrer nichts ändern dürfe. Der Vorrang des vorderen, langsameren Fahrers sei eine klar erkennbare, der Natur des Schilaufes entsprechende und allgemein anerkannte Verhaltensregel (JBl 1984/673 ua.). Dies ergibt sich insbesondere auch aus § 8 POE:
"Der hintere, schnellere Fahrer hat seine Fahrweise dem vorderen, langsameren Schifahrer anzupassen; dieser hat Vorrang gegenüber dem hinteren Fahrer. Der Schifahrer ist nicht verpflichtet, während der Fahrt die Läufer hinter sich zu beobachten, jedoch hat der die Piste querende Schiläufer auch nach oben zu beobachten und auf von oben kommende Läufer Rücksicht zu nehmen". Den querenden Schifahrer treffen dabei vor Beginn des Querens - in der Losfahrphase - die Pflichten eines losfahrenden Schifahrers und nach Einschaltung in den fließenden Schiverkehr während des Querens die Pflichten, auch pistenaufwärts - nicht nach hinten! - zu beobachten und bei drohenden Kollisionsgefahren zumutbare und situationsgemäße Abwehrreaktionen zu treffen (Pichler, Die FIS-Regel 5 und die Verwirrung über die Rechte und Pflichten des querenden Schifahrers, ZVR 1988, 86). Dabei ist herrschende Meinung, daß als "Pistenquerungen" im Sinne der genannten Regelungen nicht die im Zuge einer bogenförmigen Abfahrt zwischen den Scheitelpunkten der Bögen liegenden Schrägfahrten anzusehen sind, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um weitausladende Bögen mit längeren Schrägfahrten handelt. Denn bei einer solchen Abfahrt wäre der Schifahrer überfordert, wenn er während jeder Schrägfahrt pistenaufwärts blicken und auf die von oben kommenden Schifahrer Rücksicht nehmen müßte (Pichler-Holzer, Handbuch des österreichischen Schirechts, 173; JBl 1984, 673). Die Piste "quert" vielmehr nur derjenige, der in flacher Hangschrägspur mit geringem Höhenverlust über die ganze oder einen größeren Teil der Piste fährt (JBl 1984, 673; Pichler-Holzer aaO 172); der "querende" Schifahrer hält eine von der allgemeinen Abfahrtsrichtung verschiedene Fahrlinie ein und schneidet so den allgemeinen Pistenverkehrsstrom; seine geradlinige Fahrspur schließt mit der Pistenquerachse einen spitzen Winkel ein, er ist sowohl nach der Fahrhaltung als auch nach der Größe des Blickfeldes regelmäßig in der Lage, zwischendurch im notwendigen Ausmaß auch pistenaufwärts zu beobachten, zumal es hiebei nur um die Mitbeobachtung eines Seitenbereiches geht (Pichler aaO 67). Da aber daneben und vor allem auch der Bereich in der Fahrtrichtung beobachtet werden muß, darf, um von einer "Querung" (mit den damit verbundenen Pflichten) sprechen zu können, der Winkel zur Pistenhorizontale eine gewisse Größe nicht übersteigen; sie wird von Pichler-Holzer aaO 172 mit bis zu 15 angenommen (ähnlich Kleppe, Die Haftung bei Schiunfällen in den Alpenländern, 52, Anm 1 zu Nr. 53, der "Queren" als ein im wesentlichen horizontales, meist langsames Fahren ohne großen Höhenverlust definiert). Dies erscheint selbstverständlich. Denn je größer der Winkel zur Pistenquerachse ist, den der Schifahrer einhält, desto mehr gleicht die Schrägfahrt einer Abfahrt in weiten Bögen und desto weniger kann die ihm zumutbare Mitbeobachtung des Seitenbereiches den hangaufwärts gelegenen Pistenbereich mitumfassen, würde sie doch allmählich zu einer von ihm nicht zu verlangenden Beobachtung der Piste hinter ihm. Nur bis zur Einhaltung eines Winkels von etwa 15 zur Pistenquerachse - und der dadurch bedingten langsameren Fahrweise - wird der dem Schifahrer mögliche und zumutbare Blick zur Seite auch den pistenaufwärts gelegenen Bereich umfassen können. Der Kläger hat nach den Feststellungen bei seiner Pisten-"Querung" einen Winkel von 30 eingehalten. Er war daher nicht gehalten, nach dem Einfahren in die Piste auch noch während der Fahrt sich durch einen Blick pistenaufwärts davon zu überzeugen, daß er durch die Fortsetzung seiner Fahrt einen von oben kommenden, schnelleren Schifahrer nicht behindere, sondern durfte darauf vertrauen, daß ein solcher Schifahrer seine Fahrweise unter Berücksichtigung der von ihm, dem Kläger zu erwartenden einrichtet. Daß der Kläger vor der Einfahrt nicht ganz stehengeblieben ist, war für den Unfall mangels Sichtbarkeit des Beklagten nicht kausal. Ein Mitverschulden des Klägers ist daher nicht gegeben. Mit Recht haben deshalb die Vorinstanzen dem Klagebegehren voll stattgegeben.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E17268European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00542.89.0524.000Dokumentnummer
JJT_19890524_OGH0002_0030OB00542_8900000_000