TE OGH 1989/5/24 9ObA85/89

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Kurt Resch und Anton Liedlbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred K***, Angestellter, Graz, Fröhlichgasse 61, vertreten durch Dr.Helmut Cronenberg, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei F*** Gasversorgungsanlagen-Gesellschaft mbH, Korneuburg, Laaerstraße, vertreten durch Dr.Ruth E. Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 38.698,70 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. November 1988, GZ 8 Ra 68/88-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Dezember 1987, GZ 32 Cga 1140/87-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.087 (darin S 514,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist lediglich zu bemerken, daß die Revisionswerberin mit ihren Ausführungen, die Feststellungen seien widersprüchlich, nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpft und, soweit sie eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses unterstellt, nicht von den maßgeblichen Feststellungen ausgeht. Nach diesen erklärte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger nach einem längeren Gespräch, daß sich die Beklagte von ihm trennen müsse. Der Geschäftsführer machte zwar den Vorschlag, das Arbeitsverhältnis mit 21.Juli 1987 zu beenden, doch ging der Kläger auf diesen Vorschlag nicht ein; er reagierte darauf nicht. Dennoch wies ihn der Geschäftsführer der Beklagten an, die Fahrzeugpapiere und den PKW-Schlüssel zurückzustellen, die Verkaufsunterlagen abzugeben und seine persönlichen Papiere zu holen. Auf diese Weise brachte der Geschäftsführer der Beklagten aber seinen Willen, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ohne Rücksicht auf dessen Einverständnis einseitig zu lösen, eindeutig zum Ausdruck (vgl. Arb. 10.243 ua). Da der Geschäftsführer der Beklagten unbestritten keine Entlassungserklärung abgeben wollte, durfte der Kläger sein Verhalten zu Recht als Kündigung des Arbeitsverhältnisses auffassen. Da diese fristwidrig erfolgte, stehen dem Kläger die geltend gemachten und der Höhe nach unbestrittenen Ansprüche zu.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E17428

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00085.89.0524.000

Dokumentnummer

JJT_19890524_OGH0002_009OBA00085_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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