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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten in der Beschwerdesache des G H in G, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 24. Mai 2005, Vz 610/03, betreffend einen Antrag auf Umbestellung eines Verfahrenshelfers gemäß § 45 Abs. 4 RAO und § 45 Abs. 7 GO der Stmk. Rechtsanwaltskammer, über die Beschwerde gegen die hg. Beschlüsse (beide) vom 30. August 2005, Zl. 2005/06/0236-3, gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe, und Zl. 2005/06/0236-4, gegen den Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem am 1. August 2005 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer gegen den eingangs genannten Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Beschwerde.
Den mit dieser Beschwerde verbundenen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. August 2005, Zl. 2005/06/0236-3, wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen.
Mit Verfügung vom selben Tag, Zl. 2005/06/0236-4, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Beschwerde in näher bezeichneten Punkten binnen 6 Wochen nach Zustellung des Auftrages zu verbessern.
Gegen diese Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshof erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26. September 2005 Beschwerde. In Bezug auf die Abweisung der Verfahrenshilfe begehrt der Beschwerdeführer eine Abänderung des Beschlusses gemäß § 68 Abs. 3 AVG (wegen volkswirtschaftlicher Schädigung).
Bei den beiden genannten Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich um durch den Berichter getroffene Verfügungen gemäß § 14 Abs. 2 VwGG die zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, gegen die gemäß dem VwGG kein Rechtsmittel besteht (vgl. die in Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 326, im fünften Absatz angeführten hg. Beschlüsse).
Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über Inhalt und Form (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen. Die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung der Beschwerde.
Beide bekämpften hg. Beschlüsse stellen keine Bescheide dar. Auch deshalb kommt keine Beschwerde gegen sie gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG in Betracht (vgl. die in Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 326, im siebenten Absatz angeführten hg. Beschlüsse betreffend die Verfahrenshilfe abweisende Beschlüsse).
Die Beschwerden waren daher zurückzuweisen.
Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG beginnt im Falle der Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. Für den Fall der bereits mit dem Verfahrenshilfeantrag eingebrachten Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - bedeutet diese Bestimmung, dass mit der Abweisung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe die Frist zu der vom Verwaltungsgerichtshof näher aufgetragenen Verbesserung der Beschwerde zu laufen beginnt.
Wien, am 20. Oktober 2005
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Mängelbehebung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060236.X00Im RIS seit
08.02.2006