Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*** Handels- und Finanzierungsgesellschaft mbH, Salzburg, Griesgasse, vertreten durch Dr. Wolf Schuler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei P***-I*** A*** Gesellschaft mbH, Salzburg, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, vertreten durch Dr. Michael Wonisch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung und Herausgabe, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 15.November 1988, GZ 3 R 203/88-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 3. Mai 1988, GZ 10 Cg 341/87-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der beklagten Partei wurde vom Erstgericht gegen die klagende Partei zur Hereinbringung der Forderung von 106.007,20 S sA die Exekution durch Pfändung und Verkauf eines in ihrer (der beklagten Partei) Gewahrsame befindlichen PKW bewilligt.
Die klagende Partei stellte in ihrer Klage das Begehren zu erkennen, daß die Exekution unzulässig sei und eingestellt werde und daß die beklagte Partei schuldig sei, ihr den PKW herauszugeben. Der Exekutionsführung stehe entgegen, daß die betriebene Forderung unter den über ihr Vermögen durchgeführten Ausgleich falle, der gerichtlich bestätigt und von ihr bisher ohne Verzug erfüllt worden sei. Der beklagten Partei stehe das von ihr in Anspruch genommene Zurückbehaltungsrecht an dem PKW nicht zu.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht wies es infolge Berufung der beklagten Partei ab.
Sein Urteil wurde dem Vertreter der klagenden Partei am 29.November 1988 zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die am 3.Jänner 1989 beim Erstgericht überreichte Revision der klagenden Partei ist verspätet.
Die Klage enthält einerseits gemäß § 36 EO Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung und darüber hinaus ein Herausgabebegehren. Gemäß § 224 Abs. 1 Z 5 ZPO sind die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten Ferialsachen. Auf den Herausgabeanspruch trifft dies allerdings nicht zu. Es ist aber ständige Rechtsprechung, daß bei mehreren in einer Klage gestellten Begehren, von denen zumindest eines eine Ferialsache ist, der gesamte Rechtsstreit als Ferialsache gilt (EvBl. 1975/222; JBl. 1985, 630 mit eingehender Begründung zur Rechtslage nach der ZVN 1983 u.a.). Gemäß § 225 Abs. 2 ZPO haben die Gerichtsferien auf den Anfang und den Ablauf von Fristen in Ferialsachen keinen Einfluß. Die Revisionsfrist, die hier demnach ohne Berücksichtigung der gemäß § 222 ZPO in die Zeit vom 24. Dezember bis 6. Jänner fallenden Gerichtsferien zu berechnen ist, endete daher am 27. Dezember 1988, einem Dienstag, der kein Feiertag war. Sie war somit zur Zeit der Überreichung der Revision schon abgelaufen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 40 und § 50 ZPO. Die beklagte Partei hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung, weil sie trotz Erkennbarkeit nicht darauf hinwies, daß die Revision verspätet erhoben wurde.
Anmerkung
E17284European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00024.89.0524.000Dokumentnummer
JJT_19890524_OGH0002_0030OB00024_8900000_000