TE OGH 1989/5/24 3Ob53/89

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*** R*** eG, Remscheid Nr. 11, Tenterweg 1- 3, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Rudolf Griss und Dr. Gunter Griss, Rechtsanwälte in Graz, wider die verpflichtete Partei Waldemar Karl R***, Comologno, Casa Cappellino, Schweiz, vertreten durch Dr. Manfred Haslinglehner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen DM 25.000,-- sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 1. März 1989, GZ 6 R 247/88-10, womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20. September 1988, GZ 27 Nc 135/88-1, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei beantragt, ihr auf Grund eines in der Bundesrepublik Deutschland errichteten vollstreckbaren Notariatsaktes zur Hereinbringung eines Betrages von DM 25.000,-- sA eine Forderungsexekution zu bewilligen.

Das Erstgericht gab dem Antrag statt. Die zweite Instanz gab dem Rekurs der verpflichteten Partei nicht Folge. Zwar sei dem Erstgericht anläßlich der Exekutionsbewilligung der Titel nicht vorgelegen. Es stehe aber fest, daß der Erstrichter den Antrag deshalb bewilligt habe, weil ihm auf Grund seiner amtlichen Tätigkeit die Existenz des im Antrag angeführten Titels bekannt gewesen sei. Diese Kenntnis werde durch die von der betreibenden Partei vorgelegte notariell beglaubigte Ablichtung der notariell beglaubigten Abschrift des Notariatsaktes bestätigt. Der Verpflichtete könne sich durch die titelmäßig gedeckte Exekutionsbewilligung nicht beschwert erachten.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Verpflichteten erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Es liegt eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz im Sinne des § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO vor, auf die die Ausnahmeregelung des § 83 Abs. 3 EO nicht anzuwenden ist:

Gemäß § 83 Abs. 3 EO ist zwar gegen die Entscheidung über einen wegen Bewilligung oder Verweigerung der Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels erhobenen Rekurs ein weiterer Rechtszug auch dann zulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat. Diese Bestimmung ist aber nur anzuwenden, wenn sich der Rekurs gegen die Bewilligung oder Verweigerung der Exekution an sich richtet, wenn also das Thema der Beschwerde mit dem Umstand zusammenhängt, daß die Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels beantragt wurde (RZ 1983/3 u.a.; Heller-Berger-Stix 888 mwN). Die Frage, ob auf Grund eines Exekutionstitels, der dem Gericht bei Bewilligung zwar nicht vorlag, von dem es jedoch - aus Anlaß der Bewilligung einer früheren Exekution - amtliche Kenntnis hatte, die Exekution bewilligt werden darf, hat nichts damit zu tun, ob die Exekution auf Grund eines ausländischen Titels beantragt wird.

Anmerkung

E17562

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00053.89.0524.000

Dokumentnummer

JJT_19890524_OGH0002_0030OB00053_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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