Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Kurt Resch und Anton Liedlbauer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Reinhold L***, Kfz-Mechaniker, Trieben 349, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Engelbert K***, Inhaber des Autohauses K***, Rottenmann,
Hauptstraße 320, vertreten durch Dr.Erich Holzinger, Rechtsanwalt in Liezen, wegen 46.475,10 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Jänner 1989, GZ 8 Ra 113/88-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Oktober 1988, GZ 21 Cga 39/88-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei sit schuldig, der beklagten Partei die mit 3.087 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 514,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend wird den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes entgegnet:
In dem der Entscheidung DRdA 1986, 214, zugrundeliegenden Fall war ein auf Abschluß eines Aussetzungsvertrages gerichteter Wille den Erklärungen und Handlungen der Streitteile nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen; im Gegenteil konnte - worauf Mosler in seiner Entscheidungsbesprechung aaO, 218, zutreffend hinweist, - die Erklärung des Arbeitgebers weder als eindeutige Auflösungserklärung noch als Anbot zum Abschluß einer Aussetzungsvereinbarung gewertet werden und war Klarheit in die eine oder andere Richtung auch aus dem weiteren Verhalten des Arbeitgebers nicht zu gewinnen. Im vorliegenden Fall gab der Beklagte hingegen klar zu erkennen, daß er das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht lösen, sondern auf Grund der schlechten Auftragslage nur aussetzen wolle. Da der Beklagte auf die Frage des Klägers, ob er nun gekündigt sei, erklärte, dies sei keine Kündigung, der Kläger sei freigestellt, und der Beklagte den Zeitraum der Aussetzung auf zwei bis drei Monate begrenzte, kann aus dem Umstand, daß in der dem Kläger ausgefolgten Arbeitsbescheinigung als Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses "Kündigung durch den Dienstgeber" angegeben war, auch aus der Sicht des Klägers ein auf Lösung des Arbeitsverhältnisses gerichteter Wille des Beklagten nicht erschlossen werden (vgl. Klein, Zur "Aussetzung" des Arbeitsvertrages, DRdA 1983, 248, wonach in solchen Fällen die ausdrücklich erklärte Beendigung des Arbeitsverhältnisses meist nicht wörtlich zu nehmen und entgegen dem ausdrücklich erklärten Willen keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewollt sei; Runggaldier, Grenzen und Möglichkeiten der Aussetzung des Arbeitsvertrages, DRdA 1986, 276; WBl. 1988, 436).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E17434European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00118.89.0524.000Dokumentnummer
JJT_19890524_OGH0002_009OBA00118_8900000_000