Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei T***, Aufzüge Gesellschaft m.b.H., Graz, Wiener Gasse 238, vertreten durch Dr. Heinrich Kammerlander jun., Rechtsanwalt in Graz, und beigetretener betreibender Gläubiger, wider die verpflichtete Partei Dr. Anton M***, Rechtsanwalt in Klagenfurt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Adolf W***, Gastwirt, Klagenfurt, Lidmanskygasse 19, wegen 66.000 S s.A ua betriebener Forderungen, infolge Rekurses des Gemeinschuldners Adolf W***, vertreten durch Dr. Bruno Pollak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 10.Februar 1989, GZ 1 R 70/89-17, womit sein Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 23.Dezember 1988, GZ 11 E 5260/88-13, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 526 Abs. 2 S 2 und § 528 Abs. 2 S 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da die betriebenen Ansprüche in allen vier selbständigen Exekutionssachen den Wert von je 15.000 S, nicht aber den Wert von je 300.000 S übersteigen, ist der Rekurs nur unter den Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig. Der im Rekurs des Verpflichteten angeführte Fall, daß das Gericht zweiter Instanz nur als Durchlaufgericht einen an den Obersten Gerichtshof gerichteten Revisionsrekurs zurückgewiesen hat (EvBl 1986/139), liegt nicht vor. Eine erhebliche Rechtsfrage wird im Rekurs des Verpflichteten nicht aufgezeigt. Die vom Gericht zweiter Instanz im angefochtenen Zurückweisungsbeschluß vertretene Rechtsansicht, daß dem Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung in einem Exekutionsverfahren, von dem ein dem Konkursverfahren unterworfenes Vermögen betroffen ist, ausgenommen den Fall eines kridamäßigen Verwertungsverfahrens, wegen fehlender Prozeßfähigkeit keine Rekurslegitimation zukommt, weicht nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab (SZ 32/91 ua). Dies gilt auch für den im Rekurs behandelten Fall, daß Forderungen betrieben werden, für die ein Absonderungsrecht besteht (EvBl 1967/292).
Anmerkung
E17290European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB01018.89.0524.000Dokumentnummer
JJT_19890524_OGH0002_0030OB01018_8900000_000