Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Kurt Resch und Anton Liedlbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm.Reinhold K***, Direktor, Linz, Ludwigstraße 50, vertreten durch Dr.Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** E*** UND S*** Gesellschaft für wirtschaftlichen Energieeinsatz und Schallschutz Gesellschaft mbH, Wien 1., Universitätsstraße 11, vertreten durch Dr.Herbert Schaller, Rechtsanwalt in Traiskirchen, wegen S 67.942,76 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. November 1988, GZ 31 Ra 114/88-62, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.Mai 1988, GZ 11 Cga 2002/87-56, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.706,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 617,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß die Revisionswerberin unter diesem Revisionsgrund nur die im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsrüge erhobenen Vorwürfe wiederholt. Soweit die Revisionswerberin - im Rahmen der Rechtsrüge - geltend macht, das Berufungsgericht habe sich über die in einem früheren Aufhebungsbeschluß vertretene Rechtsansicht sowie über die vom Kläger in der Klage vorgenommene Qualifikation des erhobenen Anspruches als "durch die beklagte Partei verschuldet verursachter Schaden" hinweggesetzt, rügt sie einen Mangel des Berufungsverfahrens. Aber auch die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da der Oberste Gerichtshof jedenfalls nicht an die derzeitige oder frühere rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes gebunden ist, ist es unerheblich, ob das Berufungsgericht von einer von ihm früher vertretenen Rechtsansicht abgegangen ist. Auch ein als Verfahrensmangel zu qualifizierender Verstoß gegen § 405 ZPO ist dem Berufungsgericht nicht anzulasten. Klagegrund ist lediglich das tatsächliche Vorbringen und nicht die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens, zumal der Klage nicht zu entnehmen ist, daß der Kläger sein Klagebegehren ausschließlich auf den von ihm angegebenen Rechtsgrund stützen wollte. Daß die rechtliche Beurteilung, die der Kläger dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt angedeihen ließ, nicht zutrifft, schließt daher im Sinne der herrschenden Rechtsprechung nicht aus, daß geprüft wird, ob der geltend gemachte Anspruch bei richtiger rechtlicher Beurteilung des vorgetragenen Sachverhaltes ganz oder zum Teil berechtigt ist (siehe SZ 46/109; SZ 51/148; SZ 55/51; JBl.1986, 514; so zuletzt auch 7 Ob 644/86 sowie 7 Ob 693/88). Da der Kläger alle auch einen Anspruch nach § 308 EO begründenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, kann sich, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die unrichtige rechtliche Qualifikation in der Klage nicht zu seinem Nachteil auswirken.
Was schließlich die rechtliche Beurteilung betrifft, ist auf die zutreffende Begründung des Berufungsurteils zu verweisen (§ 48 ASGG), wobei allerdings zu bemerken ist, daß sich der Rechtssatz, wenn sich der Verpflichtete mit der im Exekutionstitel genannten Person identifiziere, könne kein Zweifel an der Identität bestehen, nicht der vom Berufungsgericht zitierten Fundstelle SZ 48/25, sondern nur dem Volltext der dort veröffentlichten Entscheidung 3 Ob 233/74 zu entnehmen ist.
Den Ausführungen der Revisionswerberin ist ergänzend noch folgendes zu entgegnen:
§ 54 Abs 1 Z 3 EO schreibt bei auf Exekution auf das Vermögen gerichteten Anträgen unter anderem die Bezeichnung der Vermögensteile, auf welche Exekution geführt werden soll, vor; bei Forderungspfändungen kommt daher unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 294 EO der Bezeichnung des Drittschuldners besondere Bedeutung zu. Grundsätzlich ist der Dritte daher so zu bezeichnen, daß an seiner Identität kein Zweifel aufkommen kann. Nach herrschender Rechtsprechung ist allerdings an die Bezeichnung des Drittschuldners dann kein besonders strenger Maßstab zu legen, wenn den Parteien des Exekutionsverfahrens und dem Drittschuldner klar war, wer gemeint ist (siehe JBl.1985, 180; ähnlich auch 3 Ob 69/83, 2 Ob 542/83 sowie 4 Ob 502/85). Da das an die "Firma A*** FÜR E*** UND S***, DI T*** Gino" gerichtete
Drittverbot von der beklagten Partei angenommen wurde, die beklagte Partei auf Grund dieses Pfändungsbeschlusses die Drittschuldnererklärung im eigenen Namen abgab und Gino T*** Geschäftsführer der beklagten Partei ist, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß für den Geschäftsführer der beklagten Partei keine Zweifel daran bestanden, daß mit der im Drittverbot genannten Firma die beklagte Partei gemeint war. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E17438European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00089.89.0524.000Dokumentnummer
JJT_19890524_OGH0002_009OBA00089_8900000_000