TE OGH 1989/5/24 3Ob34/89 (3Ob35/89)

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Veröffentlicht am 24.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei DIE E*** Ö*** SPAR-CASSE-BANK, Wien 1, Graben 21, vertreten durch Dr. Christian Haas, Rechtsanwalt in Wien, und anderer betreibender Parteien wider die verpflichteten Parteien 1) Dr. Kurt F***, Rechtsanwalt in Wien 1,

Seilerstätte 5, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Siegfried K***, Kaufmann, Wien 14, Meiselstraße 60/2/21,

2.) Berta K***, Hausfrau, ebendort, wegen 49.360,50 sA und anderer Forderungen, infolge Revisionsrekurses des Übernahmswerbers und Erstehers Dipl.Ing. Alexander M***, Zivilingenieur, Wien 9, Müllnergasse 21/12, vertreten durch Dr. Hans H. Schallaböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 30. Jänner 1989, GZ 46 R 1102, 1103/88-62, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 16. September 1988, GZ 6 E 321/86-54, bestätigt und sein Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 16. September 1988, GZ 6 E 321/86-52/57, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung des Beschlusses ON 54 wird zurückgewiesen.

Dem Rekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluß ON 57, wird nicht Folge gegeben.

Der Übernahmswerber hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Im vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahren war der Versteigerungstermin für 16. September 1988, 9 Uhr, anberaumt. Am 7. September 1988 langte ein Übernahmsantrag des Helmut L*** und des Dipl.Ing. Alexander M*** ein.

Das Erstgericht beraumte die Verhandlung über den Übernahmsantrag für den 16. September 1988, 8,45 Uhr, an. Bei dieser unmittelbar vor dem Versteigerungstermin durchgeführten Verhandlung waren nicht alle Zustellungen an die auf das Meistbot gewiesenen Personen ausgewiesen, weshalb die Übernehmer den Antrag auf Absetzung des Versteigerungstermins stellten, um die Zustimmung aller Gläubiger einholen zu können. Das Erstgericht verkündete daraufhin den Beschluß auf Abweisung des Antrags auf Abberaumung des Versteigerungstermins und des Antrags auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 200 Z 1 EO, letzteres mangels nachgewiesener Zustellung an einige einen Ausfall erleidende Gläubiger.

Unmittelbar nach Beendigung dieser Verhandlung führte das Erstgericht die öffentliche Versteigerung durch, wogegen die beiden Übernehmer ausdrücklich Einspruch erhoben, sich dann aber an der Versteigerung beteiligten und schließlich ein über dem von ihnen angebotenen Übernahmspreis liegendes höchstes Anbot abgaben. Gegen die Erteilung des Zuschlages an sie selbst erhoben sie Widerspruch mit der Begründung, daß ein rechtzeitig eingebrachter und zu Unrecht abgewiesener Übernahmsantrag vorliege und die Versteigerung nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Das Erstgericht verkündete den Beschluß auf Zurückweisung dieses Widerspruchs und auf Erteilung des Zuschlages an die beiden Übernehmer und Meistbietenden. Mit dem Beschluß ON 54 fertigte das Erstgericht den Beschluß auf Erteilung des Zuschlages aus und führte in der Begründung aus, daß der Widerspruch gegen die Zuschlagserteilung zurückzuweisen sei, weil kein gesetzlicher Widerspruchsgrund vorliege; nur ein schon gefaßter Einstellungsbeschluß hätte ein Versteigerungshindernis gebildet.

Mit dem Beschluß ON 57 fertigte das Erstgericht den Beschluß auf Abweisung des Antrages auf Abberaumung des Versteigerungstermins und Einstellung des Versteigerungsverfahrens gemäß § 200 Z 1 EO aus und vertrat in der Begründung die Auffassung, daß infolge fehlender Zustellausweise nicht nachgewiesen sei, ob alle Gläubiger, die einen Ausfall erleiden würden, dem Übernahmsantrag zustimmen, weshalb eine Verfahrenseinstellung unterbleiben und die anberaumte Versteigerung zur Vermeidung von Verzögerungen abgehalten werden müsse. Gegen die Beschlüsse ON 54 und 57 erhob nur der Übernahmswerber Dipl.Ing. Alexander M*** einen Rekurs.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs gegen den Beschluß ON 54 (Erteilung des Zuschlags) nicht Folge und wies den Rekurs gegen den Beschluß ON 57 (Abweisung des Antrags auf Abberaumung des Versteigerungstermins und des Einstellungsantrages) zurück, letzteres mit der Begründung, nach Rechtskraft des Zuschlages könnten die vorher gefaßten Beschlüsse nicht mehr angefochten werden, sodaß auch nicht auf die allfälligen Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen § 204 Abs 1 erster Satz EO eingegangen werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs zum Beschluß ON 54 ist unzulässig. Da insoweit der bestätigende Teil der Entscheidung zweiter Instanz, nämlich die Bestätigung des Beschlusses auf Erteilung des Zuschlages angefochten wird, liegt der Rechtsmittelausschluß nach § 528 Abs 1 Z 1 ZPO vor. Diese Bestimmung ist gemäß § 78 EO, von den hier nicht gegebenen Ausnahmen nach den §§ 83 Abs 3 und 239 Abs 3 EO abgesehen, auch im Exekutionsverfahren anzuwenden.

Der Rekurs zum Beschluß ON 57 ist nicht berechtigt. Nach der rechtskräftigen Erteilung des Zuschlages fehlt es, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannt hat, an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Prüfung der Frage, ob im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz die Voraussetzungen für eine Abweisung des Übernahmsantrages vorlagen, ob das Versteigerungsverfahren gemäß § 204 Abs 1 EO aufgeschoben werden hätte müssen oder ob dem Übernahmswerber ein Widerspruchsrecht, etwa analog

§ 184 Abs 1 Z 4 EO, zustand.

Das Gericht zweiter Instanz hat daher den Rekurs des Übernahmswerbers mit Recht wegen zwischenzeitig weggefallener Beschwer zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO, 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E17720

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00034.89.0524.000

Dokumentnummer

JJT_19890524_OGH0002_0030OB00034_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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