Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Mai 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Ofner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinz S*** wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.Jänner 1989, GZ 8 d Vr 106/88-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz S*** - im zweiten Rechtsgang abermals - des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffern 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Aus welchen Gründen das Schöffengericht die Verantwortung des zwar nicht den Beischlaf, wohl aber Nötigungshandlungen leugnenden Angeklagten verwarf, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. Hiebei bezog es sich besonders auf die belastenden Angaben der Ljuba W*** und der Sylvia M*** über die diversen auf Herbeiführung des Beischlafes mit der erstgenannten Zeugin gerichteten Akte körperlicher Gewalt, die objektivierten (mit dem vom Angeklagten behaupteten Sturz allein nicht erklärbaren) Verletzungsfolgen und den Umstand, daß wenige Minuten nach der Tat von Ljuba W*** Anzeige bei der Polizei erstattet wurde. Auf die in der Hauptverhandlung gegen die angenommene Glaubwürdigkeit der beiden Zeuginnen vorgebrachten Einwände des Angeklagten nahm das Schöffengericht ausdrücklich Bedacht und bezog auch Divergenzen in den einzelnen Angaben, vor allem über die zeitliche Abfolge der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits mehr als ein Jahr zurückliegenden Tätlichkeiten ausdrücklich in seine Erwägungen ein. Den im Rechtsmittel überdies relevierten Fragen, ob die drei genannten Personen zu Fuß oder per Taxi an den Tatort gelangten und auf welche Weise Ljuba W*** die Wohnung des Angeklagten wieder verlassen konnte, kommt nach Lage des Falles keine entscheidende Bedeutung zu. Auch im Zusammenhang mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) gelangte der Oberste Gerichtshof nach eingehender Prüfung der Aktenlage zur Auffassung, daß sich gegen die Richtigkeit der von den Tatrichtern dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen keine erheblichen Bedenken ergeben.
Die erhobenen rechtlichen Vorwürfe (Z 9 lit. a) gehen nicht von den Urteilsfeststellungen, sondern von einem Sachverhalt aus, wie er nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers als erwiesen hätte angenommen werden sollen. Solcherart gelangt aber eine Rechtsrüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung (vgl. Mayerhofer-Rieder2, ENr. 26 zu § 281 StPO).
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d StPO bereits
in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu erkennen haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E17506European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0110OS00056.89.0530.000Dokumentnummer
JJT_19890530_OGH0002_0110OS00056_8900000_000