Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in der beim Handelsgericht Wien zu 26 Cg 177/89 anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Prim. Dr. Ernst R***, Facharzt, Holzheimerstraße 104, 4060 Leonding, vertreten durch Dr. Harry Zamponi, Dr. Josef Weixelbaum und Dr. Helmut Trenkwalder, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei S*** Gesellschaft mbH, Flurschützstraße 16/7, 1120 Wien, vertreten durch Dr. Hermann Rieger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 53.366,40 s.A. in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei auf Delegierung des Landesgerichtes Linz wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung des Betrages von S 53.366,40 s.A. mit der Begründung, die beklagte Partei sei trotz wiederholter Verbesserungsversuche nicht in der Lage gewesen, eine von ihr in seinem Einfamilienhaus installierte Alarmanlage funktionstauglich zu machen. Er wandle deshalb den Werkvertrag und fordere die von ihm erbrachten Leistungen zurück. Schon in der Klage beantragte er die Delegierung des Landesgerichtes Linz, weil die Mängel der Alarmanlage von einem Sachverständigen - gegebenenfalls an Ort und Stelle - zu begutachten sein würden.
Die beklagte Partei, die die behaupteten Mängel bestritt und behauptete, daß der geltend gemachte Gewährleistungsanspruch bereits verfristet sei, sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Das Handelsgericht Wien legte den Akt zur Entscheidung gemäß § 31 JN mit der Äußerung vor, daß wegen der im Vordergrund stehenden Rechtsfrage sowie wegen des Wohnortes der von der beklagten Partei zum Beweis ihrer Behauptungen geführten Personen keine ausreichenden Gründe für die Delegierung vorlägen.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht gerechtfertigt. Die Delegierung soll nur im Ausnahmsfall verfügt werden. Widerspricht eine Partei der Delegierung und kann die Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung nicht eindeutig zugunsten der Parteien beantwortet werden, so ist der Antrag abzuweisen (vgl. Fasching, Komm., I, 232; 6 Nd 506/84 uva). Von einer eindeutig im Interesse beider Parteien gelegenen Delegierung kann schon im Hinblick auf den Wohnsitz des Geschäftsführers der beklagten Partei, die der Delegierung unter Hinweis auf diesen Umstand und den Wohnsitz der von ihr geführten Zeugen widersprochen hat, keine Rede sein. Daß der, soweit die eingewendete Verfristung verneint werden sollte, möglicherweise zu vernehmende Sachverständige an Ort und Stelle - im Sprengel des Landesgerichtes Linz die Alarmanlage zu untersuchen haben wird, reicht demgegenüber als Begründung für die begehrte Delegierung nicht aus, zumal nach den Behauptungen in der Klagebeantwortung ohnehin bereits eine Beweissicherung angeordnet wurde.
Anmerkung
E17358European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0060ND00507.89.0530.000Dokumentnummer
JJT_19890530_OGH0002_0060ND00507_8900000_000